Aktuelles
aus dem Arbeitsrecht
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BAG: Verlängerung eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG
Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die höchstens
dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig.
Eine Verlängerung i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG
setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit
des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch
grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert
wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen.
Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines
befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des
bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses
nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht
zulässig ist. Eine Verlängerung liegt nicht
vor, wenn die Parteien in einem Folgevertrag auf die Vereinbarung
eines im Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts
nach § 15 Abs. 3 TzBfG absehen. Dies hat das BAG
per Urteil in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung
zu § 14 Abs. 2 TzBfG entschieden.
Die Parteien schlossen am 01.08.2004 einen zunächst
bis zum 31.12.2004 befristeten Arbeitsvertrag, dessen
Laufzeit sie durch eine am 30. November 2004 abgeschlossene
Vereinbarung bis zum 30.06.2005 verlängerten. Im
Juni 2005 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten
Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2005.
In diesem Vertrag haben die Parteien keine beiderseitige
ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart,
während ein solches Kündigungsrecht im Ausgangsvertrag
enthalten war.
Die Revision des Klägers gegen das klageabweisende
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz war erfolgreich. Die Befristung
zum 31.12.2005 sei unwirksam. Bei der im Juni 2005 getroffenen
Vereinbarung handele es sich nicht um eine Vertragsverlängerung
i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG, sondern um den Abschluss
eines neuen Arbeitsvertrags. Denn die Parteien hätten
die bisherigen Arbeitsbedingungen nicht unverändert
gelassen, indem sie eine Vereinbarung über das im
Ausgangsvertrag enthaltene ordentliche Kündigungsrecht
nicht mehr getroffen hätten.
Urteil des BAG vom 20.02.2008 Az.: 7 AZR 786/06
Quelle: Pressemitteilung Nr. 16/2008 des BAG vom 20.02.2008
Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2006,
Az.: 2 Sa 236/06
BAG: Außerordentliche Verdachtskündigung
- Anhörung des Arbeitnehmers
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann nicht
nur die vollendete Tat, sondern auch der schwerwiegende
Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren
Pflichtverletzung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen
Kündigung bilden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer
vor Ausspruch der Kündigung zu den gegen ihn bestehenden
Verdachtsmomenten anhören. In der Anhörung muss
er den Arbeitnehmer über den erhobenen Vorwurf so
unterrichten, dass der Arbeitnehmer dazu Stellung nehmen
kann. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen
zu stellen. Weiß der Arbeitnehmer, hinsichtlich
welcher Straftaten der Verdacht beim Arbeitgeber besteht,
so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, solange abzuwarten,
bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft
eingesehen hat.
In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die fristlose
Kündigung auf den Verdacht gestützt, der Kläger
habe zwischen dem 14.09.2001 und dem 09.04.2003 an den
Fahrzeugen von Kolleginnen in elf Fällen die Reifen
aufgeschlitzt. Die Kolleginnen hatten sich zuvor kritisch
über die Tätigkeit des Klägers geäußert.
Auf ihre Strafanzeige hin installierte die Polizei eine
Videoüberwachungsanlage. Die Kolleginnen gaben an,
den Kläger in der Videoaufzeichnung erkannt zu haben.
Bei der Beklagten war zwischen dem 14. und 20.07.2003
eine entsprechende Ermittlungsakte eingegangen. Mit Schreiben
vom 14.07. unterrichtete die Beklagte den Kläger
über ihre Kündigungsabsicht. Dem Kläger
waren die in Betracht kommenden Tattage aus einem früher
gegen ihn ergangenen Durchsuchungsbefehl bekannt. Nach
Rückkehr aus seinem Urlaub teilte der Kläger
der Beklagten am 22.08. mit, er wolle sich zu den Vorwürfen
nicht äußern. Daraufhin sprach die Beklagte
die außerordentliche Kündigung aus. Der Kläger,
der im Strafverfahren rechtskräftig mit der Begründung
freigesprochen wurde, zwar glaube das Gericht, dass er
die Taten begangen habe, habe jedoch letzte, geringe Zweifel,
hat sich gegen die Kündigung gewandt. Er sei zu den
Vorwürfen nicht ausreichend angehört worden,
weil ihm die Ermittlungsakte nicht vorgelegen habe.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision
der Beklagten vor dem BAG hatte Erfolg. Sie führte
zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht. Gegen den Kläger
habe der schwerwiegende, auf objektive Tatsachen gegründete
Verdacht bestanden, seine Kolleginnen durch das Aufschlitzen
der Reifen vorsätzlich geschädigt zu haben.
Dies stelle einen wichtigen Grund zur außerordentlichen
Kündigung dar. Der Kläger sei vor der Kündigung
in ausreichendem Maße angehört worden. Er habe
gewusst, was ihm vorgeworfen wurde und habe sich zu den
Vorwürfen äußern können. Die Ermittlungsakte
der Staatsanwaltschaft habe er dazu nicht gebraucht
Wegen noch unaufgeklärter formeller Fragen wurde
der Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen.
Urteil des BAG vom 13.03.2008 Az.: 2 AZR 961/06
Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/08 des BAG vom 13.03.2008
Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 11.05.2006, Az.: 2
Sa 71/05
BAG: Betriebsbedingte Kündigung und freie
Unternehmerentscheidung
Betriebsbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung
nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigen, liegen vor,
wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den
Arbeitnehmer entfällt. Das ist u. a. dann der Fall,
wenn der Arbeitgeber den Betrieb reorganisiert und nach
dem neuen Konzept die bisherige Tätigkeit nicht mehr
anfällt. Die Umgestaltung wird als sog. freie Unternehmerentscheidung
von den Gerichten für Arbeitssachen nicht auf ihre
organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit
überprüft, sondern allein darauf, ob sie willkürlich
oder sonst missbräuchlich erfolgt ist. Entschließt
sich der Arbeitgeber, bisher von Arbeitnehmern ausgeübte
Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr durch Arbeitnehmer,
sondern durch selbständige Unternehmer ausführen
zu lassen, so entfällt in diesem Umfang das bisherige
Beschäftigungsbedürfnis für Arbeitnehmer
und ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt vor.
Der Kläger war ein sog. "Moskito-Anschläger".
Als "Moskitos" werden Klapprahmen bezeichnet,
die z.B. an Schaltkästen im öffentlichen Raum
befestigt sind und in die Werbeplakate eingespannt werden.
Die Beklagte, ein Unternehmen der Städtewerbung,
beschäftigte den Kläger bis zur Kündigung
im Arbeitsverhältnis. Im Jahre 2004 entschloss sie
sich aus wirtschaftlichen Erwägungen, die Anschläge
nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer anbringen zu lassen.
In einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich
war festgelegt, dass den als "Moskito-Anschlägern"
beschäftigten Arbeitnehmern gekündigt und eine
Beschäftigung als selbständige Unternehmer angeboten
werden sollte. Gegen die ihm wie den übrigen Plakatanschlägern
nach Abschluss des Interessenausgleichs erklärte
fristgerechte Kündigung hat sich der Kläger
gewandt.
Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch
vor dem BAG erfolglos. Die von der Beklagten vorgenommene
Neuordnung war nach Ansicht des BAG nicht willkürlich
oder sonst missbräuchlich. Für sie sprächen
nachvollziehbare Erwägungen. Die den bisher als Arbeitnehmern
beschäftigten "Moskito-Anschlägern"
angebotenen Verträge seien keine Arbeitsverträge.
Die nach diesen Verträgen für die Beklagte Tätigen
unterlägen nicht dem für Arbeitsverhältnisse
kennzeichnenden Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug
auf Zeit, Ort und Art und Weise der Arbeitsleistung. Außerdem
müssten sie die Leistungen nicht in Person erbringen,
sondern können sie auch durch Dritte (z.B. Arbeitnehmer)
erbringen lassen.
Urteil des BAG vom 13.03.2008 Az.: 2 AZR 1037/06
Quelle: Pressemitteilung Nr. 22/08 des BAG vom 13.03.2008
Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 20.10.2006, Az.:
11 Sa 979/05
BAG: Prozessführungsbefugnis eines Arbeitnehmers
für die Bundesagentur für Arbeit
Nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts kann
die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft
vom Rechtsträger auf die Prozesspartei übertragen
werden, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse besitzt,
das fremde Recht im eigenen Namen geltend zu machen (sog.
Prozessstandschaft). Das gilt nach einem Urteil des BAG
auch für Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers,
soweit sie wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld auf
die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind.
Im Streitfall hatte der klagende Arbeitnehmer im Anschluss
an eine Kündigung des Arbeitgebers für sieben
Monate Arbeitslosengeld bezogen. Die Kündigung wurde
später durch rechtskräftige Entscheidung des
ArbG für unwirksam erklärt. Mit Zustimmung der
Bundesagentur klagte der Arbeitnehmer daraufhin gegen
den Arbeitgeber auf Zahlung der Arbeitsvergütung
in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes an die Bundesagentur.
Das LAG Bremen hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Revision des Klägers vor dem BAG hatte Erfolg.
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Bundesagentur
sei Inhaberin der auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche.
Nach der Rechtsprechung des BSG sei sie nicht im Interesse
des Klägers verpflichtet, die übergegangenen
Ansprüche selbst gegenüber dem Arbeitgeber geltend
zu machen. Sie habe ihre Zustimmung zu einer gerichtlichen
Geltendmachung durch den Kläger auch noch nach Klageerhebung
wirksam erteilen können. Das erforderliche schutzwürdige
Interesse des Klägers liege darin, dass er aufgrund
der Erstattung an die Bundesagentur länger oder
eher wieder Arbeitslosengeld beziehen könne. Die
Vergütungsansprüche beruhten auf dem Annahmeverzug,
in den der Arbeitgeber wegen des Ausspruchs der unwirksamen
Kündigung gekommen war. Ein Verfall nach tariflichen
Ausschlussklauseln sei im Streitfalle nicht eingetreten.
Urteil des BAG vom 19.03.2008 Az.: 5 AZR 432/07
Quelle: Pressemitteilung Nr. 25/2008 des BAG vom 19.03.2008
Vorinstanz: LAG Bremen, Urteil vom 23.01.2007, Az.: 1
Sa 250/06
und 1 Sa 258/06
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Aktuelles
aus dem Baurecht
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Rechtsprechung des BGH zum Bauvertrags- und Architektenrecht
aus dem Jahre 2007
Verträge über den Bau von Immobilien: Der
BGH hat entschieden, dass Verträge über den
Bau von Immobilien in den Anwendungsbereich von §
312 BGB fallen (BGH, Urt. v. 22.03.2007, Az.: VII ZR 268/05).
In diesem Zusammenhang hat der Senat in einem weiteren
Urteil bestimmt, dass die Widerrufsbelehrung, die sich
einzig darauf beschränke, die sich aus dem Widerruf
folgenden Pflichten des Verbrauchers wiederzugeben, den
Anforderungen des § 312 BGB nicht genügt (BGH,
Urt. v. 12.04.2007, Az.: VII ZR 122/06).
Mängelhaftung bei Bauverträgen: Ein formelhafter
Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel
beim Erwerb neu errichteter Häuser ist gemäß
§ 242 BGB dann unwirksam, wenn in einem notariellen
Individualvertrag der Erwerber bei der Freizeichnung nicht
ausführlich über die einschneidenden Rechtsfolgen
belehrt worden ist (BGH, Urt. v. 16.12.2004, Az.: VII
ZR 257/03). Von einer derartigen Belehrung könne
nur abgesehen werden, wenn sich der Notar davon überzeugt
habe, dass sich der Erwerber der Tragweite des Haftungsausschlusses
vollständig im Klaren sei und diesen dennoch ernsthaft
wolle (BGH, Urt. v. 08.03.2007, Az.: VII ZR 130/05).
Sachmängelrecht: Im Zusammenhang mit dem Sachmängelrecht
ist eine Entscheidung des BGH zu erwähnen, wonach
ein Werk auch dann mangelhaft sei, wenn es die vereinbarte
Funktion nur deshalb nicht erfülle, weil die vom
Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen anderer
Unternehmer unzureichend sind (BGH, Urt. v. 08.11.2007,
Az.: VII ZR 183/05).
Verjährungsrelevante Entscheidung - arglistiges Verschweigen
von Mängeln: Arglistig verschwiegene Mängel
verjähen nicht innerhalb der kurzen Frist (vgl. §
634a Abs. 3 S. 1 BGB), wenn ein Unternehmer, der ein Bauwerk
arbeitsteilig herstellen lässt, es unterlässt,
die organisatorischen Möglichkeiten zu schaffen,
um beurteilen zu können, ob das Bauwerk mangelfrei
ist (BGH, Urt. v. 12.03.1992, Az.: VII ZR 5/91).
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Aktuelles
aus dem Erbrecht
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| DSTGB kritisiert Erbschaftsteuerreform
Im Zusammenhang mit der geplanten Erbschaftssteuerreform
kritisiert der Deutsche Städte- und Gemeindebund
(DStGB) in einer Stellungnahme eine beabsichtigte Doppelbelastung
stiller Reserven (Differenz zwischen Verkehrs- und Buchwert)
mit Erbschaft- und Einkommensteuer.
Während die bevorzugte Lösung der Wirtschaft
zur Vermeidung dieser Doppelbelastung die Gewährung
eines Abschlags auf die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage
sei, hätten die Länder offenbar die Anrechnung
der gezahlten Erbschaftsteuer bzw. eines Teils der Erbschaftsteuer
auf die Einkommensteuer im Blick. Eine Anrechnung der
gezahlten Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer sei
aus kommunaler Sicht problematisch, so der DStGB. Während
die Erbschaftsteuer allein den Ländern zustehe, wären
von den Mindereinnahmen bei der Einkommensteuer auch die
Gemeinden (15%) und der Bund (42,5%) betroffen. Eine
Schätzung der Steuerausfälle, die aus einer
Vermeidung der Doppelbelastung resultieren könne,
sei ausgesprochen schwierig.
Schließlich werde die Erbschaftsteuerreform zu einem
höheren Aufwand bei den Gutachterausschüssen
führen, die für die Ermittlung der Bodenrichtwerte
verantwortlich sind. Sind Gutachterausschüsse bei
Kommunen eingerichtet, müsse entsprechend der landesgesetzlichen
Konnexitätsregelungen ein entsprechender finanzieller
Ausgleich vorgenommen werden.
Das Positionspapier (PDF) zur Erbschaftssteuerreform finden
Sie im Internetangebot des Deutschen Städte- und
Gemeindebundes.
Vertreter von WIRTSCHAFT UND WISSENSCHAFT sind
mit Erbschaftsteuerreform unzufrieden
Weder die Vertreter von Familienunternehmen noch die
Wissenschaftler sind mit dem Regierungsentwurf für
eine Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
(BT-Drs. 16/7918) richtig zufrieden. Dies zeigte sich
bei der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses,
die am 05.03.2008 begonnen hat.
Gegenstand sind neben dem Regierungsentwurf auch ein
Gesetzentwurf der FDP (BT-Drs. 16/2087), ein Antrag der
Liberalen, der fordert, dass die Reform nicht mit einer
Steuererhöhung verbunden sein dürfe (BT-Drs.
16/7765), sowie Anträge der Linksfraktion (BT-Drs.
16/3348) und der Bündnisgrünen (BT-Drs. 16/8185)
für eine gerechte Reform der Erbschaftsbesteuerung.
Die Regierung war mit ihrem Entwurf einer Aufforderung
des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, die Besteuerung
von Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen
an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben verfassungsfest zu machen.
Das Gericht hatte die bisherige Wertermittlung der genannten
Vermögensarten als verfassungswidrig bezeichnet.
Die künftige Bewertung soll sich nach dem Willen
der Regierung am "gemeinen Wert", also am Verkehrswert
orientieren. Vorgesehen ist zudem eine Anhebung der Freibeträge
und einiger Steuersätze in den Steuerklassen II und
III bei Erbfällen außerhalb des engeren Familienrahmens.
Bei einem Unternehmensübergang sollen 85 Prozent
des Betriebsvermögens unter bestimmten Voraussetzungen
von einer "Verschonungsregelung" profitieren
können, während die restlichen 15 Prozent nach
Abzug eines Freibetrags von maximal 150.000 Euro immer
besteuert werden.
Mehrere Sachverständige bezeichneten den Zeitraum
von 15 Jahren, um den Betriebsübergang mit Hilfe
der Verschonungsregelung erbschaftsteuerfrei zu gestalten,
als zu lang. Werde der Betrieb von den Erben 15 Jahre
lang weitergeführt und unterschreite die Lohnsumme
in den ersten zehn Jahren nicht 70 Prozent des Durchschnittswerts
der letzten fünf Jahre davor, dann werde nach den
Regierungsplänen die Erbschaftsteuer nicht erhoben.
Diese Begünstigung ist nach Aussage von Sabina Gerhart
vom Deutschen Unternehmensverband Vermögensberatung
an "in der Regel unerfüllbare Bedingungen geknüpft".
Aus diesem Grund rechneten auch viele Familienunternehmen
mit einer höheren Erbschaftsteuerbelastung, wie
Peer-Robin Paulus vom Verein "Die Familienunternehmer
- ASU" ausführte. Bei einem Verstoß innerhalb
dieser 15 Jahre solle die Steuerschuld nicht in voller
Höhe fällig werden, sondern lediglich zeitanteilig.
Misslich nannte er die Regelung zum Verwaltungsvermögen.
Danach ist vorgesehen, dass die Verschonungsregelung
nur dann gewählt werden kann, wenn das Verwaltungsvermögen
nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbetriebsvermögens
ausmacht.
Davon wäre etwa der ARAG-Versicherungskonzern als
größtes deutsches Versicherungsunternehmen
im Familienbesitz betroffen, wie der Vorstandsvorsitzende
Paul-Otto Fassbender deutlich machte. Weil bei Versicherungen
wie bei Finanzdienstleistern das Verwaltungsvermögen
mehr als die Hälfte des Betriebsvermögens ausmache,
käme die ARAG nicht in den Genuss der Verschonungsregelung.
Man seie dann in einer existenziellen Bedrohung, sagte
Fassbender, es bliebe nur der Verkauf an fremde Investoren.
Alfons Kühn vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag
kritisierte den hohen Überwachungsaufwand der Verschonungsregelung
für eine Steuer, die "bestenfalls gar nicht
erhoben werden kann", und stellte deren Verhältnismäßigkeit
in Frage. Thomas Lindner vom Verband Deutscher Maschinen-
und Anlagenbau (VDMA) plädierte dafür, die Fristen
drastisch zu reduzieren und gesetzliche Öffnungsklauseln
zu schaffen, wenn nachgewiesen werden könne, dass
ein Arbeitsplatzabbau betriebsnotwendig ist und nicht
allein der Renditesteigerung dient. Reinhold Borgdorf
vom Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter
bezeichnete die Verschonungsregelung als "wenig zielgenau".
Es gebe Unternehmen, die die geforderte Lohnsumme nicht
einhalten könnten und dafür noch mit der Erbschaftsteuerschuld
belastet würden. Andererseits könnten florierende
Unternehmen die Regelung in Anspruch nehmen, obwohl sie
diese "Subvention" nicht nötig hätten.
Der Rechtswissenschaftler Professor Joachim Wieland aus
Speyer unterstrich, wenn die Erbschaftsteuer erhalten
bleiben solle, müsse es überzeugende Gründe
für eine Verschonungsregelung geben. Der Bremer Ökonom
Professor Rudolf Hickel bezeichnete die Verschonungsregelung
als insgesamt problematisch und riet dazu, einen anderen
Weg zu finden. Die Regelung sei missbrauchsanfällig
und führe zu Verunsicherung, so Hickel.
Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des Deutschen
Bundestages:
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT-Drs. 16/7918
(PDF)
Den Gesetzentwurf der FDP-Fraktion: BT-Drs. 16/2087 (PDF)
Den Antrag der FDP-Fraktion: BT-Drs. 16/7765 (PDF)
Den Antrag der Fraktion DIE LINKE: BT-Drs. 16/3348 (PDF)
Den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:
BT-Drs. 16/8185 (PDF)
BUNDESREGIERUNG sagt bei der Erbschaftsteuer
zahlreiche Prüfungen zu
Die Bundesregierung will zahlreiche Änderungsvorschläge
des Bundesrates zu ihrem Gesetzentwurf zur Reform des
Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (BT-Drs. 16/7918)
prüfen. In ihrer Gegenäußerung (BT-Drs.
16/8547) zu den 35 Änderungswünschen der Länderkammer
heißt es in vielen Fällen, dass die Forderungen
zwar nicht dem Vorschlag der Regierung entsprächen,
sie den im parlamentarischen Verfahren von den Koalitionsfraktionen
angesprochenen Prüfungsbitten jedoch nachkommen wolle.
Unter anderem hatte der Bundesrat empfohlen, die vorgesehene
Behaltensfrist von 15 Jahren bei der Unternehmensübergabe
als Voraussetzung für einen Erlass der Erbschaftsteuerschuld
auf zehn Jahre zu reduzieren. In einem schnelllebenden
Wirtschaftssystem seien bereits zehn Jahre ein lange Zeit
und gelten als die äußerste Grenze dessen,
was man einem sich am Markt behauptenden Unternehmen als
Restriktion für die Steuerverschonung aufbürden
könne, heißt es in der Stellungnahme. Eine
mildere Regelung hatte der Bundesrat auch für den
Fall vorgeschlagen, dass der Erbe den Betrieb im letzten
Jahr der Behaltensfrist aufgeben muss, etwa wegen Insolvenz
oder weil kein geeigneter Nachfolger gefunden wird. In
diesem Fall würde die Erbschaftsteuerschuld in voller
Höhe fällig. Damit würde der Unternehmer
steuerlich einem Erben gleichgestellt, der den Betrieb
bereits nach einem Jahr zum Verkehrswert verkauft hat.
Die Länderkammer hält dieses Ergebnis für
wirtschaftlich nicht vertretbar und den Betroffenen nicht
vermittelbar. Daher solle die Erbschaftsteuer nur zeitanteilig
fällig werden. Die erhöhte Behaltensfrist von
20 Jahren für Erbschaften landwirtschaftlicher Betriebe
wird ebenso für entschieden zu lang gehalten. Eine
Frist von 20 Jahren binde die Betriebe fast eine ganze
Generation und hemme den Grundstücksverkehr, erschwere
Anpassungsprozesse in der Landwirtschaft und führe
zu einem jahrzehntelangen Überwachungssystem der
Finanzverwaltung.
Darüber hinaus hatte der Bundesrat um Prüfung
gebeten, ob eine Regelung in das Gesetz aufgenommen werden
kann, die die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Ertragsteuern
in bestimmten Fällen beseitigt oder verringert. Er
hatte sich ferner für eine gesetzliche Reglung stark
gemacht, durch die in Familienbesitz befindliche Versicherungen
keinen existenzgefährdenden Risiken ausgesetzt werden.
Aus Sicht der Länderkammer besteht die realistische
Gefahr, dass die nach dem jetzigen Gesetzentwurf zu übernehmende
Steuerlast im Erbfall die Existenz familiengeführter
Versicherungen bedroht. Ein weiteres Anliegen des Bundesrates
ist es, die steuerliche Belastung in den Steuerklassen
II (weitere Verwandtschaft) und III (Nichtverwandte)
stärker zu differenzieren. Ohne eine solche Regelung
würden etwa Geschwister wie Fremde behandelt. Gerade
vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung sollte
der erweiterten Verwandtschaft in niedrigere Steuersätze
oder höhere Freibeträge als Nichtverwandten
eingeräumt werden, so der Bundesrat.
Die Gegenäußerung BT-Drs. 16/8547 (PDF) und
den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/7918
(PDF) finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages.
BUNDESREGIERUNG sieht keinen Reformbedarf bei Adoptionsrechten
gleichgeschlechtlicher Lebenspartner
Die Bundesregierung sieht keinen Reformbedarf zur Gleichbehandlung
von Ehepaaren und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern
im Adoptionsrecht. Das geht aus einer Antwort (BT-Drs.
16/8465) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (BT-Drs.
16/8260) hervor.
Darin erklärt die Bundesregierung weiter, dass die
gemeinsame Adoption durch homosexuelle Lebenspartner solide
und sozialwissenschaftlich diskutiert werden müsse,
weswegen das Bundesjustizministerium die Situation von
Kindern in Lebenspartnerschaften untersuchen lasse. Da
man die Ergebnisse abwarten wolle, sei mit einer Gesetzesänderung
in dieser Legislaturperiode nicht mehr zu rechnen. Dennoch
wird das Europäische Adoptionsabkommen nach Einschätzung
der Bundesregierung voraussichtlich dieses Jahr überarbeitet.
Die Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 16/8465 (PDF)
auf die Kleine Anfrage der Linksfraktion BT-Drs. 16/8260
(PDF) finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages
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Aktuelles
aus dem Familienrecht
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| BUNDESTAG verabschiedet Gesetz
zur Vaterschaftsfeststellung
Der Deutsche Bundesta hat am 21.02.2008 das "Gesetz
zur Klärung der Vaterschaf unabhängig vom Anfechtungsverfahr"
beschlossen. Damit wird die genetische Feststellu, von
wem ein Kind abstammt, unabhängig von der Anfechtung
der Vaterschaf ermöglicht.
Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine
Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater
möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist.
Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und
zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen.
Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht
am 13.02.2007 entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt.
"Es kann keine Lösung sein, die Frage der Abstammung
mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische
Daten gehören zu den persönlichsten Informationen,
die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare
oder den Speichel eines Kindes in einem Labor untersuchen
zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß
gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar.
Auch das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung
klar herausgestellt. Deshalb bieten wir jetzt ein einfaches
Verfahren an, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller
Betroffenen gewahrt bleiben", sagte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries.
Nach geltendem Recht kann die Frage der Abstammung problemlos
in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn
alle Betroffenen einverstanden sind. Sperrt sich allerdings
einer der Betroffenen, bleibt dem rechtlichen Vater nur
die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§§
1600 ff. BGB), die innerhalb einer Frist von zwei Jahren
nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände
erhoben werden muss. Im Rahmen eines solchen Verfahrens
kann die Abstammung zwar geklärt werden - stellt
sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der
biologische Vater ist, wird damit zwangsläufig das
rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Es
besteht also bislang keine Möglichkeit, bei fehlender
Einwilligung die Abstammung zu klären, ohne Konsequenzen
für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind
fürchten zu müssen. Mit dem neuen Gesetz soll
die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten
- also Vater, Mutter und Kind - erleichtert werden.
"Bei allem Interesse daran, die Abstammung zu klären,
das Kindeswohl muss stets berücksichtigt werden.
Häufig wird ein Kind zutiefst verunsichert sein,
wenn es erfährt, dass sein rechtlicher Vater nicht
der "echte" Vater ist. Das Kind muss daher stabil
genug sein, um eine solche Information verkraften zu können.
Für Fälle, in denen das nicht gewährleistet
ist, ist in dem nun verabschiedeten Gesetz eine Härteklausel
enthalten", sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries.
Künftig wird es zwei Verfahren geben:
. Verfahren auf Klärung der Abstammung
. Anfechtung der Vaterschaft
I. Anspruch auf Klärung der Abstammung (§ 1598a
BGB n. F.)
1. Die neue Regelung sieht vor, dass Vater, Mutter und
Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen
einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben.
Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische
Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der
erforderlichen Proben dulden.
2. Der Anspruch soll im Hinblick auf die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts an keine weiteren Voraussetzungen
geknüpft werden. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.
3. Wird die Einwilligung versagt, soll sie vom Familiengericht
ersetzt werden können. Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen
Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen)
Rechnung tragen zu können, soll die Möglichkeit
geschaffen werden, das Verfahren auszusetzen. Damit soll
sichergestellt werden, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht
auf das Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt
werden kann.
Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät
so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens
seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern
könnte (z. B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind
wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stelle,
das Verfahren fortzusetzen.
II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§
1600 ff. BGB n.F.)
1. Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem
Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs.
Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines
oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren
und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
2. Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch in
Zukunft eine Frist von zwei Jahren §1600b BGB). Die
Anfechtungsfrist hat zum Ziel, einerseits dem Betroffenen
eine ausreichende Überlegungsfrist zu verschaffen
und andererseits die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener
familiärer Bindungen zu schützen. Nach Fristablauf
soll Rechtssicherheit eintreten. Für den Betroffenen
bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die
ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss
er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten.
Hemmung der Anfechtungsfrist
Die Anfechtungsfrist soll gehemmt sein, wenn der Vater
ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann
(also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008,
dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche
Affäre hatte. Gemäß § 1600b BGB hat
der Ehemann zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten.
Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die
ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen - also ab Juni
2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst
gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten.
Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige
Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter.
Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige
Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder
bis Juni 2011.
Die Neuregelung soll spätestens am 31.03.2008 in
Kraft treten. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber
aufgegeben, bis zu dieser Frist ein vereinfachtes Verfahren
zur Klärung der Abstammung zu schaffen.
BGH: Keine einseitige Vermögensbildung des
Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII.
Zivilsenat des BGH hatte sich mit der Bemessung eines
Wohnvorteils des unterhaltspflichtigen Ehegatten und
der Erwerbsobliegenheit eines getrennt lebenden Ehegatten
zu befassen.
Die Parteien sind verheiratet; aus ihrer Ehe sind ein
volljähriger Sohn und ein bei Trennung 17 Jahre alter
Sohn hervorgegangen. Sie waren je zur Hälfte Miteigentümer
eines Reihenendhauses mit einem Mietwert von 860 EUR und
einer monatlichen Belastungen für Zins und Tilgung
von 580 EUR. Im Dezember 2004 veräußerte die
Klägerin ihren Miteigentumsanteil zum Preis von
75.000 EUR an den Beklagten. Ende Dezember 2004 trennten
sich die Parteien. Der Beklagte erzielt unterhaltsrelevante
Nettoeinkünfte in Höhe von rund 3.250 EUR monatlich,
dem das OLG einen Vorteil mietfreien Wohnens von zunächst
rund 425 EUR und nach einer Umschuldung von rund 260 EUR
hinzugerechnet hat. Die 50 Jahre alte Klägerin erzielt
nach einer 15-jährigen "Familienpause"
seit Anfang 2000 aus einer Teilzeittätigkeit (28
Stunden/wöchentlich) unterhaltsrelevante Einkünfte
in Höhe von monatlich rund 950 EUR. Dem hat das OLG
ein fiktives Erwerbseinkommen von 260 EUR hinzugerechnet,
das die Klägerin aus einer zumutbaren Nebentätigkeit
erzielen könne. Weiter hat es Zinsgewinne der Klägerin
aus dem Verkaufserlös des Miteigentums in Höhe
von rund 180 EUR monatlich berücksichtigt.
Das OLG hat den Beklagten unter Berücksichtigung
seiner Barunterhaltspflicht für die beiden Kinder
verurteilt, an die Klägerin über den freiwillig
an sie gezahlten Unterhalt in Höhe von monatlich
257,80 EUR hinaus weitere 367 EUR zu zahlen. Dagegen richtet
sich die - vom OLG zugelassene - Revision des Beklagten.
Er ist der Auffassung, dass ihm nur ein geringerer Wohnvorteil
für die Nutzung des eigenen Hauses zurechenbar ist.
Zudem sei das Erwerbseinkommen der Klägerin zu gering
bemessen, weil sie neben ihrer Teilzeittätigkeit
höhere Nebeneinkünfte erzielen könne.
Der BGH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und den
Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das OLG zurückverwiesen.
Die Bemessung des Mietvorteils auf Seiten des Unterhaltspflichtigen
hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Von dem Vorteil mietfreien Wohnens seien zwar grundsätzlich
die infolge des Eigentumserwerbs entstandenen Kosten abzusetzen,
weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz
günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil
der Kreditraten des Unterhaltsschuldners könne aber
dann nicht mehr einkommensmindernd berücksichtigt
werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht
mehr von einer mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung
profitiert und anderenfalls eine einseitige Vermögensbildung
zu Lasten des Unterhaltsberechtigten vorläge. Nach
der Rechtsprechung des BGH kann ein Teil der Tilgung aber
als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt
werden und zwar beim Ehegattenunterhalt bis zur Höhe
von 4 % des Bruttoeinkommens, hier also in Höhe von
rund 200 EUR monatlich.
Der BGH hat weiter entschieden, dass von der 50 Jahre
alten Klägerin trotz ihrer 15-jährigen Erwerbspause
grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbstätigkeit
verlangt werden kann. Daraus könne sie - entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts - jedenfalls ein
deutlich höheres Einkommen erzielen als aus ihrer
Teilzeittätigkeit. Das vom OLG berücksichtigte
Einkommen aus einer Nebentätigkeit fange diese Differenz
nicht auf, weil das Berufungsgericht bei der Einkommensbemessung
von einem sehr geringen Stundenlohn (6 EUR) statt von
dem gegenwärtig erzielten Einkommen ausgegangen
sei.
Urteil des BGH vom 05.03.2008 Az.: XII ZR 22/06
Quelle: Pressemitteilung Nr. 47/2008 des BGH vom 06.03.2008
Vorinstanzen: AG Langenfeld, Entscheidung vom 14.04.2005,
Az.: 27 F 7/05
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2005, Az.:
-II- 7 UF 107/05
BGH: Zu der Frage, ob die für den ganztägigen
Besuch des Kindergartens anfallenden Kosten einen Mehrbedarf
des Kindes begründen
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII.
Zivilsenat des BGH hatte sich mit der Frage zu befassen,
ob der Beitrag für den ganztägigen Kindergartenbesuch
einen Mehrbedarf des Kindes begründet und der barunterhaltspflichtige
Elternteil hierfür aufzukommen hat.
Der Beklagte ist der Vater der am 21.08.2001 nichtehelich
geborenen Klägerin. Er ist verheiratet und hat noch
drei eheliche Kinder. Durch Jugendamtsurkunde hat er sich
verpflichtet, der Klägerin ab ihrer Geburt monatlichen
Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags der
jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Die Klägerin, deren
Mutter erwerbstätig ist, besucht ganztags einen Kindergarten.
Sie macht für die Zeit ab Juli 2004 einen Anspruch
auf Mehrbedarf in Höhe des Kindergartenbeitrags von
etwa 90 EUR monatlich (ohne Essensgeld) geltend. Der Beklagte
hat sich u. a. auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren
weiter.
Das OLG hat einen über den titulierten Unterhalt
hinausgehenden Anspruch auf Zahlung weiteren Unterhalts
in Höhe der durch den Kindergartenbesuch entstehenden
Kosten verneint. Es hat die Auffassung vertreten, die
Kosten für den halbtägigen Besuch des Kindergartens
würden durch den vom Kläger gezahlten Unterhalt
zuzüglich des auf ihn entfallenden Kindergeldanteils
gedeckt. Soweit darüber hinaus Kosten für den
ganztägigen Besuch der Einrichtung entstünden,
handele es sich um berufsbedingten Aufwand der Mutter.
Denn das Kind besuche insoweit den Kindergarten, damit
die Mutter einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit
nachgehen könne.
Der Senat hat demgegenüber entschieden, dass die
für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum
Bedarf eines Kindes zu rechnen sind und grundsätzlich
keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils
darstellen. Wesentlich sei insofern, dass der Kindergartenbesuch
unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolgt,
in erster Linie erzieherischen Zwecken dient. Die Aufwendungen
hierfür seien deshalb zum Lebensbedarf eines Kindes
zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst.
Einen Mehrbedarf, d.h. einen über den titulierten
laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begründeten
die Kindergartenkosten allerdings nicht in vollem Umfang.
Soweit sie für den halbtägigen Besuch anfielen,
der heutzutage die Regel ist, seien sie - bei sozialverträglicher
Kostengestaltung - grundsätzlich in dem laufenden
Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum
für ein Kind dieses Alters nicht unterschreitet.
Das sei bei Anwendung des bisherigen Rechts, auf dessen
Grundlage der Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages
tituliert worden ist, hier nicht der Fall. Einen Mehrbedarf
stellten regelmäßig deshalb allein diejenigen
Kosten dar, die den Aufwand für den halbtätigen
Kindergartenbesuch übersteigen. Insofern sei dem
Grunde nach ein Anspruch des Kindes gegeben, für
den allerdings grundsätzlich nicht der barunterhaltspflichtige
Elternteil allein, sondern beide Eltern anteilig nach
ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben.
Die Sache war deshalb an das OLG zurückzuverweisen,
das die erforderlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit
des Beklagten und zu einer etwaigen Beteiligungsquote
der Mutter nachzuholen haben wird.
Urteil des BGH vom 05.03.2008 Az.: XII ZR 150/05
Quelle: Pressemitteilung Nr. 48/2008 des BGH vom 06.03.2008
Vorinstanzen: AG Hersbruck, Entscheidung vom 16.03.2005,
Az.: 2 F 819/04
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.08.2005, Az.:
10 UF 395/05
Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung
der Vaterschaft im Bundesgesetzblatt verkündet
Das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung
der Vaterschaft ist am 18.03.2008 im Bundesgesetzblatt
(BGBl. I S. 313) verkündet worden und tritt am 01.06.2008
in Kraft.
Am 15.02.2008 hatte der Bundesrat bereits beschlossen,
dem vom Deutschen Bundestag am 13.12.2007 verabschiedeten
Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der
Vaterschaft zuzustimmen. Behörden soll künftig
das Recht eingeräumt werden, "Scheinvaterschaften"
anzufechten, wenn der Anerkennung des Kindes weder eine
sozialfamiliäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft
zugrunde liegt.
Das Gesetz soll Missbrauchsfälle verhindern, in denen
die Vaterschaft nur anerkannt wird, um Vorteile im Staatsangehörigkeits-
und Ausländerrecht zu erlangen.
Die Regelungen der Vaterschaftsanfechtung in den §§
1600 ff BGB werden um ein Anfechtungsrecht für eine
öffentliche Stelle erweitert.
Welcher Behörde (unter Beteiligung des Jugendamts)
das Anfechtungsrecht zustehen soll, bestimmen die Länder.
Von der Neuregelung sollen nur Missbrauchsfälle im
Bereich des Staatsangehörigkeits- und Ausländerrechts
erfasst werden. Daher setzt das Anfechtungsrecht voraus,
dass durch die Vaterschaftsanerkennung die Voraussetzungen
für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt
des Kindes oder eines Elternteils erfüllt werden.
Die Anfechtung ist erfolgreich, wenn zwischen dem Kind
und dem vermeintlichen Vater keine sozialfamiliäre
Beziehung besteht. Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage
statt, entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden
mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.
Das Gesetz in seiner verkündeten Fassung finden Sie
in der kostenlosen Leseversion des Bundesanzeiger Verlages:
(PDF)
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Aktuelles
aus dem Gesellschaftsrecht
|
| BGH: Abfindungsansprüche
außenstehender Aktionäre (§ 305 AktG)
im Konkurs der die Abfindung schuldenden Gesellschaft
Der BGH entschied mit einem Urteil, dass die Abfindungsansprüche
der außenstehenden Aktionäre (§ 305 Abs.
1 AktG) aus den beiden Unternehmensverträgen wahlweise
nebeneinander bestehen und im Grundsatz auch im Konkurs
eines die Abfindung schuldenden Unternehmens geltend gemacht
werden können, der Konkursverwalter aber die Wahl
hat, den Aktienerwerb abzulehnen.
Die Kläger waren Aktionäre der A.-AG, vormals
H.-AG. Der Beklagte ist Konkursverwalter der EKU AG. Sie
hatte mit der H.-AG im Jahre 1988 einen Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der u.
a. die Verpflichtung der EKU AG vorsah, Aktien der außenstehenden
Aktionäre der H.AG auf deren Verlangen hin gegen
eine Barabfindung zu erwerben. Gegen die in diesem Vertrag
vorgenommene Festlegung der Abfindungshöhe hatten
mehrere außenstehende Aktionäre ein gerichtliches
Spruchverfahren eingeleitet. Während des laufenden
Spruchverfahrens wurde der Unternehmensvertrag zwischen
der EKU AG und der H.-AG aufgehoben. Zugleich wurde ein
neuer Vertrag, der eine höhere Abfindung zugunsten
der Aktionäre der H.-AG vorsah, zwischen der H.-AG
und der M.-AG geschlossen, welche zwischenzeitlich die
Aktienmehrheit an der EKU AG erworben hatte und später
ebenfalls in Konkurs ging. Nachdem die Kläger ihre
Aktien dem Beklagten jeweils erfolglos zum Kauf angedient
hatten, verkauften die Kläger die Aktien und begehren
nunmehr mit ihren Klagen im Wesentlichen die Feststellung
von Schadensersatzansprüchen zur Konkurstabelle.
Beide Vorinstanzen haben die Klagen im Ergebnis teilweise
für begründet erachtet.
Auf die beiderseitigen Revisionen hatte sich der BGH mit
der Frage zu befassen, ob und gegebenenfalls inwieweit
die geltend gemachten Abfindungs- bzw. Schadensersatzansprüche
aus dem aufgehobenen Unternehmensvertrag bestehen. Der
Senat entschied, dass die Abfindungsansprüche der
außenstehenden Aktionäre (§ 305 Abs. 1
AktG) aus den beiden Unternehmensverträgen wahlweise
nebeneinander bestehen und im Grundsatz auch im Konkurs
eines die Abfindung schuldenden Unternehmens geltend gemacht
werden können, der Konkursverwalter aber die Wahl
hat, den Aktienerwerb abzulehnen. In diesem Fall könnten
die Aktionäre einen Schadensersatzanspruch unter
Anrechnung eines anderweitig erzielten Verkaufserlöses
für die Aktien zur Konkurstabelle anmelden und erhielten
darauf die Konkursquote. Im hier gegebenen Fall des Konkurses
beider Abfindungsschuldnerinnen seien diese bzw. ihre
Konkursverwalter wie Gesamtschuldner zu behandeln (§
68 KO). Ansprüche auf Abfindungszinsen (§ 305
Abs. 3 S. 3 AktG) könnten für die Zeit ab Konkurseröffnung
nicht geltend gemacht werden (§ 63 Nr. 1 KO). Eine
abschließende Entscheidung sei dem Senat allerdings
verwehrt gewesen, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen
dazu getroffen habe, ob die Kläger zur Zeit der Aufhebung
des im Jahr 1988 geschlossenen Unternehmensvertrages bereits
Aktionäre der H. AG waren, was nach der neueren Rechtsprechung
des Senats Voraussetzung für jegliche Abfindungsansprüche
der Kläger wäre. Die Sache wurde deshalb unter
Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Urteil des BGH vom 17.03.2008 Az.: II ZR 45/06
Quelle: Pressemitteilung Nr. 54/2008 des BGH vom 17.03.2008
Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 17.06.2005,
Az.: 32 O 673/04
OLG Bamberg, Entscheidung vom 30.12.2005, Az.: 1 U 149/05
OLG KOBLENZ: Berufung einer mittellosen Ehefrau
gegen die Verurteilung zur Zahlung aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung
erfolgreich
Eine für das Darlehen einer Aktiengesellschaft aufgrund
Bürgschaftsvertrags mithaftende, mittellose Ehefrau
kann sich auch dann auf die Sittenwidrigkeit dieses Vertrages
berufen, wenn sie zwar Mitglied des Verwaltungsrates
der AG, selbst aber nicht Aktionärin der AG ist.
Das entschied das OLG Koblenz mit einem Urteil.
Der Entscheidung liegt die Klage einer Leasinggesellschaft
zugrunde, die nach der Kündigung von Betriebsmitteldarlehen
für eine Aktiengesellschaft neben einem mit 50 Prozent
beteiligten Aktionär auch dessen für die Darlehensrückzahlung
bürgende mittellose Ehefrau in Anspruch nimmt. Die
Ehefrau hatte zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme ihren
vormals 20%igen Aktienanteil bereits an Dritte veräußert,
war aber noch Mitglied des Verwaltungsrates der Aktiengesellschaft.
Das LG Bad Kreuznach hat die Ehefrau und ihren Ehemann
zur Zahlung verurteilt.
Die Berufung der Ehefrau hatte Erfolg. Aufgrund der Mittellosigkeit
der Ehefrau sei davon auszugehen, dass sie bei der Eingehung
der Bürgschaftsverpflichtung im Sinne des §
138 BGB krass überfordert gewesen sei. Der Bürgschaftsvertrag
sei deshalb sittenwidrig. Es bestehe die tatsächliche
Vermutung, dass sich die Ehefrau bei der Übernahme
der Bürgschaftsverpflichtung allein von der emotionalen
Verbundenheit zu ihrem Ehemann habe leiten lassen und
die klagende Gesellschaft dies in sittlich anstößiger
Weise ausgenutzt habe. Für Letzteres sei bereits
ausreichend, dass sie davon abgesehen habe, sich über
die maßgeblichen finanziellen Umstände der
Ehefrau zu informieren.
Der für die Widerlegung der Vermutung erforderliche
Nachweis eines eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen
Interesses der Ehefrau sei der Gesellschaft nicht gelungen.
Die Tatsache, dass sie noch Mitglied des Verwaltungsrates
der AG war, sei hierfür nicht ausreichend. Der Rechtsstreit
sei mit den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen
vergleichbar, in denen sich der mittellose Geschäftsführer
einer Gesellschaft, an der ein Angehöriger als Gesellschafter
beteiligt ist, für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft
verbürgt habe. Ein Geschäftsführer habe
nämlich kein wesentlich höheres finanzielles
Interesse an der Tätigkeit der Gesellschaft, als
beispielsweise ein Angestellter der Gesellschaft, dessen
Arbeitsplatz seine Existenzgrundlage darstelle. Entsprechendes
gelte im vorliegenden Fall der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat,
der überwiegend nur eine beratende oder beaufsichtigende
Funktion habe.
Urteil des OLG Koblenz vom 28.02.2008 Az.: 6 U 1553/06
Quelle: Pressemitteilung Nr. 41/2008 des OLG Koblenz vom
13.03.2008
Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, Urteil vom 27.10.2006, Az.:
2 O 121/06
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Aktuelles
aus dem Miet und Pachtrecht
|
| BGH: Urteil zur Frage des Rechtsschutzes
gegen Abmahnungen im Wohnraummietrecht
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Mieter
einer Wohnung im Wege der Klage gegen eine von ihm als
unberechtigt angesehene Abmahnung durch den Vermieter
vorgehen kann.
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten.
Mit einem als Abmahnung bezeichneten Schreiben teilte
die Beklagte ihm mit, dass sie eine Beschwerde über
ihn wegen Ruhestörung, häufig durch ein überlaut
eingestelltes Fernsehgerät, erhalten habe. Für
den Fall einer erneuten Beschwerde drohte sie ihm die
fristlose Kündigung des Mietvertrags an. Der Kläger
macht geltend, dass die Abmahnung unberechtigt sei. Mit
der Klage beantragt er, die Abmahnung zu "beseitigen",
hilfsweise sie zu unterlassen; weiter hilfsweise begehrt
er die Feststellung ihrer Unrechtmäßigkeit.
Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers
hatte keinen Erfolg. Der BGH entschied, dass dahingestellt
bleiben könne, ob die von der beklagten Vermieterin
ausgesprochene Abmahnung unberechtigt war. Auch in einem
solchen Fall könne der Mieter weder Beseitigung noch
Unterlassung der Abmahnung verlangen. Ein solcher Anspruch
sei im Mietvertragsrecht nicht geregelt und lasse sich
auch nicht aus anderen Bestimmungen des BGB herleiten,
weil eine unberechtigte Abmahnung den Mieter noch nicht
in seinen Rechten verletze. Die Wirkungen einer Abmahnung
erschöpften sich darin, ihm ein als Vertragsverletzung
beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen.
Der Vermieter erlange dadurch für einen späteren
Rechtsstreit keinen Beweisvorsprung; vielmehr müsse
er den vollen Beweis für die vorausgegangene Pflichtwidrigkeit
führen, wenn der Mieter diese bestreite und es -
etwa für die Frage der Berechtigung einer fristlosen
Kündigung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten
- auf die behauptete frühere Vertragsverletzung
ankomme.
Die davon abweichende Beurteilung der Folgen einer fehlerhaften
Abmahnung im Arbeitsrecht lasse sich auf das Mietvertragsrecht
nicht übertragen. Im Arbeitsrecht werde dem Arbeitnehmer
zwar ein Beseitigungsanspruch gegen eine zu Unrecht erteilte
Abmahnung zugebilligt. Grundlage dessen sei jedoch eine
sehr ausgeprägte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers,
die im Mietvertragsrecht - wenn überhaupt - jedenfalls
nicht in einem annähernd vergleichbaren Maße
bestehe.
Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei unzulässig,
weil eine solche Klage gemäß § 256 Abs.
1 ZPO nur die Feststellung eines Rechtsverhältnisses
zum Gegenstand haben könne. Dem Kläger sei es
aber nicht darum gegangen, die mietvertragliche Zulässigkeit
eines bestimmten Gebrauchs der Mietsache oder dessen Grenzen
klären zu lassen. Vielmehr habe er mit seinem Feststellungsbegehren
lediglich die Tatsache klären wollen, ob er die ihm
angelastete Vertragsverletzung begangen habe oder nicht;
dies könne jedoch nicht Gegenstand einer Feststellungsklage
sein.
Urteil des BGH vom 20.02.2008 Az.: VIII ZR 139/07
Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/2008 des BGH vom 20.02.2008
Vorinstanzen: AG Köln, Urteil vom 22.03.2006, Az.:
217 C 206/05
LG Köln, Urteil vom 03.05.2007, Az.: 1 S 150/06
BGH: Rauchen in Mietwohnungen kann vertragswidrig
sein und Schadensersatzpflichten der Mieter begründen
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige
VIII. Zivilsenat des BGH hatte darüber zu entscheiden,
ob eine vom vertragsgemäßen Gebrauch einer
gemieteten Wohnung nicht mehr umfasste Nutzung anzunehmen
ist, wenn "exzessives" Rauchen des Mieters bereits
nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf
zur Folge hat.
Die Kläger waren von August 2002 bis Juli 2004 Mieter
einer Wohnung der Beklagten. Mit der Klage haben die Kläger
Rückzahlung der geleisteten Kaution verlangt. Die
Beklagte hat die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch
erklärt. Sie hat behauptet, die Kläger hätten
in der Wohnung stark geraucht. Bei deren Auszug seien
Decken, Wände und Türen der Wohnung durch Zigarettenqualm
stark vergilbt gewesen. Der Zigarettengeruch habe sich
in die Tapeten "eingefressen". Dies habe eine
Neutapezierung und Lackierarbeiten an den Türen erforderlich
gemacht.
Die Vorinstanzen haben einen Schadensersatzanspruch der
Beklagten verneint. Die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision der Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Der BGH hat entschieden, dass das Rauchen in einer Mietwohnung
über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht
und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet,
wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht
werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen
im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung
(Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und
Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper
einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie
der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen
lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten
erfordern. Das gelte unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf
bereits vorzeitig entsteht. Der Vermieter werde dadurch
nicht unbillig benachteiligt. Denn er habe die Möglichkeit,
die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen
- auch im Wege formularvertraglicher Vereinbarung - auf
den Mieter abzuwälzen. Wenn es - wie im entschiedenen
Fall - an einer wirksamen Vereinbarung zur Abwälzung
der Renovierungspflichten fehle, so gehe dies zu Lasten
des Vermieters als Verwender der unzulässigen Formularklausel.
Im entschiedenen Fall ließen sich die behaupteten
Spuren des Tabakkonsums nach dem Vortrag der Beklagten
durch das Tapezieren und Streichen von Wänden und
Decken sowie die Lackierung von Türen beseitigen.
Dabei handele es sich um Schönheitsreparaturen im
Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung.
Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten habe deshalb
nicht bestanden.
Urteil des BGH vom 05.03.2008 Az.: VIII ZR 37/07
Quelle: Pressemitteilung Nr. 43/2008 des BGH vom 05.03.2008
Vorinstanzen: AG Bonn, Urteil vom 05.07.2006, Az.: 5 C
5/06
LG Bonn, Urteil vom 21.01.2007, Az.: 6 S 191/06
BGH: Urteil zur Unwirksamkeit einer für
den Mieter nicht hinreichend verständlichen Quotenabgeltungsklausel
für Schönheitsreparaturen
Nach einem Urteil des BGH ist eine in einem Mietvertrag
enthaltene Abgeltungsklausel wegen Intransparenz gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn diese nicht
hinreichend klar und verständlich ist.
Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers.
Über die Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen
enthält der Mietvertrag in § 8 Ziffer 2 folgende
Formularbestimmung: "Der Mieter hat insbesondere
die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen
... auszuführen bzw. ausführen zu lassen...
Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen,
Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren,
in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen... spätestens
nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten...
spätestens nach sieben Jahren zu tätigen."
§ 12 Abs. 1 des Mietvertrags enthält eine Quotenabgeltungsklausel,
die bestimmt: "Die Mieträume sind zum Vertragsablauf
geräumt, sauber und in dem Zustand zurückzugeben,
in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der
Schönheitsreparaturen - vgl. § 8 Ziff. 2 - befinden
müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle
- vgl. § 8 Ziff. 2 - vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen
sind, und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis
eines Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte Renovierung
durch den Mieter." Der Kläger nimmt die Beklagten
nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Kostenerstattung
wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen in
Anspruch. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat
die Berufung des Klägers im ersten Berufungsverfahren
mit der Begründung zurückgewiesen, dass die
Klausel in § 8 Ziffer 2 des Mietvertrags eine starre
Regelung für die Fälligkeit der Schönheitsreparaturen
enthalte, die den Mieter unangemessen benachteilige. Auf
die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers
hat der BGH im ersten Revisionsverfahren das Berufungsurteil
aufhoben und den Rechtsstreit an das LG zurückverwiesen,
weil die Regelung in § 8 Ziffer 2 des Mietvertrags
keinen starren Fristenplan enthält und den Mieter
nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen
benachteiligt (Urteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04).
Im zweiten Berufungsverfahren hat das LG die Berufung
erneut zurückgewiesen. Es hat die Klausel über
die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme laufender
Schönheitsreparaturen in § 8 Ziffer 2 des Mietvertrags
- aus anderen Gründen - erneut für unwirksam
gehalten. Darüber hinaus hat es auch die Quotenabgeltungsklausel
in § 12 Abs. 1 des Mietvertrags als unwirksam erachtet.
Die vom Berufungsgericht erneut zugelassene Revision des
Klägers führte wiederum zur Aufhebung des Berufungsurteils
und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Das LG habe einen Schadensersatzanspruch des Klägers
wegen fälliger, aber von den Beklagten nicht vorgenommener
Schönheitsreparaturen nicht deshalb verneinen dürfen,
weil es die formularmäßige Übertragung
der Schönheitsreparaturen in § 8 Ziffer 2 des
Mietvertrags erneut, wenn auch mit anderer Begründung,
für unwirksam gehalten hat. Im ersten Revisionsverfahren
hat der BGH entschieden, dass diese Klausel wirksam ist.
Daran war das LG gebunden. Gemäß § 563
Abs. 2 ZPO habe das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung,
auf der die Aufhebung seines Urteils durch das Revisionsgericht
unmittelbar beruht, auch seiner Entscheidung zugrunde
zu legen.
Im Ergebnis zutreffend habe das Berufungsgericht dagegen
einen auf die Abgeltungsklausel in § 12 Abs. 1 des
Mietvertrags gestützten Zahlungsanspruch des Vermieters
verneint. Diese Klausel sei wegen Intransparenz gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Sie sei schon
deswegen nicht hinreichend klar und verständlich,
weil ihr nicht entnommen werden kann, was unter einem
"angelaufenen Renovierungsintervall" zu verstehen
ist und wie das für die konkrete Berechnung der
Abgeltungsquote maßgebliche Intervall ermittelt
werden soll. Entgegen der Auffassung der Revision sei
die Abgeltungsklausel auch nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt
des Vertrauensschutzes für das vorliegende Vertragsverhältnis
als wirksam zu behandeln, weil der Senat in früheren
Entscheidungen vergleichbare Abgeltungsklauseln als zulässig
angesehen hat.
Entscheidung des BGH vom 05.03.2008 Az.: VIII ZR 95/07
Quelle: Pressemitteilung Nr. 44/2008 des BGH vom 05.03.2008
Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2004,
Az.: 23 C 6319/03
LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2007, Az.: 21 S
241/04
BGH: Abrechnung der Wasserkosten nach dem Anteil
der Wohnfläche, wenn nicht alle Mietwohnungen mit
einem Wasserzähler ausgerüstet sind
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter
einer Wohnung bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten
der Wasserversorgung und Entwässerung verbrauchsabhängig
abrechnen muss oder ob er den Anteil der Wohnfläche
zugrunde legen darf, wenn - bis auf eine - alle übrigen
Wohnungen im Gebäude mit einem Wasserzähler
ausgerüstet sind. Er bejahte diese Frage mit seinem
Urteil.
Die Klägerin rechnete die Kosten der Wasserversorgung
und Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche
der den Beklagten vermieteten Wohnung ab. Seit März
2003 sind - mit einer Ausnahme - alle Wohnungen des Gebäudes
mit einem Wasserzähler ausgestattet, auch die Wohnung
der Beklagten. In der Betriebskostenabrechnung für
den Abrechnungszeitraum 2004 legte die Klägerin
die Wasserkosten weiterhin nach dem Anteil der Wohnfläche
auf die Mieter um. Dabei ergab sich zu Lasten der Beklagten
ein Betrag von 557,60 EUR. Daraus resultierte eine Nachforderung
in Höhe von 99,60 EUR, die unter anderem Gegenstand
der Klage ist. Die Beklagten machten geltend, dass die
Klägerin wegen der vorhandenen Wasserzähler
verpflichtet sei, die Wasserkosten nach Verbrauch abzurechnen;
unter Berücksichtigung der von der Wasseruhr abgelesenen
Werte ergebe sich ein Betrag von lediglich 227,47 EUR
und dementsprechend ein Guthaben zu ihren Gunsten. Die
Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.
Der BGH wies die Revision zurück. Er entschied, dass
die Klägerin berechtigt ist, die Kosten der Wasserversorgung
und Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche
auf die Mieter umzulegen. Diesen Abrechnungsmaßstab
sehe § 556a Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich vor,
sofern die Parteien - wie hier - nichts anderes vereinbart
haben und keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen.
Zu einer Abrechnung nach dem erfassten Wasserverbrauch
wäre die Klägerin nach § 556a Abs. 1 S.
2 BGB nur verpflichtet, wenn alle Mietwohnungen mit einem
Wasserzähler ausgestattet wären; das sei hier
jedoch nicht der Fall.
Bloße Zweifel der Beklagten an der Billigkeit der
Wohnfläche als Umlagemaßstab genügten
nicht, um eine Änderung des gesetzlichen Umlageschlüssels
zu rechtfertigen. Lediglich für besondere Ausnahmefälle
gehe der Gesetzgeber davon aus, dass ein Anspruch des
Mieters auf ein Abweichen von dem in § 556a Abs.
1 S. 1 BGB vorgesehenen Flächenschlüssel bestehen
könne. Das setze voraus, dass es im Einzelfall zu
einer krassen Unbilligkeit komme. Dieses Erfordernis
sei hier jedoch nicht erfüllt.
Urteil des BGH vom 12.03.2008 Az.: VIII ZR 188/07
Quelle: Pressemitteilung Nr. 51/2008 des BGH vom 12.03.2008
Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Urteil vom 05.01.2007,
Az.: 11 C 238/06
LG Berlin, Urteil vom 21.05.2007, Az.: 62 S 62/0
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Aktuelles
aus dem Sozialrecht
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| BSG: Gutschrift von Arbeitslosengeld-Zahlungszeitraum
für Überbrückungsgeld
Bei der Ermittlung eines "gutzuschreibenden"
Zeitraums im Hinblick auf den Arbeitslosengeldanspruch
ist nicht zu berücksichtigen, dass die BA keinen
Ersatz für die aufgewendeten Sozialversicherungsbeiträge
erlangt hat. Eine Minderung der "Gutschrift"
im Hinblick hierauf wäre systemwidrig und bedürfte
einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Das
entschied das BSG in einem Urteil.
Der Kläger war vom 01.10.1970 bis 30.09.1997 bei
der T. AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis
wurde durch Aufhebungsvertrag vom 02.01.1997 gegen Zahlung
eines monatlichen Überbrückungsgeldes für
maximal 60 Monate, längstens bis zum frühestmöglichen
Beginn einer Altersrente, aufgelöst. Das Überbrückungsgeld,
auf das Leistungen der beklagten BA angerechnet werden
sollten, zahlte die Arbeitgeberin in Absprache mit der
Beklagten jedoch nicht in vollem Umfang an den Kläger,
sondern in Höhe des dem Kläger von der Beklagten
gezahlten Alg an die Beklagte. Insoweit "stellte"
die Beklagte gegenüber dem Kläger ausdrücklich
"das Ruhen des Alg-Anspruchs für die Zeit vom
01.10.1997 bis 02.01.1998 fest", weil das Arbeitsverhältnis
des Klägers gegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung
unter Nichteinhaltung der für den Arbeitgeber geltenden
Kündigungsfrist aufgelöst worden sei. Wegen
der Zahlung des Überbrückungsgeldes an die Beklagte
bewilligte diese dem Kläger Alg auch nach Ablauf
des normalen Alg-Zahlungszeitraums als Gutschrift für
das von der Arbeitgeberin an sie gezahlte Überbrückungsgeld
während des im "Ruhensbescheid" genannten
Zeitraums. Dabei schrieb sie dem Kläger jedoch lediglich
47 Tage gut, weil sie während des Gleichwohlgewährungszeitraums
Sozialversicherungsbeiträge habe entrichten müssen,
für die sie vom Arbeitgeber keinen Ersatz bekommen
habe. Während das SG Kassel die Klage abgewiesen
hat, hatte sie beim LSG Hessen Erfolg. Nach Ansicht des
LSG hat die Beklagte von der Arbeitgeberin Ersatz für
ihre Aufwendungen an Alg für 94 Kalendertage erhalten.
Auf die Nichterstattung der im Gleichwohlgewährungszeitraum
entrichteten Sozialversicherungsbeiträge durch die
Arbeitgeberin könne sich die Beklagte bei der Berechnung
der gutzuschreibenden Dauer des Alg-Anspruchs nicht berufen.
Ob der Kläger über den 20.09.2000 hinaus bis
06.11.2000 einen Anspruch auf Alg besitzt, konnte vor
dem BSG nicht abschließend beurteilt werden; die
Sache wurde deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das LSG zurückverwiesen. Es fehlten ausreichende
tatsächliche Feststellungen des LSG dazu, ob bzw.
in welchem Umfang die Dauer des Alg-Anspruchs durch Erfüllung
gemindert war. Dies gelte auch für die Frage, ob
der Kläger wegen der Zahlung von Überbrückungsgeld
seiner Arbeitgeberin an die Beklagte für den entsprechenden
Zahlungszeitraum so zu stellen ist, als wenn Alg nicht
gezahlt worden wäre ("Gutschrift"). Zwar
habe die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2001 den Zeitraum,
in dem der Alg-Anspruch ruhte bzw. geruht hätte,
wenn die Arbeitgeberin ihre Leistung gegenüber dem
Kläger erbracht hätte, verbindlich auf die Zeit
vom 01.10.1997 bis 02.01.1998 festgelegt. Jedoch stehe
damit noch nicht fest, dass überhaupt ein Fall der
sogenannten Gleichwohlgewährung (Zahlung von Alg,
soweit der Arbeitgeber die Entlassungsentschädigung
nicht zahlt) vorlag. Dies würde voraussetzen, dass
die Arbeitgeberin in dieser Zeit vor Bewilligung des
Alg das Überbrückungsgeld nicht an den Kläger
gezahlt habe, was das LSG nicht festgestellt habe. Zu
Recht habe es das LSG jedoch abgelehnt, bei der Ermittlung
des "gutzuschreibenden" Zeitraums zu berücksichtigen,
dass die Beklagte keinen Ersatz für die aufgewendeten
Sozialversicherungsbeiträge erlangt hat. Eine Minderung
der "Gutschrift" im Hinblick hierauf wäre
systemwidrig und bedürfte einer ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung.
Urteil des BSG vom 29.01.2008 Az.: B 7/7a AL 58/06 R
Quelle: Pressemitteilung Nr. 3/2008 des BSG vom 29.01.2008
Vorinstanzen: SG Kassel , Az.: S 11 AL 1771/02
LSG Hessen, Az.: L 9 AL 1189/03
BSG: Kosten der Warmwasserbereitung können
grundsätzlich von den Kosten der Unterkunft abgezogen
werden
Die Kosten der Warmwasserbereitung können nach einem
Urteil des BSG grundsätzlich von den Kosten der Unterkunft
abgezogen werden
Der Kläger des Verfahrens begehrt höhere Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er
wendet sich vor allem gegen die Höhe der Leistungen
für Unterkunft und Heizung sowie für Mehrbedarfe
beim Lebensunterhalt. Der beklagte Grundsicherungsträger
hat zum einen von den Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung einen Betrag von 9 EUR für die Bereitung
von Warmwasser sowie 19 EUR für in der Pauschalmiete
enthaltene Stromkosten abgezogen, weil die Kosten für
Haushaltsenergie bereits in der Regelleistung enthalten
seien. Dies hält der Kläger für rechtswidrig.
Zum anderen macht der Kläger geltend, wegen der bei
ihm ärztlicherseits diagnostizierten Krankheit "Schluckbeschwerden"
bedürfe er einer "Vollkost-Ernährung".
Hierbei handele es sich um eine kostenaufwändige
Ernährung. Der von der Beklagten zugestandene Mehrbedarf
in Höhe von 25,56 EUR monatlich sei bei weitem zu
gering. Die Klage war in der ersten Instanz teilweise
erfolgreich; das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen.
Das BSG hob das zweitinstanzliche Urteil auf und verwies
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das LSG zurück. Dem Kläger stünden höhere
Leistungen für Unterkunft und Heizung zu. Grundsätzlich
seien Leistungen für Warmwasserbereitung und Strom
bereits in der Regelleistung enthalten. Der vom beklagten
Grundsicherungsträger vorgenommene Abzug von den
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe
von insgesamt 28 EUR monatlich (9 EUR für die Bereitung
von Warmwasser sowie 19 EUR für in der Pauschalmiete
enthaltene Stromkosten) sei der Höhe nach allerdings
nicht gerechtfertigt gewesen. Ein Abzug für Kosten
der Haushaltsenergie sei insgesamt nur insoweit zulässig,
als diese bereits in der Regelleistung enthalten seien.
Dies sei in Höhe von 20,74 EUR monatlich der Fall;
hiervon entfalle ein Anteil von 6,22 EUR auf die Kosten
der Warmwasserbereitung.
Ob dem Kläger auch höhere Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts zustehen, weil er einen Mehrbedarf
wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend machen
kann, konnte der Senat wegen unzureichender Feststellungen
des Landessozialgerichts nicht entscheiden. Das LSG habe
keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob und gegebenenfalls
in welcher Höhe die dem Kläger von seiner Hausärztin
bescheinigten Erkrankungen einen höheren Aufwand
bei der Ernährung zur Folge haben. Der Beklagte habe
die Höhe des Mehrbedarfs wegen der Erforderlichkeit
von "Vollkost-Ernährung" nicht allein deshalb
auf monatlich 25,56 EUR begrenzen können, weil dieser
Betrag in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Vorsorge für "Vollkost-Ernährung"
aufgeführt werde. Die Empfehlungen seien generelle
Anhaltspunkte für die Verwaltungspraxis, die den
Grundsicherungsträger dann nicht von der Notwendigkeit
entbinden würden, den Sachverhalt weiter aufzuklären,
wenn der Hilfebedürftige einen höheren Bedarf
(etwa wegen des Vorliegens mehrerer Erkrankungen) geltend
mache.
Urteil des BSG vom 27.02.2008 Az.: B 14/7b AS 64/06 R
Quelle: Medieninformation Nr. 9/2008 des BSG vom 27.02.2008
Vorinstanzen: SG Konstanz, Az.: S 9 AS 1228/05
LSG Baden-Württemberg, Az.: L 12 AS 1706/06
SG DORTMUND: Privatinsolvenz schützt nicht
vor Aufrechnung der Rente
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist trotz des Restschuldbefreiungsverfahrens
in der Privatinsolvenz nicht gehindert, unpfändbare
Rentenzahlbeträge gegen Rückzahlungsforderungen
aus vorangegangenen Überzahlungen aufzurechnen.
Das entschied das SG Dortmund im Falle einer 57-jährigen
Witwe aus dem sauerländischen Welver.
Die DRV Bund stellte eine Überzahlung ihrer Witwenrente
i.H.v. 7714 Euro fest, weil sie rentenminderndes Einkommen
erzielt hatte. Nachdem das AG Arnsberg das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Witwe eröffnet hatte,
meldete die DRV den überzahlten Rentenbetrag als
Insolvenzforderung an. Zugleich rechnete sie von der laufenden
Rente i.H.v. 894 Euro monatlich 100 Euro auf.
Die hiergegen bei dem SG Dortmund erhobene Klage hatte
keinen Erfolg. Das Gericht entschied, die DRV dürfe
ihren Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen
bis zur Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit mit der
laufenden Witwenrente nach § 51 Abs. 2 SGB I aufrechnen.
Die Aufrechnungserklärung sei trotz der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens und des andauernden Restschuldbefreiungsverfahrens
wirksam. Die Beklagte rechne Forderungen auf, die als
unpfändbarer Teil der Rente nicht zur Insolvenzmasse
gehörten. Sozialleistungsträger würden
im Interesse der Versichertengemeinschaft dahingehend
privilegiert, auch dann aufrechnen zu können, wenn
die Einzelzwangsvollstreckung und damit die Pfändung
ausgeschlossen sei. Dies gelte auch dann, wenn über
das Vermögen des Versicherten ein Insolvenzverfahren
eröffnet sei. Die DRV könne ihre Rückzahlungsforderung
durch Aufrechnung ungeachtet dessen tilgen, dass die Schuldnerin
im Rahmen der Restschuldbefreiung nach der sog. Wohlverhaltensphase
von allen anderen Verbindlichkeiten befreit werde.
Urteil des SG Dortmund vom 21.02.2008 Az.: S 26 R 320/06
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 10.03.2008
BSG: Berücksichigung des Kindergeldes für
volljährige Kinder als Einkommen bei der Berechnung
des Arbeitslosengeldes II
Nach einem Urteil des BSG ist das Kindergeld für
volljährige Kinder für die Berechnung des Arbeitslosengeldes
II als Einkommen des Klägers gemäß §
11 SGB II zu berücksichtigen.
Der Kläger, der mit seinen beiden volljährigen
Kindern zusammen lebt, wendet sich dagegen, dass die Beklagte
das Kindergeld für beide Kinder i.H.v. 308 EUR monatlich
bei ihm als Einkommen berücksichtigt und die für
ihn bestimmten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
entsprechend niedriger festsetzt. Die Familienkasse überweise
das Kindergeld unmittelbar auf die Konten der Kinder.
Die beklagte BA macht geltend, der Kläger sei der
Kindergeldberechtigte, weil er die Kinder in seinen Haushalt
aufgenommen habe; nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II sei
das Kindergeld nur bei minderjährigen Kindern als
deren Einkommen zu werten. Das SG München hat der
Klage stattgegeben; das LSG Bayern hat das erstinstanzliche
Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das LSG hat
vor allem darauf abgestellt, dass sowohl das Steuerrecht
als auch das Zivilrecht das Kindergeld nicht dem Kind
als Einkommen zurechne. Einkommensmindernd sei die Weiterleitung
des Kindergeldes nach der Arbeitslosengeld II-Verordnung
nur dann zu berücksichtigen, wenn sie an außerhalb
des Haushaltes lebende Kinder erfolge. Der streitige Leistungszeitraum
liegt vor dem 01.07.2006.
Laut BSG hat das LSG zu Recht entschieden, dass das Kindergeld
für die beiden volljährigen Kinder im streitigen
Zeitraum als Einkommen des Klägers gemäß
§ 11 SGB II zu berücksichtigen war. Auch aus
anderen Gründen hätte der Kläger keinen
Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II.
Urteil des BSG vom 06.12.2007 Az.: B 14/7b AS 54/06 R
Quelle: Pressemitteilung Nr. 59/2007 des BSG vom 03.03.2008
Vorinstanzen: SG München, Az.: S 52 AS 694/05
LSG Bayern, Az.: L 7 AS 100/96
BSG: Berücksichtigung der Verletztenrente
als Einkommen bei der Berechnung von Arbeitslosengeld
II
Die Höhe der dem Kläger zu gewährenden
Regelleistung, einschließlich der Kosten der Unterkunft,
ist unter Berücksichtigung der Verletztenrente als
Einkommen zu ermitteln.
Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung des Betrages
der ihm gewährten Verletztenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung, der nach dem Bundesversorgungsgesetz
(BVG) als Grundrente gewährt würde. Die Klage
war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das LSG Baden-Württemberg
hat die Zurückweisung der Berufung u.a. damit begründet,
dass das für die Zahlung der Unfallrente maßgebende
SGB VII eine entsprechende Anwendung des BVG nicht vorsehe,
weswegen die Privilegierung der Grundrente nach dem BVG
in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht einschlägig
sei.
Das BSG bestätigte das Urteil des LSG im Ergebnis.
Dem Kläger stünden im Zeitraum vom 01.01. bis
31.05.2005 keine höheren Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu, als von der Beklagten
bewilligt. Die beklagte BA habe die Höhe der dem
Kläger zu gewährenden Regelleistung, einschließlich
der Kosten der Unterkunft, zu Recht unter Berücksichtigung
der Verletztenrente als Einkommen ermittelt.
Urteil des BSG vom 06.12.2008 Az.: B 14/7b AS 22/06 R
Quelle: Pressemitteilung Nr. 59/2007 des BSG vom 03.03.2008
Vorinstanzen: SG Reutlingen, Az.: S 9 AS 541/05
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2006, Az.:
L 12 AS 376/06
BSG: Versicherungsschutz für Unfall auf
dem Weg zum Arbeitsamt
Auch die Meldepflicht für Teilnehmer an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
für den Fall einer Einladung durch das Arbeitsamt
zu einer Berufsberatung gemäß § 269 Abs.
2 S. 3 SGB III a.F. führt nach einem Urteil des BSG
zum Unfallversicherungsschutz.
Die Klägerin war nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit
mit Bezug von Arbeitslosenhilfe vom 12.03. bis zum 31.08.2001
bei dem C-Verein beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag
war ihre Einstellung im Zusammenhang mit der Bewilligung
einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung (ABM) erfolgt;
das Arbeitsverhältnis sollte mit Ende des ABM-Zuweisungszeitraums
beendet sein. Das zuständige Arbeitsamt (AA) lud
die Klägerin und drei weitere Teilnehmerinnen dieser
ABM zu einer Informationsveranstaltung in seinen Räumen
ein; dort sollten neue Arbeitsstellen angeboten, Arbeitslosmeldungen
entgegengenommen sowie Auskunft und Rat zur Entwicklung
des Arbeitsmarktes gegeben werden. Ein Mitarbeiter des
C-Vereins fuhr die vier Teilnehmerinnen der ABM mit einem
Kfz zum AA. Bei der Hinfahrt kam es zu einem Zusammenstoß
mit einem Pkw, bei dem sich die Klägerin erhebliche
Verletzungen zuzog. Die Beklagte zu 2 (BG für Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege), der der C-Verein den Unfall angezeigt
hatte, gab das Verfahren zuständigkeitshalber an
die Beklagte zu 1 (Unfallkasse des Bundes) ab, die die
Anerkennung des Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall ablehnte.
Die Klägerin habe nicht zum versicherten Personenkreis
des § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII gehört, weil sie
während der Teilnahme an einer ABM nicht - wie erforderlich
- der allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften
des SGB III unterlegen habe. Der Widerspruch der Klägerin
war erfolglos. Das SG Chemnitz hat festgestellt, dass
ein Arbeitsunfall vorliege und die Beklagte zu 1 verurteilt,
der Klägerin wegen der Folgen dieses Unfalls Leistungen
der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Das LSG Sachsen hat die Berufung der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Das BSG bestätigte die Entscheidung des LSG. Der
Verkehrsunfall auf dem Weg zum AA sei ein Arbeitsunfall
gewesen, denn die Klägerin habe dabei gemäß
§ 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung gestanden. Zwar habe sie nicht der
allgemeinen Meldepflicht nach § 309 Abs. 1 S. 1 SGB
III unterlegen, weil sie als Teilnehmerin einer Maßnahme
zur ABM nicht arbeitslos gewesen sei. Aber auch die Meldepflicht
für Teilnehmer an einer ABM für den Fall einer
Einladung durch das Arbeitsamt zu einer Berufsberatung
gemäß § 269 Abs. 2 S. 3 SGB III a.F. führe
zum Unfallversicherungsschutz, weil es dem Sinn und Zweck
des § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII entspreche, einem Personenkreis
Unfallversicherungsschutz zu gewähren, der sich aufgrund
eines bestehenden öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses
nicht ohne rechtliche Nachteile einer konkreten Meldepflicht
entziehen könne. Der fehlende Leistungsbezug des
Personenkreises der ABM-Teilnehmer rechtfertige keine
andere Beurteilung, weil die dem Träger der ABM durch
die Arbeitsverwaltung gezahlte ABM-Förderung letztlich
auch dem ABM-Teilnehmer wirtschaftlich zugute komme.
Urteil des BSG vom 05.02.2008 Az.: B 2 U 25/06 R
Quelle: Pressemitteilung Nr. 8/2008 des BSG vom 08.02.2008
Vorinstanzen: SG Chemnitz, Az.: S 8 U 128/02
LSG Sachsen, Az.: L 2 U 95/04
BSG: Kein Anspruch auf Kostenerstattung einer
Brustvergrößerung bei Brustasymmetrie
Das BSG weist in einem Urteil darauf hin, dass nach seiner
Rechtsprechung Krankheitswert im Rechtssinne nicht schon
jeder körperlichen Unregelmäßigkeit zukommt.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Versicherte in seinen
Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder dass
er an einer Abweichung vom Regelfall leidet, die entstellend
wirkt.
Bei der 1988 geborenen Klägerin, bei der beklagten
Betriebskrankenkasse krankenversichert, bildete sich die
linke Brust größer aus als die rechte. Die
Beklagte gewährte deshalb der damals 15-jährigen
im Juli 2003 Brustprothesen für den BH und den Badeanzug.
Eine hormonelle Behandlung blieb ohne Erfolg. Die Beklagte
lehnte den auf Bescheinigungen von Prof. Dr. J. und Dr.
Z. gestützten Antrag der Klägerin von Anfang
2004 ab, die Kosten einer Brustvergrößerungsoperation
zu übernehmen: Entsprechend der Beurteilung des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung bestehe kein krankhafter
Befund, dessen Behandlung zur Zeit medizinisch eine Mammaprothetik
erfordere. Das Wachstum der Brust sei noch nicht abgeschlossen.
Die Klägerin ließ im Zeitraum Mai bis August
2004 ihre rechte Brust operativ von Prof. Dr. J. vergrößern.
Ihre Eltern trugen die Kosten. Klage und Berufung, gerichtet
auf Erstattung von 4.642,50 Euro Behandlungs- und 677,60
Euro Fahrkosten abzüglich gesetzlicher Zuzahlungen,
sind ohne Erfolg geblieben.
Das BSG wies hat die Revision der Klägerin zurück.
Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch
auf Kostenerstattung. Die Klägerin habe von der
Beklagten weder die Brustangleichungsoperation als Naturalleistung
verlangen können noch - infolgedessen - die anlässlich
einer solchen Hauptleistung erforderlichen Fahrkosten.
Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden
Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 3 S. 1 Fall 2 SGB V
seien nicht erfüllt. Die Brustasymmetrie der Klägerin
sei keine Krankheit im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) gewesen. Krankheitswert im Rechtssinne komme nach
der Rechtsprechung des Senats nicht schon jeder körperlichen
Unregelmäßigkeit zu. Erforderlich sei vielmehr,
dass der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt
werde oder dass er an einer Abweichung vom Regelfall leide,
die entstellend wirke. Beides sei nach den Feststellungen
des LSG bei der Klägerin nicht der Fall gewesen,
insbesondere habe die Brustasymmetrie nicht entstellend
gewirkt. Eine Entstellung bestehe, wenn Versicherte objektiv
an einer körperlichen Auffälligkeit von so beachtlicher
Erheblichkeit leiden, dass sie die Teilhabe am Leben in
der Gemeinschaft gefährde. Dieses Ausmaß sei
bei der Klägerin nicht erreicht gewesen. Das LSG
habe hierfür als entscheidend ansehen dürfen,
dass sich bei der Klägerin die Asymmetrie der Brüste
im Alltag durch die vorhandenen Prothesen verdecken ließ,
die auch unter einem Badeanzug getragen werden konnten.
Die Brustoperation sei auch nicht zur Behandlung einer
psychischen Erkrankung notwendig gewesen. Eine psychische
Erkrankung hätte lediglich einen Anspruch auf psychiatrische
oder psychotherapeutische Behandlung begründen können.
Urteil des BSG vom 28.02.2008 Az.: B 1 KR 19/07 R
Quelle: Pressemitteilung Nr. 8/2008 des BSG vom 29.02.2008
Vorinstanzen: SG Koblenz, Az.: S 5 KR 662/04
LSG Rheinland-Pfalz, Az.: L 5 KR 220/06
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Aktuelles
aus dem Strafrecht
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BGH: Verurteilungen wegen Betruges in Zusammenhang
mit der Sporthallenprivatisierung in Schwerin sind rechtskräftig
Die Verurteilungen wegen Betruges in Zusammenhang mit
der Sporthallenprivatisierung in Schwerin sind nach einem
Beschluss des BGH rechtskräftig.
Das LG Schwerin hat die beiden Angeklagten, den Geschäftsführer
der Schweriner Hallengesellschaft mbH und den seinerzeitigen
Ersten Beigeordneten und Stellvertreter des Oberbürgermeisters
der Stadt Schwerin, wegen Betruges verurteilt. Die Tat
steht in Zusammenhang mit dem Projekt, die Sport- und
Kongresshalle sowie die Halle am Fernsehturm der Stadt
Schwerin zu privatisieren. Nach den getroffenen Feststellungen
erlangten die Angeklagten im Oktober 1998 unter der wahrheitswidrigen
Vorspiegelung, die Gesamtfinanzierung des Investitionsvorhabens
sei gesichert, die Freigabe eines bei einem Notar treuhänderisch
hinterlegten, aus dem Vermögen der städtischen
Wohnungsgesellschaft mbH stammenden Betrages von über
6.260.000 DM, wovon 2.916.791,38 DM auf das Konto des
angeklagten Geschäftsführers überwiesen
wurden. Der Verbleib des überwiegenden Teils dieser
Summe ist ungeklärt. Gegen den Geschäftsführer
hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
und 3 Monaten festgesetzt. Gegen den ehemaligen Ersten
Beigeordneten der Stadt Schwerin hat das Landgericht auf
eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten erkannt
und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten als unbegründet.
Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.
Beschluss des BGH vom 04.03.2008 Az.: 4 StR 589/07
Quelle: Pressemitteilung Nr. 49/2008 des BGH vom 10.03.2008
Vorinstanz: LG Schwerin, Urteil vom 16.04.2007, Az.: 31
Kls 3/02
OLG HAMM: Handy-Nutzung am Steuer
Eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen
Fahrzeugführer liegt nach einer Entscheidung OLG
Hamm nicht vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden
Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist. Das OLG hat
damit ein Urteil des AG Iserlohn, das den Fahrer noch
zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 40,00
Euro verurteilt hatte, aufgehoben und den Fahrer freigesprochen.
Nach den der Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen
hatte sich der Fahrer mit dem von ihm geführten Pkw
einer Rotlicht zeigenden Ampel in Hemer genähert.
Da die Ampel rot zeigte, schaltete er den Motor ab, nahm
dann sein Mobiltelefon und telefonierte kurz mit einem
Bekannten. Sodann beendete er das Telefongespräch.
Anschließend schaltete die Ampel auf grün.
Der Fahrer startete den Motor und fuhr weiter.
Nach Auffassung des OLG Hamm liegt kein Verstoß
gegen § 23 Abs. 1a StVO vor, wonach einem Fahrzeugführer
die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn
er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält.
Dieses Verbot gelte nämlich nicht, wenn das Fahrzeug
stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Eine Auslegung
der Vorschrift, dass dem Ausschalten des Motors eines
vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stehenden Kraftfahrzeugs
keine Bedeutung beizumessen sei, stelle eine nicht zulässige
Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen
dar.
Beschluss des OLG Hamm vom 06.09.2007 Az.: 2 Ss OWi 190/07
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.03.2008
BUNDESTAGSABGEORDNETE wollen Patientenverfügung
rechtlich absichern
Durch eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung
soll für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit geschaffen
werden. Dabei müsse der Wille des Betroffenen - unabhängig
von Art und Stadium der Erkrankungbeachtet werden, fordern
118 Abgeordnete der SPD-Fraktion, unter ihnen Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries, 43 Parlamentarier der FDP-Fraktion,
25 Abgeordnete der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
und 24 Parlamentarier der Fraktion DIE LINKE in einem
Entwurf für ein 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
(BT-Drs. 16/8442). Dabei solle nach dem Willen der Abgeordneten
die Tötung auf Verlangen in einer Patientenverfügung
unwirksam sein. Besonders schwerwiegende Entscheidungen
eines Betreuers oder Bevollmächtigten über die
Zustimmung oder Ablehnung ärztlicher Maßnahmen
sollen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden müssen.
Die Abgeordneten begründen ihre Initiative damit,
viele Menschen wollten Gewissheit haben, dass sie über
die Art und Weise ihrer medizinischen Behandlung selbst
bestimmen können, wenn sie aufgrund einer Krankheit
oder eines Unfalls entscheidungsunfähig werden. Dazu
diene eine Patientenverfügung. Der Bundesgerichtshof
habe in den Beschlüssen vom 17.03.2003 und 08.06.2005
die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts bei ärztlichen
Maßnahmen und die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung
bestätigt. Auch die Bundesärztekammer habe sich
dem Grundsatz nach angeschlossen. Dennoch bestehe in
der Praxis zum Teil noch Verunsicherung im Umgang mit
Patientenverfügungen. Das betreffe insbesondere ihre
Bindungswirkung und Geltung in allen Stadien einer Erkrankung.
Die Abgeordneten betonen, Patientenverfügungen, in
denen für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit
vorsorglich Festlegungen über bestimmte medizinische
Maßnahmen in bestimmten Situationen getroffenen
werden, hätten als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts
zunehmende Bedeutung erlangt. Eine Umfrage aus dem Jahre
2000 habe ergeben, dass 81 Prozent der Befragten für
den Fall ihrer Entscheidungsunfähigkeit vorsorgen
wollten. Nach einer Schätzung der Deutschen Hospiz-Stiftung
aus dem Jahr 2005 hätten bereits rund 8,6 Millionen
Menschen eine Patientenverfügung verfasst.
Der Gesetzesentwurf sieht deshalb vor, die Patientenverfügung
als Rechtsinstitut im Betreuungsrecht zu verankern. Nach
der Vorstellung der Verfasser sollte das Gesetz so schnell
wie möglich in Kraft treten, um die Rechtssicherheit
für die beteiligten Patienten, Betreuer und Bevollmächtigten,
aber auch für die Ärzte zu erhöhen.
Den Gesetzentwurf der Abgeordneten finden Sie im Internetangebot
des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 16/8442
BVERFG: Eilantrag in Sachen "Vorratsdatenspeicherung"
teilweise erfolgreich
Das BVerfG gab dem Eilantrag in Sachen "Vorratsdatenspeicherung"
per Beschluss teilweise statt.
Gegenstand der von acht Bürgern erhobenen Verfassungsbeschwerde
sind die neu geschaffenen §§ 113a, 113b TKG.
§ 113a TKG regelt die Speicherungspflicht für
Daten. § 113b TKG regelt die Verwendung der gespeicherten
Daten.
Der Antrag der Beschwerdeführer, §§ 113a,
113b TKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft
zu setzen, hatte teilweise Erfolg. Das BVerfG ließ
die Anwendung von § 113b TKG, soweit er die Verwendung
der gespeicherten Daten zum Zweck der Strafverfolgung
regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur modifiziert
zu. Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde
habe der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten
Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie seien jedoch
nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln,
wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere
Straftat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO sei, die auch
im Einzelfall schwer wiege, der Verdacht durch bestimmte
Tatsachen begründet sei und die Erforschung des Sachverhalts
auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos
wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen
Fällen sei von einer Übermittlung der Daten
einstweilen abzusehen.
Zugleich wurde der Bundesregierung aufgegeben, dem BVerfG
zum 01.09.2008 über die praktischen Auswirkungen
der Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen
Anordnung zu berichten. Im Übrigen lehnte der Erste
Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
ab; insbesondere lehnte er die Aussetzung des Vollzugs
von § 113a TKG, der allein die Speicherungspflicht
für Daten regelt, ab.
Beschluss des BVerfG vom 11.03.2008 Az.: 1 BvR 256/08
Quelle: Pressemitteilung Nr. 37/2008 des BVerfG vom 19.03.2008
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Aktuelles
aus dem Verbraucherrecht
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| BUNDESREGIERUNG will gegen unerlaubte
Telefonwerbung vorgehen
Bundesministerin Brigitte Zypries und Bundesminister
Horst Seehofer haben am 11.03.2008 ein Maßnahmenpaket
der Bundesregierung gegen unerlaubte Telefonwerbung vorgestellt.
Die förmliche Beteiligung der Ressorts zu dem Gesetzesvorhaben
soll alsbald erfolgen. Im Fall des Einverständnisses
der Ressorts kann der Entwurf danach zügig an die
Länder und betroffenen Verbände versandt und
dann vom Bundeskabinett beschlossen werden.
Nach Angaben von Zypries und Seehofer hat sich unerwünschte
Telefonwerbung zu einem flächendeckenden Problem
entwickelt. So fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung
nach einer Umfrage des forsa-Instituts vom Herbst 2007
durch unlautere Werbeanrufe belästigt. Rund 64 Prozent
der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung
von einem Unternehmen angerufen.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren
Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich
verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung
nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§
7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt,
kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen
wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem
besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer
fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei
vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch
auf Gewinnabschöpfung vor. Unseriöse Firmen
setzen sich aber zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher
immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung
des geltenden Rechts stößt in der Praxis bisher
auf Schwierigkeiten.
Nach Angaben von Bundesjustizministerin Zypries sollen
sich Verbraucher künftig leichter von Verträgen
lösen können, die sie am Telefon abgeschlossen
haben. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende
Verbot hinwegsetzen, müssen künftig damit rechnen,
mit empfindlichen Bußgeldern belegt zu werden. Außerdem
darf bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer nicht
mehr unterdrückt werden. Bei Verstößen
drohen nach dem Maßnahmenpaket ebenfalls Bußgelder.
Nach Angaben von Bundesverbraucherschutzminister Horst
Seehofer schützt das nun vorgelegte Maßnahmenpaket
Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten
Werbeanrufen, ohne aber die Wirtschaft mit unpraktikablen
Regelungen zu belasten. Schließlich gingen die Verbraucher
zunehmend dazu über, Waren und Dienstleistungen
telefonisch oder über das Internet zu bestellen.
Dies solle natürlich auch weiterhin reibungslos möglich
sein, so Seehofer weiter.
Zu den Maßnahmen im Einzelnen:
. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen mehr Möglichkeiten
bekommen, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon
abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung
von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie
über Wett- und Lotteriedienstleistungen können
künftig wie andere Verträge, die Verbraucher
im Wege des sogenannten Fernabsatzes über das Telefon
geschlossen haben, widerrufen werden. Es soll für
das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht darauf ankommen,
ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die geplante Regelung
ermöglicht es dem Verbraucher vielmehr, an dem Vertrag
festzuhalten, wenn er dies möchte. Die Widerrufsfrist
soll abhängig von den Umständen des Einzelfalles
zwei Wochen oder einen Monat betragen und beginnt nicht,
bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht
in Textform erhalten hat.
. Verstöße gegen das bestehende Verbot der
unerlaubten Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 UWG sollen
künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro
geahndet werden können. Außerdem wird im Gesetz
klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist,
wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt
hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So soll verhindert
werden, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen
berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen
Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
. Bei Werbeanrufen soll der Anrufer künftig seine
Rufnummer nicht mehr unterdrücken dürfen, um
seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte
Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen
lässt, wer angerufen hat. Unternehmen machen in der
Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer
zu unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll im
Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei
Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung
droht ebenfalls ein Bußgeld.
. Schließlich sollen Verbraucherinnen und Verbraucher
in Zukunft besser vor "untergeschobenen Verträgen"
über Telekommunikationsdienstleistungen (sog. Slamming)
geschützt werden. Sowohl bei einem Wechsel des Anbieters
als auch bei einer Änderung der Betreibervorauswahl
(Preselection) soll der neue Vertragspartner künftig
in Textform nachweisen müssen, dass der Kunde den
alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Der
Telefonanschluss des Verbrauchers wird erst danach auf
den neuen Telefondienstanbieter umgestellt. Eine entsprechende
Regelung soll in ein Gesetz zur Novellierung des TKG aufgenommen
werden.
Die Regelungen zum Schutz vor "untergeschobenen Verträgen"
und die Erweiterung der Widerrufsrechte bieten nach Ansicht
des Bundesjustizministeriums zielgerichtete und überzeugende
Lösungen für alle Bereiche, in denen Telefonwerbung
besonders beklagt wird.
Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
verkündet
Die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
vom 04.03.2008 ist am 12.03.2008 im Bundesgesetzblatt
(BGBI. I S. 292) verkündet worden. Damit werden die
Muster für Belehrungen noch klarer gefasst, die Unternehmer
Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs-
und Rückgaberechte erteilen müssen. Die Neufassung
wird am 01.04.2008 in Kraft treten.
Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür-
und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über
das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen)
haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Widerrufsrecht,
das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden
kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich
zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor
das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per
E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht
belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung
ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder
Rückgaberecht grundsätzlich spätestens
sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.
Um den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung
zu erleichtern, hat das Bundesministerium der Justiz im
Jahre 2002 Muster für die Belehrung über das
Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet, die in zwei
Anlagen zur BGB-Informationspflichten-Verordnung enthalten
sind. Wenn diese Muster verwendet werden, gelten die Anforderungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches an eine Belehrung als
erfüllt. Allerdings steht es jedem Unternehmen frei,
über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht
zu belehren, ohne eines der Muster zu verwenden.
In der Vergangenheit haben Gerichte vereinzelt die Auffassung
vertreten, die bislang geltenden Muster genügten
nicht sämtlichen Anforderungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches und seien deshalb unwirksam. Deshalb kam
es in letzter Zeit verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen
Abmahnungen von Unternehmen, welche die Muster in ihrer
bisherigen Fassung bei Fernabsatzgeschäften als Vorlage
verwendet hatten. Dies hat bei den betroffenen Wirtschaftskreisen
zu erheblicher Verunsicherung geführt.
Mit der Neufassung der beiden Muster für die Widerrufs-
und Rückgabebelehrung hat das Bundesministerium der
Justiz auf die Bedenken reagiert. Die Änderung der
Muster in der Verordnung ist unverzichtbar, um wettbewerbsrechtlichen
Abmahnungen wegen Verwendung der Muster kurzfristig die
Grundlage zu entziehen. In einem zweiten Schritt wird
das Bundesministerium der Justiz Vorschläge für
ein formelles Gesetz unterbreiten, das auch Regelungen
zu den Musterbelehrungen enthalten wird.
Für Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern
entsprechen, gilt noch eine Übergangsfrist bis zum
01.10.2008, damit den Unternehmen genügend Zeit bleibt,
sich auf die Änderungen einzustellen.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries betonte, der Handel
über das Internet habe sich zu einem der wichtigsten
Wirtschaftsfaktoren entwickelt. Im letzten Jahr hätten
die Verbraucher nach jüngsten Erhebungen mehr als
17,2 Milliarden Euro im Internet ausgegeben - mehr als
dreimal soviel wie 2002. Durch die Neufassung der Muster
für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung würden
nun den Kunden zukünftig ihre Rechte noch klarer
vor Augen geführt. Zudem gebe man Unternehmen die
nötige Rechtssicherheit, um in diesem Zukunftsmarkt
erfolgreich tätig zu sein.
BUNDESMINISTER GLOS schlägt Maßnahmen
für mehr Transparenz und Verbraucherschutz im Telekommunikationsbereich
vor
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
vorgelegt. Er befindet sich nun in der Ressortabstimmung.
Mit dem Gesetzentwurf sollen die Verbraucherinnen und
Verbraucher besser vor so genannten "untergeschobenen"
Verträgen geschützt werden. Damit ist der Wechsel
eines Telefonanbieters oder die Umstellung der Betreibervorauswahl
auf Initiative eines neuen Anbieters gemeint, ohne dass
der Anschlussinhaber dem zugestimmt hat.
Dem neuen Anbieter ist es derzeit möglich, mündlich
den Telefonvertrag des Kunden ohne dessen Einverständnis
beim bisherigen Anbieter zu ändern. In der letzten
Zeit ist es hier verstärkt zu Missbräuchen gekommen.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie,
Michael Glos, sagte hierzu, künftig solle ein neuer
Anbieter den Telefonvertrag nur noch dann ändern
können, wenn er nachweisen könne, dass der Kunde
dies auch wirklich möchte. Eine Umstellung des Vertrages
durch den neuen Anbieter auf Zuruf, soll künftig
durch die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes
ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus ist eine Neugestaltung des 0180-Rufnummernbereichs
geplant. 0180-Nummern werden von vielen Unternehmen als
Servicenummern benutzt. Feste Preise gelten bislang nur
für Anrufe aus den Festnetzen. Die Preise für
Anrufe aus den Mobilfunknetzen sind hingegen häufig
recht hoch und für die Verbraucherinnen und Verbraucher
nur schwer erkennbar. Zukünftig solle es auch feste
Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen geben,
die den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Werbung
mitgeteilt werden müssen, erläuterte Bundesminister
Glos. Die Neuregelung soll auch den Weg für kostenlose
Warteschleifen frei machen. Bislang hängen viele
Verbraucherinnen und Verbraucher oft in teuren Warteschleifen
fest. Zukünftig soll es für die Unternehmen
möglich sein, kostenlose Warteschleifen auch für
Anrufe bei 0180-Nummern einzurichten.
Der Gesetzentwurf sorgt ferner dafür, dass die Bundesnetzagentur
bei Verstößen gegen die seit vergangenem Sommer
geltenden Roaming-Gebühren Bußgelder verhängen
kann.
Die förmliche Abstimmung der Ressorts zu dem Gesetzesvorhaben
ist eingeleitet.
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Aktuelles
aus dem Verkehrsrecht
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| VG DRESDEN: Gelten Parkverbote
auch für schwerbehinderte Verkehrsteilnehmer?
Auch Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit besonderen
Parkrechten müssen bestimmte Parkverbote beachten.
Darauf weist das VG Dresden hin. Das Auto eines schwerbehinderten
Verkehrsteilnehmers war von einem für Busse reservierten
Parkstreifen abgeschleppt worden. Die Richter wiesen die
Klage des Mannes gegen die ihm auferlegten Abschleppkosten
ab.
Der Kläger hatte seinen PKW im April 2006 in der
Innenstadt von Bautzen auf einem Parkstreifen abgestellt,
der für Busse reserviert war. Nachdem das zuständige
Polizeirevier darüber informiert worden war, dass
u.a. durch das Auto des Klägers an- und abfahrende
Busse behindert würden, verfügten die Beamten
die Umsetzung des Wagens. Dem Kläger wurde für
diese Maßnahme ein Betrag in Höhe von 210 EUR
in Rechnung gestellt. Dagegen richtete sich seine Klage
vor dem VG Dresden. Der Mann argumentierte damit, dass
sein Ausweis für Schwerbehinderte sowie sein Presseausweis
gut sichtbar an der vorderen Fahrzeugscheibe ausgelegen
hätten. Zudem dürfe er über die zugelassene
Parkzeit hinaus auf Parkplätzen parken, im Anwohnerparkbereich
bis zu drei Stunden. Außerdem sei die Abschleppaktion
unverhältnismäßig gewesen. Die Parkzeit
für Busse sei auf eine Stunde beschränkt gewesen.
Er habe dort nur zwei Stunden geparkt. Die Polizeibeamten
hätten anhand seiner eingestellten Parkscheibe erkennen
müssen, dass er innerhalb der nächsten Stunde
zurückkehren werde.
Die Richter folgten in ihrem Urteil dieser Argumentation
nicht. Für Schwerbehinderte existierten zahlreiche
Parkerleichterungen, zu denen allerdings das Parken auf
Busparkplätzen nicht zähle. Es könne erwartet
werden, dass sich auch schwerbehinderte Verkehrsteilnehmer
an die übrigen, für alle Verkehrsteilnehmer
geltenden Halte- und Parkverbote halten.
Urteil des VG Dresden vom 22.06.2007 Az.: 14 K 2188/06
Quelle: Pressemitteilung des VG Dresden vom 31.01.2008
VG BERLIN: Umsetzen eines PKW auch bei umgedrehten
mobilen Halteverbotsschildern zulässig
Mobile Halte- und Parkverbotsschilder verlieren ihre
Wirksamkeit auch dann nicht, wenn sie umgedreht sind,
solange sie weiterhin eindeutig einem Straßenabschnitt
zugeordnet werden können. Mit dieser Begründung
hat das VG Berlin jetzt die Klage eines Autofahrers gegen
einen Kostenbescheid wegen der polizeilich angeordneten
Umsetzung seines PKW abgewiesen. Nach den Feststellungen
des Gerichts hatte eine Firma im Juni 2006 mobile Halteverbotszeichen
sechs Tage vor geplanten Bauarbeiten aufgestellt; diese
Schilder waren möglicherweise zeitweise nicht durchgehend
zur Straße hin ausgerichtet. Der Kläger hatte
den Schildern daher keine Beachtung geschenkt und sein
Fahrzeug in dem ausgeschilderten Bereich geparkt.
Die Kammer hielt dem mit Kosten von 149 Euro belasteten
Kläger entgegen, dass Verkehrszeichen ihre Rechtswirkungen
gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer
entfalteten, wenn sie so aufgestellt oder angebracht
seien, dass sie von einem durchschnittlichen Kraftfahrer
bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt wahrgenommen
werden könnten. Auf die tatsächliche Wahrnehmung
komme es nicht an. Dabei seien im ruhenden Verkehr strenge
Anforderungen zu stellen. Ein Verkehrsteilnehmer, der
sein Kraftfahrzeug abstelle, müsse sich gründlich
vergewissern, ob der gewählte Parkplatz einer Parkbeschränkung
unterliege. Insbesondere in Großstädten würden
häufiger für einen Straßenbereich kurzfristig
nacheinander wirksame Regelungen eingerichtet und neben
fest installierten Verkehrsschildern oft auch noch bewegliche
Verkehrsschilder für zeitlich befristete Regelungen
aufgestellt. Dies müssten Verkehrsteilnehmer stets
im Blick haben.
Sei ein mobiles Verkehrszeichen zudem mit einem Zusatzschild
versehen, das seine zeitliche Geltung auf einen nach Datum
und Uhrzeit bestimmten sowie in der Zukunft liegenden
Zeitraum festlege, beanspruche es in jedem Fall Geltung.
Die Ausrichtung eines mobilen Verkehrszeichens besage
wenig über die (zukünftige) Wirksamkeit der
Verkehrsregelung, weil derartige Zeichen nach allgemeiner
Lebenserfahrung häufig von Unbefugten umgedreht würden.
Mit der Entscheidung folgte das Gericht der ständigen
Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte.
Urteil des VG Berlin vom 16.01.2008 Az.: 11 A 720/07
Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/2008 des VG Berlin vom
12.02.2008
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Aktuelles
aus dem Versicherungsrecht
BUNDESREGIERUNG hält Ausgabe der elektronischen
Gesundheitskarte in wenigen Monaten für möglich
Die Bundesregierung rechnet damit, dass die Ausgabe der
elektronischen Gesundheitskarte an die Versicherten in
diesem Jahr beginnen kann. In ihrer Antwort (BT-Drs. 16/8334)
auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 16/8106)
schreibt die Regierung, dass die Ausstattung der Arztpraxen
und Krankenhäusern mit Kartenterminals zum Einlesen
der Daten der elektronischen Gesundheitskarte im zweiten
Quartal 2008 gestartet werden solle.
Im Anschluss könnten die Krankenkassen die Karten
an die Versicherten ausgeben. Datenschutzrechtliche Bedenken
tritt die Regierung erneut entgegen. Das Schutzniveau
könne dauerhaft realisiert und dynamisch den Erfordernissen
angepasst werden, heißt es. Der Schutz der Gesundheitsdaten
vor unberechtigtem Zugriff habe höchste Priorität.
So habe das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
durch die Veröffentlichung von technischen Richtlinien
eine weitere Basis für die technische Umsetzung des
Sicherheits- und Schutzniveaus geschaffen. Derzeit engagierten
sich in Testregionen rund 190 Ärzte, 115 Apotheken
und elf Krankenhäuser bei der Einführung der
elektronischen Gesundheitskarte und dem Aufbau der Telematikinfrastruktur.
Die Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 16/8334 (PDF)
auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion BT-Drs. 16/8106
(PDF) finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages
12.03.2008
FDP hat Bedenken zur elektronischen Gesundheitskarte
Quelle: Bundestag
Pressemitteilung hib Nr. 80/2008 vom 13.03.2008
OLG HAMM: Hausratversicherung bei Wohnungswechsel
In einem Urteil hat das OLG Hamm eine Versicherung verurteilt,
dem Kläger, der für seine Wohnung, aus der er
gerade auszog, eine Hausratversicherung abgeschlossen
hatte, für die bei einem Einbruch auf dem Betriebsgelände
des Klägers entwendeten Hausratsgegenstände
Ersatz zu leisten. Das Gericht hat damit ein die Klage
abweisendes Urteil des LG Dortmund abgeändert.
Zur Begründung führte der Versicherungssenat
aus, dass der Kläger die Versicherung aus dem Gesichtspunkt
der sog. "Außenversicherung" in Anspruch
nehmen könne, wonach Hausratsgegenstände versichert
sind, die sich vorübergehend außerhalb der
versicherten Wohnung befinden. "Vorübergehend"
bedeute hierbei, dass eine deutlich überwiegende
Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den
Versicherungsort bestehen muss, wobei eine beabsichtigte
dauernde Entfernung der Sache aus der Wohnung den Versicherungsschutz
ausschließt. In dem vorliegenden Fall, in dem die
alte Wohnung noch besteht, die neue aber noch nicht bezogen
ist, befinde sich der Versicherungsnehmer regelmäßig
in einer schwierigen Situation. In dieser Übergangssituation
erscheine es zugunsten des Versicherungsnehmers gerechtfertigt
anzunehmen, dass Sachen des täglichen Gebrauchs,
die täglich benutzt werden können und die sich
nur zufällig außerhalb der alten bzw. neuen
Wohnung befunden haben (z.B. im Auto oder bei Verwandten)
versichert sind. Lege man diesen Maßstab an, so
seien die vorliegend entwendeten zwei Kameras, die Lesebrille,
die Sonnenbrille und die Kleidungsstücke des Klägers
versichert gewesen. Zum einen handele es sich dabei um
Dinge des täglichen Gebrauchs. Zum anderen sollten
diese Gegenstände nicht dauerhaft in den Betriebsräumen
des Klägers verbleiben.
Urteil des OLG Hamm vom 07.09.2007 Az.: 20 U 54/07
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 18.03.2008
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Aktuelles
aus dem Verwaltungsrecht
OVG NORDRHEIN-WESTFALEN: Internetwerbung für
private Sportwetten kann auch nach der Neuregelung des
staatlichen Sportwettenmonopols untersagt werden
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss entschieden,
dass Werbung für private Sportwetten auf Internetseiten
auch nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Neuregelung
des staatlichen Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen
untersagt werden kann.
Die in Nordrhein-Westfalen ansässige Antragstellerin
wirbt auf ihrer Internetseite für Sportwetten privater
Anbieter wie bwin, bet365 u.a. Die für die Aufsicht
über Telemedien in Nordrhein-Westfalen zuständige
Bezirksregierung Düsseldorf (Antragsgegnerin) untersagte
der Antragstellerin diese Werbung und ordnete die sofortige
Vollziehung der Untersagung an. Deshalb beantragte die
Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Köln, die
aufschiebende Wirkung der gegen die Untersagung ebenfalls
beim Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage wiederherzustellen.
Diesen Antrag lehnte das VG Köln im Juli 2007 ab.
Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde, die das
OVG nunmehr mit dem auf der Grundlage des seit dem 01.01.2008
geltenden Glücksspielstaatsvertrags und des zugehörigen
nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes
zurückgewiesen hat. Die Werbung für private
Sportwettenveranstalter dürfe untersagt werden, weil
es sich um Werbung für in Nordrhein-Westfalen unerlaubte
und auch nicht erlaubnisfrei mögliche Glücksspiele
handele. Mit dem von allen 16 Landesparlamenten ratifizierten
Glücksspielstaatsvertrag und der entsprechenden landesrechtlichen
Umsetzung sei das staatliche Sportwettenmonopol ab dem
01.01.2008 vorerst für vier Jahre fortgeschrieben
worden. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
nur möglichen summarischen Prüfung genüge
dieses staatliche Sportwettenmonopol sowohl den nationalen
verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
wie auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Zwar
greife das staatliche Wettmonopol in die durch das Grundgesetz
geschützte Berufsfreiheit und in die europarechtlich
als Grundfreiheit geschützte Niederlassungs- und
Dienstleistungsfreiheit der privaten Sportwettenveranstalter
ein. Dieser Eingriff sei aber aller Voraussicht nach gerechtfertigt,
weil das staatliche Wettmonopol die Glücksspielsucht
vermeiden und bekämpfen, das Glücksspielangebot
kanalisieren und begrenzen, dem Schutz der Jugend und
der Spieler dienen und Begleit- und Folgekriminalität
vermeiden solle. Soweit die in die Gesetzgebungskompetenz
des Bundes fallenden Bereiche des gewerblichen Automatenspiels
und der Pferdewetten den Zielen und Maßstäben
des neuen Glücksspielstaatsvertrags nicht genügten,
sei dies unbedenklich, weil nicht sämtliche Glücksspielsektoren
einheitlich geregelt werden müssten. Das gelte jedenfalls
so lange, wie die einzelnen sektorspezifischen Regelungen
sich in der Zielsetzung entsprächen, jede Regelung
für sich erforderlich und geeignet sei und die sektorspezifischen
Regelungen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis
stünden.
Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2008
Az.: 13 B 1215/07
Quelle: Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom
27.02.2008
VG BERLIN: Postmindestlohnverordnung rechtswidrig
Die Erstreckung des Mindestlohns auf die gesamte Branche
Briefdienstleistungen ist rechtswidrig. Das hat das VG
Berlin mit einem Urteil entschieden.
Geklagt hatten Unternehmen der PIN- bzw. TNT-Gruppe sowie
der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e. V.
(BdKEP), ein Arbeitgeberverband von Konkurrenten der Deutschen
Post AG. In der Sache ging es um einen Tarifvertrag,
den der Arbeitgeberverband Postdienste e. V., hinter dem
im Wesentlichen die Deutsche Post AG steht, mit der Gewerkschaft
ver.di geschlossen hatte. Er sieht für Briefzusteller
einen Mindestlohn von 9,80 Euro (West) bzw. 9,00 Euro
(Ost) vor. Demgegenüber sehen Tarifverträge
zwischen dem BdKEP bzw. einer weiteren Arbeitgebervereinigung
von Postkonkurrenten und der Gewerkschaft der Neuen Brief-
und Zustelldienste (GNBZ) einen Mindestlohn von 7,50 Euro
(West) bzw. 6,50 Euro (Ost) vor; die GNBZ organisiert
bei den Wettbewerbern der Post beschäftigte Arbeitnehmer
und hat dort nach eigenen Angaben ca. 1.300 Mitglieder.
Die Tarifverträge bei den Postkonkurrenten erklärte
die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales im Ergebnis für unbeachtlich, weil der
zwischen Post und Verdi geschlossene Tarifvertrag auch
für "alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer", die unter seinen Geltungsbereich
fallen, Anwendung finde. Zu Unrecht, wie das VG Berlin
nun entschied. Denn damit habe der Minister die gesetzliche
Ermächtigung überschritten, die nur Verordnungen
erlaube, die (überhaupt) nicht tarifgebundene Arbeitgeber
und Arbeitnehmer betreffen.
Die Kammer ließ offen, ob die Klage von PIN und
TNT auch wegen Verletzung von deren Rechten aus Art. 12
GG (Berufsfreiheit) auch deshalb begründet wäre,
weil eine Vielzahl von Konkurrenten der Deutschen Post
AG in ihrer Existenz bedroht wäre, wofür die
Kammer aufgrund des derzeit bekannten Sachverhalts Anhaltspunkte
sah.
Urteil des VG Berlin vom 07.03.2008 Az.: 4 A 439/07
Quelle: Pressemitteilung Nr. 9/2008 des VG Berlin vom
07.03.2008
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