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Aktuelles aus dem Arbeitsrecht



BAG: Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG

Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Eine Verlängerung liegt nicht vor, wenn die Parteien in einem Folgevertrag auf die Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts nach § 15 Abs. 3 TzBfG absehen. Dies hat das BAG per Urteil in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 TzBfG entschieden.

Die Parteien schlossen am 01.08.2004 einen zunächst bis zum 31.12.2004 befristeten Arbeitsvertrag, dessen Laufzeit sie durch eine am 30. November 2004 abgeschlossene Vereinbarung bis zum 30.06.2005 verlängerten. Im Juni 2005 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2005. In diesem Vertrag haben die Parteien keine beiderseitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart, während ein solches Kündigungsrecht im Ausgangsvertrag enthalten war.
Die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des LAG Rheinland-Pfalz war erfolgreich. Die Befristung zum 31.12.2005 sei unwirksam. Bei der im Juni 2005 getroffenen Vereinbarung handele es sich nicht um eine Vertragsverlängerung i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG, sondern um den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags. Denn die Parteien hätten die bisherigen Arbeitsbedingungen nicht unverändert gelassen, indem sie eine Vereinbarung über das im Ausgangsvertrag enthaltene ordentliche Kündigungsrecht nicht mehr getroffen hätten.

Urteil des BAG vom 20.02.2008 Az.: 7 AZR 786/06

Quelle: Pressemitteilung Nr. 16/2008 des BAG vom 20.02.2008

Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2006, Az.: 2 Sa 236/06


BAG: Außerordentliche Verdachtskündigung - Anhörung des Arbeitnehmers

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Pflichtverletzung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten anhören. In der Anhörung muss er den Arbeitnehmer über den erhobenen Vorwurf so unterrichten, dass der Arbeitnehmer dazu Stellung nehmen kann. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Weiß der Arbeitnehmer, hinsichtlich welcher Straftaten der Verdacht beim Arbeitgeber besteht, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, solange abzuwarten, bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft eingesehen hat.

In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die fristlose Kündigung auf den Verdacht gestützt, der Kläger habe zwischen dem 14.09.2001 und dem 09.04.2003 an den Fahrzeugen von Kolleginnen in elf Fällen die Reifen aufgeschlitzt. Die Kolleginnen hatten sich zuvor kritisch über die Tätigkeit des Klägers geäußert. Auf ihre Strafanzeige hin installierte die Polizei eine Videoüberwachungsanlage. Die Kolleginnen gaben an, den Kläger in der Videoaufzeichnung erkannt zu haben. Bei der Beklagten war zwischen dem 14. und 20.07.2003 eine entsprechende Ermittlungsakte eingegangen. Mit Schreiben vom 14.07. unterrichtete die Beklagte den Kläger über ihre Kündigungsabsicht. Dem Kläger waren die in Betracht kommenden Tattage aus einem früher gegen ihn ergangenen Durchsuchungsbefehl bekannt. Nach Rückkehr aus seinem Urlaub teilte der Kläger der Beklagten am 22.08. mit, er wolle sich zu den Vorwürfen nicht äußern. Daraufhin sprach die Beklagte die außerordentliche Kündigung aus. Der Kläger, der im Strafverfahren rechtskräftig mit der Begründung freigesprochen wurde, zwar glaube das Gericht, dass er die Taten begangen habe, habe jedoch letzte, geringe Zweifel, hat sich gegen die Kündigung gewandt. Er sei zu den Vorwürfen nicht ausreichend angehört worden, weil ihm die Ermittlungsakte nicht vorgelegen habe.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten vor dem BAG hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Gegen den Kläger habe der schwerwiegende, auf objektive Tatsachen gegründete Verdacht bestanden, seine Kolleginnen durch das Aufschlitzen der Reifen vorsätzlich geschädigt zu haben. Dies stelle einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Der Kläger sei vor der Kündigung in ausreichendem Maße angehört worden. Er habe gewusst, was ihm vorgeworfen wurde und habe sich zu den Vorwürfen äußern können. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft habe er dazu nicht gebraucht
Wegen noch unaufgeklärter formeller Fragen wurde der Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen.

Urteil des BAG vom 13.03.2008 Az.: 2 AZR 961/06

Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/08 des BAG vom 13.03.2008

Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 11.05.2006, Az.: 2 Sa 71/05


BAG: Betriebsbedingte Kündigung und freie Unternehmerentscheidung

Betriebsbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigen, liegen vor, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfällt. Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Betrieb reorganisiert und nach dem neuen Konzept die bisherige Tätigkeit nicht mehr anfällt. Die Umgestaltung wird als sog. freie Unternehmerentscheidung von den Gerichten für Arbeitssachen nicht auf ihre organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit überprüft, sondern allein darauf, ob sie willkürlich oder sonst missbräuchlich erfolgt ist. Entschließt sich der Arbeitgeber, bisher von Arbeitnehmern ausgeübte Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr durch Arbeitnehmer, sondern durch selbständige Unternehmer ausführen zu lassen, so entfällt in diesem Umfang das bisherige Beschäftigungsbedürfnis für Arbeitnehmer und ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt vor.

Der Kläger war ein sog. "Moskito-Anschläger". Als "Moskitos" werden Klapprahmen bezeichnet, die z.B. an Schaltkästen im öffentlichen Raum befestigt sind und in die Werbeplakate eingespannt werden. Die Beklagte, ein Unternehmen der Städtewerbung, beschäftigte den Kläger bis zur Kündigung im Arbeitsverhältnis. Im Jahre 2004 entschloss sie sich aus wirtschaftlichen Erwägungen, die Anschläge nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer anbringen zu lassen. In einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich war festgelegt, dass den als "Moskito-Anschlägern" beschäftigten Arbeitnehmern gekündigt und eine Beschäftigung als selbständige Unternehmer angeboten werden sollte. Gegen die ihm wie den übrigen Plakatanschlägern nach Abschluss des Interessenausgleichs erklärte fristgerechte Kündigung hat sich der Kläger gewandt.
Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor dem BAG erfolglos. Die von der Beklagten vorgenommene Neuordnung war nach Ansicht des BAG nicht willkürlich oder sonst missbräuchlich. Für sie sprächen nachvollziehbare Erwägungen. Die den bisher als Arbeitnehmern beschäftigten "Moskito-Anschlägern" angebotenen Verträge seien keine Arbeitsverträge. Die nach diesen Verträgen für die Beklagte Tätigen unterlägen nicht dem für Arbeitsverhältnisse kennzeichnenden Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art und Weise der Arbeitsleistung. Außerdem müssten sie die Leistungen nicht in Person erbringen, sondern können sie auch durch Dritte (z.B. Arbeitnehmer) erbringen lassen.

Urteil des BAG vom 13.03.2008 Az.: 2 AZR 1037/06

Quelle: Pressemitteilung Nr. 22/08 des BAG vom 13.03.2008

Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 20.10.2006, Az.: 11 Sa 979/05


BAG: Prozessführungsbefugnis eines Arbeitnehmers für die Bundesagentur für Arbeit

Nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts kann die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom Rechtsträger auf die Prozesspartei übertragen werden, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse besitzt, das fremde Recht im eigenen Namen geltend zu machen (sog. Prozessstandschaft). Das gilt nach einem Urteil des BAG auch für Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers, soweit sie wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind.

Im Streitfall hatte der klagende Arbeitnehmer im Anschluss an eine Kündigung des Arbeitgebers für sieben Monate Arbeitslosengeld bezogen. Die Kündigung wurde später durch rechtskräftige Entscheidung des ArbG für unwirksam erklärt. Mit Zustimmung der Bundesagentur klagte der Arbeitnehmer daraufhin gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der Arbeitsvergütung in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes an die Bundesagentur. Das LAG Bremen hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Revision des Klägers vor dem BAG hatte Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Bundesagentur sei Inhaberin der auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche. Nach der Rechtsprechung des BSG sei sie nicht im Interesse des Klägers verpflichtet, die übergegangenen Ansprüche selbst gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Sie habe ihre Zustimmung zu einer gerichtlichen Geltendmachung durch den Kläger auch noch nach Klageerhebung wirksam erteilen können. Das erforderliche schutzwürdige Interesse des Klägers liege darin, dass er aufgrund der Erstattung an die Bundesagentur länger oder eher wieder Arbeitslosengeld beziehen könne. Die Vergütungsansprüche beruhten auf dem Annahmeverzug, in den der Arbeitgeber wegen des Ausspruchs der unwirksamen Kündigung gekommen war. Ein Verfall nach tariflichen Ausschlussklauseln sei im Streitfalle nicht eingetreten.

Urteil des BAG vom 19.03.2008 Az.: 5 AZR 432/07

Quelle: Pressemitteilung Nr. 25/2008 des BAG vom 19.03.2008

Vorinstanz: LAG Bremen, Urteil vom 23.01.2007, Az.: 1 Sa 250/06
und 1 Sa 258/06


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Aktuelles aus dem Baurecht



Rechtsprechung des BGH zum Bauvertrags- und Architektenrecht aus dem Jahre 2007

Verträge über den Bau von Immobilien: Der BGH hat entschieden, dass Verträge über den Bau von Immobilien in den Anwendungsbereich von § 312 BGB fallen (BGH, Urt. v. 22.03.2007, Az.: VII ZR 268/05). In diesem Zusammenhang hat der Senat in einem weiteren Urteil bestimmt, dass die Widerrufsbelehrung, die sich einzig darauf beschränke, die sich aus dem Widerruf folgenden Pflichten des Verbrauchers wiederzugeben, den Anforderungen des § 312 BGB nicht genügt (BGH, Urt. v. 12.04.2007, Az.: VII ZR 122/06).
Mängelhaftung bei Bauverträgen: Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Häuser ist gemäß § 242 BGB dann unwirksam, wenn in einem notariellen Individualvertrag der Erwerber bei der Freizeichnung nicht ausführlich über die einschneidenden Rechtsfolgen belehrt worden ist (BGH, Urt. v. 16.12.2004, Az.: VII ZR 257/03). Von einer derartigen Belehrung könne nur abgesehen werden, wenn sich der Notar davon überzeugt habe, dass sich der Erwerber der Tragweite des Haftungsausschlusses vollständig im Klaren sei und diesen dennoch ernsthaft wolle (BGH, Urt. v. 08.03.2007, Az.: VII ZR 130/05).
Sachmängelrecht: Im Zusammenhang mit dem Sachmängelrecht ist eine Entscheidung des BGH zu erwähnen, wonach ein Werk auch dann mangelhaft sei, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfülle, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer unzureichend sind (BGH, Urt. v. 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05).
Verjährungsrelevante Entscheidung - arglistiges Verschweigen von Mängeln: Arglistig verschwiegene Mängel verjähen nicht innerhalb der kurzen Frist (vgl. § 634a Abs. 3 S. 1 BGB), wenn ein Unternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, es unterlässt, die organisatorischen Möglichkeiten zu schaffen, um beurteilen zu können, ob das Bauwerk mangelfrei ist (BGH, Urt. v. 12.03.1992, Az.: VII ZR 5/91).


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Aktuelles aus dem Erbrecht


DSTGB kritisiert Erbschaftsteuerreform

Im Zusammenhang mit der geplanten Erbschaftssteuerreform kritisiert der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) in einer Stellungnahme eine beabsichtigte Doppelbelastung stiller Reserven (Differenz zwischen Verkehrs- und Buchwert) mit Erbschaft- und Einkommensteuer.

Während die bevorzugte Lösung der Wirtschaft zur Vermeidung dieser Doppelbelastung die Gewährung eines Abschlags auf die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage sei, hätten die Länder offenbar die Anrechnung der gezahlten Erbschaftsteuer bzw. eines Teils der Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer im Blick. Eine Anrechnung der gezahlten Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer sei aus kommunaler Sicht problematisch, so der DStGB. Während die Erbschaftsteuer allein den Ländern zustehe, wären von den Mindereinnahmen bei der Einkommensteuer auch die Gemeinden (15%) und der Bund (42,5%) betroffen. Eine Schätzung der Steuerausfälle, die aus einer Vermeidung der Doppelbelastung resultieren könne, sei ausgesprochen schwierig.
Schließlich werde die Erbschaftsteuerreform zu einem höheren Aufwand bei den Gutachterausschüssen führen, die für die Ermittlung der Bodenrichtwerte verantwortlich sind. Sind Gutachterausschüsse bei Kommunen eingerichtet, müsse entsprechend der landesgesetzlichen Konnexitätsregelungen ein entsprechender finanzieller Ausgleich vorgenommen werden.
Das Positionspapier (PDF) zur Erbschaftssteuerreform finden Sie im Internetangebot des Deutschen Städte- und Gemeindebundes.


Vertreter von WIRTSCHAFT UND WISSENSCHAFT sind mit Erbschaftsteuerreform unzufrieden

Weder die Vertreter von Familienunternehmen noch die Wissenschaftler sind mit dem Regierungsentwurf für eine Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (BT-Drs. 16/7918) richtig zufrieden. Dies zeigte sich bei der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses, die am 05.03.2008 begonnen hat.

Gegenstand sind neben dem Regierungsentwurf auch ein Gesetzentwurf der FDP (BT-Drs. 16/2087), ein Antrag der Liberalen, der fordert, dass die Reform nicht mit einer Steuererhöhung verbunden sein dürfe (BT-Drs. 16/7765), sowie Anträge der Linksfraktion (BT-Drs. 16/3348) und der Bündnisgrünen (BT-Drs. 16/8185) für eine gerechte Reform der Erbschaftsbesteuerung. Die Regierung war mit ihrem Entwurf einer Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, die Besteuerung von Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verfassungsfest zu machen.
Das Gericht hatte die bisherige Wertermittlung der genannten Vermögensarten als verfassungswidrig bezeichnet. Die künftige Bewertung soll sich nach dem Willen der Regierung am "gemeinen Wert", also am Verkehrswert orientieren. Vorgesehen ist zudem eine Anhebung der Freibeträge und einiger Steuersätze in den Steuerklassen II und III bei Erbfällen außerhalb des engeren Familienrahmens. Bei einem Unternehmensübergang sollen 85 Prozent des Betriebsvermögens unter bestimmten Voraussetzungen von einer "Verschonungsregelung" profitieren können, während die restlichen 15 Prozent nach Abzug eines Freibetrags von maximal 150.000 Euro immer besteuert werden.
Mehrere Sachverständige bezeichneten den Zeitraum von 15 Jahren, um den Betriebsübergang mit Hilfe der Verschonungsregelung erbschaftsteuerfrei zu gestalten, als zu lang. Werde der Betrieb von den Erben 15 Jahre lang weitergeführt und unterschreite die Lohnsumme in den ersten zehn Jahren nicht 70 Prozent des Durchschnittswerts der letzten fünf Jahre davor, dann werde nach den Regierungsplänen die Erbschaftsteuer nicht erhoben. Diese Begünstigung ist nach Aussage von Sabina Gerhart vom Deutschen Unternehmensverband Vermögensberatung an "in der Regel unerfüllbare Bedingungen geknüpft". Aus diesem Grund rechneten auch viele Familienunternehmen mit einer höheren Erbschaftsteuerbelastung, wie Peer-Robin Paulus vom Verein "Die Familienunternehmer - ASU" ausführte. Bei einem Verstoß innerhalb dieser 15 Jahre solle die Steuerschuld nicht in voller Höhe fällig werden, sondern lediglich zeitanteilig. Misslich nannte er die Regelung zum Verwaltungsvermögen. Danach ist vorgesehen, dass die Verschonungsregelung nur dann gewählt werden kann, wenn das Verwaltungsvermögen nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbetriebsvermögens ausmacht.
Davon wäre etwa der ARAG-Versicherungskonzern als größtes deutsches Versicherungsunternehmen im Familienbesitz betroffen, wie der Vorstandsvorsitzende Paul-Otto Fassbender deutlich machte. Weil bei Versicherungen wie bei Finanzdienstleistern das Verwaltungsvermögen mehr als die Hälfte des Betriebsvermögens ausmache, käme die ARAG nicht in den Genuss der Verschonungsregelung. Man seie dann in einer existenziellen Bedrohung, sagte Fassbender, es bliebe nur der Verkauf an fremde Investoren.
Alfons Kühn vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag kritisierte den hohen Überwachungsaufwand der Verschonungsregelung für eine Steuer, die "bestenfalls gar nicht erhoben werden kann", und stellte deren Verhältnismäßigkeit in Frage. Thomas Lindner vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) plädierte dafür, die Fristen drastisch zu reduzieren und gesetzliche Öffnungsklauseln zu schaffen, wenn nachgewiesen werden könne, dass ein Arbeitsplatzabbau betriebsnotwendig ist und nicht allein der Renditesteigerung dient. Reinhold Borgdorf vom Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter bezeichnete die Verschonungsregelung als "wenig zielgenau". Es gebe Unternehmen, die die geforderte Lohnsumme nicht einhalten könnten und dafür noch mit der Erbschaftsteuerschuld belastet würden. Andererseits könnten florierende Unternehmen die Regelung in Anspruch nehmen, obwohl sie diese "Subvention" nicht nötig hätten.
Der Rechtswissenschaftler Professor Joachim Wieland aus Speyer unterstrich, wenn die Erbschaftsteuer erhalten bleiben solle, müsse es überzeugende Gründe für eine Verschonungsregelung geben. Der Bremer Ökonom Professor Rudolf Hickel bezeichnete die Verschonungsregelung als insgesamt problematisch und riet dazu, einen anderen Weg zu finden. Die Regelung sei missbrauchsanfällig und führe zu Verunsicherung, so Hickel.
Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages:
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT-Drs. 16/7918 (PDF)
Den Gesetzentwurf der FDP-Fraktion: BT-Drs. 16/2087 (PDF)
Den Antrag der FDP-Fraktion: BT-Drs. 16/7765 (PDF)
Den Antrag der Fraktion DIE LINKE: BT-Drs. 16/3348 (PDF)
Den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: BT-Drs. 16/8185 (PDF)


BUNDESREGIERUNG sagt bei der Erbschaftsteuer zahlreiche Prüfungen zu

Die Bundesregierung will zahlreiche Änderungsvorschläge des Bundesrates zu ihrem Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (BT-Drs. 16/7918) prüfen. In ihrer Gegenäußerung (BT-Drs. 16/8547) zu den 35 Änderungswünschen der Länderkammer heißt es in vielen Fällen, dass die Forderungen zwar nicht dem Vorschlag der Regierung entsprächen, sie den im parlamentarischen Verfahren von den Koalitionsfraktionen angesprochenen Prüfungsbitten jedoch nachkommen wolle.

Unter anderem hatte der Bundesrat empfohlen, die vorgesehene Behaltensfrist von 15 Jahren bei der Unternehmensübergabe als Voraussetzung für einen Erlass der Erbschaftsteuerschuld auf zehn Jahre zu reduzieren. In einem schnelllebenden Wirtschaftssystem seien bereits zehn Jahre ein lange Zeit und gelten als die äußerste Grenze dessen, was man einem sich am Markt behauptenden Unternehmen als Restriktion für die Steuerverschonung aufbürden könne, heißt es in der Stellungnahme. Eine mildere Regelung hatte der Bundesrat auch für den Fall vorgeschlagen, dass der Erbe den Betrieb im letzten Jahr der Behaltensfrist aufgeben muss, etwa wegen Insolvenz oder weil kein geeigneter Nachfolger gefunden wird. In diesem Fall würde die Erbschaftsteuerschuld in voller Höhe fällig. Damit würde der Unternehmer steuerlich einem Erben gleichgestellt, der den Betrieb bereits nach einem Jahr zum Verkehrswert verkauft hat. Die Länderkammer hält dieses Ergebnis für wirtschaftlich nicht vertretbar und den Betroffenen nicht vermittelbar. Daher solle die Erbschaftsteuer nur zeitanteilig fällig werden. Die erhöhte Behaltensfrist von 20 Jahren für Erbschaften landwirtschaftlicher Betriebe wird ebenso für entschieden zu lang gehalten. Eine Frist von 20 Jahren binde die Betriebe fast eine ganze Generation und hemme den Grundstücksverkehr, erschwere Anpassungsprozesse in der Landwirtschaft und führe zu einem jahrzehntelangen Überwachungssystem der Finanzverwaltung.
Darüber hinaus hatte der Bundesrat um Prüfung gebeten, ob eine Regelung in das Gesetz aufgenommen werden kann, die die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Ertragsteuern in bestimmten Fällen beseitigt oder verringert. Er hatte sich ferner für eine gesetzliche Reglung stark gemacht, durch die in Familienbesitz befindliche Versicherungen keinen existenzgefährdenden Risiken ausgesetzt werden. Aus Sicht der Länderkammer besteht die realistische Gefahr, dass die nach dem jetzigen Gesetzentwurf zu übernehmende Steuerlast im Erbfall die Existenz familiengeführter Versicherungen bedroht. Ein weiteres Anliegen des Bundesrates ist es, die steuerliche Belastung in den Steuerklassen II (weitere Verwandtschaft) und III (Nichtverwandte) stärker zu differenzieren. Ohne eine solche Regelung würden etwa Geschwister wie Fremde behandelt. Gerade vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung sollte der erweiterten Verwandtschaft in niedrigere Steuersätze oder höhere Freibeträge als Nichtverwandten eingeräumt werden, so der Bundesrat.
Die Gegenäußerung BT-Drs. 16/8547 (PDF) und den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/7918 (PDF) finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages.


BUNDESREGIERUNG sieht keinen Reformbedarf bei Adoptionsrechten gleichgeschlechtlicher Lebenspartner

Die Bundesregierung sieht keinen Reformbedarf zur Gleichbehandlung von Ehepaaren und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern im Adoptionsrecht. Das geht aus einer Antwort (BT-Drs. 16/8465) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (BT-Drs. 16/8260) hervor.

Darin erklärt die Bundesregierung weiter, dass die gemeinsame Adoption durch homosexuelle Lebenspartner solide und sozialwissenschaftlich diskutiert werden müsse, weswegen das Bundesjustizministerium die Situation von Kindern in Lebenspartnerschaften untersuchen lasse. Da man die Ergebnisse abwarten wolle, sei mit einer Gesetzesänderung in dieser Legislaturperiode nicht mehr zu rechnen. Dennoch wird das Europäische Adoptionsabkommen nach Einschätzung der Bundesregierung voraussichtlich dieses Jahr überarbeitet.
Die Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 16/8465 (PDF) auf die Kleine Anfrage der Linksfraktion BT-Drs. 16/8260 (PDF) finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages


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Aktuelles aus dem Familienrecht


BUNDESTAG verabschiedet Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung

Der Deutsche Bundesta hat am 21.02.2008 das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaf unabhängig vom Anfechtungsverfahr" beschlossen. Damit wird die genetische Feststellu, von wem ein Kind abstammt, unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaf ermöglicht.

Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht am 13.02.2007 entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt. "Es kann keine Lösung sein, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten gehören zu den persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor untersuchen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar. Auch das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung klar herausgestellt. Deshalb bieten wir jetzt ein einfaches Verfahren an, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Nach geltendem Recht kann die Frage der Abstammung problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn alle Betroffenen einverstanden sind. Sperrt sich allerdings einer der Betroffenen, bleibt dem rechtlichen Vater nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§§ 1600 ff. BGB), die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden muss. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann die Abstammung zwar geklärt werden - stellt sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater ist, wird damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Es besteht also bislang keine Möglichkeit, bei fehlender Einwilligung die Abstammung zu klären, ohne Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Mit dem neuen Gesetz soll die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten - also Vater, Mutter und Kind - erleichtert werden.
"Bei allem Interesse daran, die Abstammung zu klären, das Kindeswohl muss stets berücksichtigt werden. Häufig wird ein Kind zutiefst verunsichert sein, wenn es erfährt, dass sein rechtlicher Vater nicht der "echte" Vater ist. Das Kind muss daher stabil genug sein, um eine solche Information verkraften zu können. Für Fälle, in denen das nicht gewährleistet ist, ist in dem nun verabschiedeten Gesetz eine Härteklausel enthalten", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Künftig wird es zwei Verfahren geben:

. Verfahren auf Klärung der Abstammung
. Anfechtung der Vaterschaft
I. Anspruch auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n. F.)

1. Die neue Regelung sieht vor, dass Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.
2. Der Anspruch soll im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft werden. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.
3. Wird die Einwilligung versagt, soll sie vom Familiengericht ersetzt werden können. Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung tragen zu können, soll die Möglichkeit geschaffen werden, das Verfahren auszusetzen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.

Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z. B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stelle, das Verfahren fortzusetzen.
II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n.F.)

1. Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
2. Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch in Zukunft eine Frist von zwei Jahren §1600b BGB). Die Anfechtungsfrist hat zum Ziel, einerseits dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist zu verschaffen und andererseits die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen zu schützen. Nach Fristablauf soll Rechtssicherheit eintreten. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten.
Hemmung der Anfechtungsfrist
Die Anfechtungsfrist soll gehemmt sein, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt. Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Gemäß § 1600b BGB hat der Ehemann zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen - also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.
Die Neuregelung soll spätestens am 31.03.2008 in Kraft treten. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zu dieser Frist ein vereinfachtes Verfahren zur Klärung der Abstammung zu schaffen.


BGH: Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des BGH hatte sich mit der Bemessung eines Wohnvorteils des unterhaltspflichtigen Ehegatten und der Erwerbsobliegenheit eines getrennt lebenden Ehegatten zu befassen.

Die Parteien sind verheiratet; aus ihrer Ehe sind ein volljähriger Sohn und ein bei Trennung 17 Jahre alter Sohn hervorgegangen. Sie waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Reihenendhauses mit einem Mietwert von 860 EUR und einer monatlichen Belastungen für Zins und Tilgung von 580 EUR. Im Dezember 2004 veräußerte die Klägerin ihren Miteigentumsanteil zum Preis von 75.000 EUR an den Beklagten. Ende Dezember 2004 trennten sich die Parteien. Der Beklagte erzielt unterhaltsrelevante Nettoeinkünfte in Höhe von rund 3.250 EUR monatlich, dem das OLG einen Vorteil mietfreien Wohnens von zunächst rund 425 EUR und nach einer Umschuldung von rund 260 EUR hinzugerechnet hat. Die 50 Jahre alte Klägerin erzielt nach einer 15-jährigen "Familienpause" seit Anfang 2000 aus einer Teilzeittätigkeit (28 Stunden/wöchentlich) unterhaltsrelevante Einkünfte in Höhe von monatlich rund 950 EUR. Dem hat das OLG ein fiktives Erwerbseinkommen von 260 EUR hinzugerechnet, das die Klägerin aus einer zumutbaren Nebentätigkeit erzielen könne. Weiter hat es Zinsgewinne der Klägerin aus dem Verkaufserlös des Miteigentums in Höhe von rund 180 EUR monatlich berücksichtigt.
Das OLG hat den Beklagten unter Berücksichtigung seiner Barunterhaltspflicht für die beiden Kinder verurteilt, an die Klägerin über den freiwillig an sie gezahlten Unterhalt in Höhe von monatlich 257,80 EUR hinaus weitere 367 EUR zu zahlen. Dagegen richtet sich die - vom OLG zugelassene - Revision des Beklagten. Er ist der Auffassung, dass ihm nur ein geringerer Wohnvorteil für die Nutzung des eigenen Hauses zurechenbar ist. Zudem sei das Erwerbseinkommen der Klägerin zu gering bemessen, weil sie neben ihrer Teilzeittätigkeit höhere Nebeneinkünfte erzielen könne.
Der BGH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
Die Bemessung des Mietvorteils auf Seiten des Unterhaltspflichtigen hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Von dem Vorteil mietfreien Wohnens seien zwar grundsätzlich die infolge des Eigentumserwerbs entstandenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten des Unterhaltsschuldners könne aber dann nicht mehr einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr von einer mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und anderenfalls eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten vorläge. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Teil der Tilgung aber als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden und zwar beim Ehegattenunterhalt bis zur Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens, hier also in Höhe von rund 200 EUR monatlich.
Der BGH hat weiter entschieden, dass von der 50 Jahre alten Klägerin trotz ihrer 15-jährigen Erwerbspause grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Daraus könne sie - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - jedenfalls ein deutlich höheres Einkommen erzielen als aus ihrer Teilzeittätigkeit. Das vom OLG berücksichtigte Einkommen aus einer Nebentätigkeit fange diese Differenz nicht auf, weil das Berufungsgericht bei der Einkommensbemessung von einem sehr geringen Stundenlohn (6 EUR) statt von dem gegenwärtig erzielten Einkommen ausgegangen sei.

Urteil des BGH vom 05.03.2008 Az.: XII ZR 22/06

Quelle: Pressemitteilung Nr. 47/2008 des BGH vom 06.03.2008

Vorinstanzen: AG Langenfeld, Entscheidung vom 14.04.2005, Az.: 27 F 7/05

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2005, Az.: -II- 7 UF 107/05


BGH: Zu der Frage, ob die für den ganztägigen Besuch des Kindergartens anfallenden Kosten einen Mehrbedarf des Kindes begründen

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Beitrag für den ganztägigen Kindergartenbesuch einen Mehrbedarf des Kindes begründet und der barunterhaltspflichtige Elternteil hierfür aufzukommen hat.

Der Beklagte ist der Vater der am 21.08.2001 nichtehelich geborenen Klägerin. Er ist verheiratet und hat noch drei eheliche Kinder. Durch Jugendamtsurkunde hat er sich verpflichtet, der Klägerin ab ihrer Geburt monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Die Klägerin, deren Mutter erwerbstätig ist, besucht ganztags einen Kindergarten. Sie macht für die Zeit ab Juli 2004 einen Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe des Kindergartenbeitrags von etwa 90 EUR monatlich (ohne Essensgeld) geltend. Der Beklagte hat sich u. a. auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
Das OLG hat einen über den titulierten Unterhalt hinausgehenden Anspruch auf Zahlung weiteren Unterhalts in Höhe der durch den Kindergartenbesuch entstehenden Kosten verneint. Es hat die Auffassung vertreten, die Kosten für den halbtägigen Besuch des Kindergartens würden durch den vom Kläger gezahlten Unterhalt zuzüglich des auf ihn entfallenden Kindergeldanteils gedeckt. Soweit darüber hinaus Kosten für den ganztägigen Besuch der Einrichtung entstünden, handele es sich um berufsbedingten Aufwand der Mutter. Denn das Kind besuche insoweit den Kindergarten, damit die Mutter einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
Der Senat hat demgegenüber entschieden, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen sind und grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. Wesentlich sei insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolgt, in erster Linie erzieherischen Zwecken dient. Die Aufwendungen hierfür seien deshalb zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst. Einen Mehrbedarf, d.h. einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begründeten die Kindergartenkosten allerdings nicht in vollem Umfang. Soweit sie für den halbtägigen Besuch anfielen, der heutzutage die Regel ist, seien sie - bei sozialverträglicher Kostengestaltung - grundsätzlich in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters nicht unterschreitet. Das sei bei Anwendung des bisherigen Rechts, auf dessen Grundlage der Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages tituliert worden ist, hier nicht der Fall. Einen Mehrbedarf stellten regelmäßig deshalb allein diejenigen Kosten dar, die den Aufwand für den halbtätigen Kindergartenbesuch übersteigen. Insofern sei dem Grunde nach ein Anspruch des Kindes gegeben, für den allerdings grundsätzlich nicht der barunterhaltspflichtige Elternteil allein, sondern beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben.
Die Sache war deshalb an das OLG zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Beklagten und zu einer etwaigen Beteiligungsquote der Mutter nachzuholen haben wird.

Urteil des BGH vom 05.03.2008 Az.: XII ZR 150/05

Quelle: Pressemitteilung Nr. 48/2008 des BGH vom 06.03.2008

Vorinstanzen: AG Hersbruck, Entscheidung vom 16.03.2005, Az.: 2 F 819/04

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.08.2005, Az.: 10 UF 395/05


Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft ist am 18.03.2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 313) verkündet worden und tritt am 01.06.2008 in Kraft.

Am 15.02.2008 hatte der Bundesrat bereits beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 13.12.2007 verabschiedeten Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft zuzustimmen. Behörden soll künftig das Recht eingeräumt werden, "Scheinvaterschaften" anzufechten, wenn der Anerkennung des Kindes weder eine sozialfamiliäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.
Das Gesetz soll Missbrauchsfälle verhindern, in denen die Vaterschaft nur anerkannt wird, um Vorteile im Staatsangehörigkeits- und Ausländerrecht zu erlangen.

Die Regelungen der Vaterschaftsanfechtung in den §§ 1600 ff BGB werden um ein Anfechtungsrecht für eine öffentliche Stelle erweitert.

Welcher Behörde (unter Beteiligung des Jugendamts) das Anfechtungsrecht zustehen soll, bestimmen die Länder. Von der Neuregelung sollen nur Missbrauchsfälle im Bereich des Staatsangehörigkeits- und Ausländerrechts erfasst werden. Daher setzt das Anfechtungsrecht voraus, dass durch die Vaterschaftsanerkennung die Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils erfüllt werden. Die Anfechtung ist erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem vermeintlichen Vater keine sozialfamiliäre Beziehung besteht. Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.
Das Gesetz in seiner verkündeten Fassung finden Sie in der kostenlosen Leseversion des Bundesanzeiger Verlages: (PDF)


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Aktuelles aus dem Gesellschaftsrecht


BGH: Abfindungsansprüche außenstehender Aktionäre (§ 305 AktG) im Konkurs der die Abfindung schuldenden Gesellschaft

Der BGH entschied mit einem Urteil, dass die Abfindungsansprüche der außenstehenden Aktionäre (§ 305 Abs. 1 AktG) aus den beiden Unternehmensverträgen wahlweise nebeneinander bestehen und im Grundsatz auch im Konkurs eines die Abfindung schuldenden Unternehmens geltend gemacht werden können, der Konkursverwalter aber die Wahl hat, den Aktienerwerb abzulehnen.

Die Kläger waren Aktionäre der A.-AG, vormals H.-AG. Der Beklagte ist Konkursverwalter der EKU AG. Sie hatte mit der H.-AG im Jahre 1988 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der u. a. die Verpflichtung der EKU AG vorsah, Aktien der außenstehenden Aktionäre der H.AG auf deren Verlangen hin gegen eine Barabfindung zu erwerben. Gegen die in diesem Vertrag vorgenommene Festlegung der Abfindungshöhe hatten mehrere außenstehende Aktionäre ein gerichtliches Spruchverfahren eingeleitet. Während des laufenden Spruchverfahrens wurde der Unternehmensvertrag zwischen der EKU AG und der H.-AG aufgehoben. Zugleich wurde ein neuer Vertrag, der eine höhere Abfindung zugunsten der Aktionäre der H.-AG vorsah, zwischen der H.-AG und der M.-AG geschlossen, welche zwischenzeitlich die Aktienmehrheit an der EKU AG erworben hatte und später ebenfalls in Konkurs ging. Nachdem die Kläger ihre Aktien dem Beklagten jeweils erfolglos zum Kauf angedient hatten, verkauften die Kläger die Aktien und begehren nunmehr mit ihren Klagen im Wesentlichen die Feststellung von Schadensersatzansprüchen zur Konkurstabelle. Beide Vorinstanzen haben die Klagen im Ergebnis teilweise für begründet erachtet.
Auf die beiderseitigen Revisionen hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob und gegebenenfalls inwieweit die geltend gemachten Abfindungs- bzw. Schadensersatzansprüche aus dem aufgehobenen Unternehmensvertrag bestehen. Der Senat entschied, dass die Abfindungsansprüche der außenstehenden Aktionäre (§ 305 Abs. 1 AktG) aus den beiden Unternehmensverträgen wahlweise nebeneinander bestehen und im Grundsatz auch im Konkurs eines die Abfindung schuldenden Unternehmens geltend gemacht werden können, der Konkursverwalter aber die Wahl hat, den Aktienerwerb abzulehnen. In diesem Fall könnten die Aktionäre einen Schadensersatzanspruch unter Anrechnung eines anderweitig erzielten Verkaufserlöses für die Aktien zur Konkurstabelle anmelden und erhielten darauf die Konkursquote. Im hier gegebenen Fall des Konkurses beider Abfindungsschuldnerinnen seien diese bzw. ihre Konkursverwalter wie Gesamtschuldner zu behandeln (§ 68 KO). Ansprüche auf Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 S. 3 AktG) könnten für die Zeit ab Konkurseröffnung nicht geltend gemacht werden (§ 63 Nr. 1 KO). Eine abschließende Entscheidung sei dem Senat allerdings verwehrt gewesen, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob die Kläger zur Zeit der Aufhebung des im Jahr 1988 geschlossenen Unternehmensvertrages bereits Aktionäre der H. AG waren, was nach der neueren Rechtsprechung des Senats Voraussetzung für jegliche Abfindungsansprüche der Kläger wäre. Die Sache wurde deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Urteil des BGH vom 17.03.2008 Az.: II ZR 45/06

Quelle: Pressemitteilung Nr. 54/2008 des BGH vom 17.03.2008

Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 17.06.2005, Az.: 32 O 673/04

OLG Bamberg, Entscheidung vom 30.12.2005, Az.: 1 U 149/05

 


OLG KOBLENZ: Berufung einer mittellosen Ehefrau gegen die Verurteilung zur Zahlung aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung erfolgreich

Eine für das Darlehen einer Aktiengesellschaft aufgrund Bürgschaftsvertrags mithaftende, mittellose Ehefrau kann sich auch dann auf die Sittenwidrigkeit dieses Vertrages berufen, wenn sie zwar Mitglied des Verwaltungsrates der AG, selbst aber nicht Aktionärin der AG ist. Das entschied das OLG Koblenz mit einem Urteil.

Der Entscheidung liegt die Klage einer Leasinggesellschaft zugrunde, die nach der Kündigung von Betriebsmitteldarlehen für eine Aktiengesellschaft neben einem mit 50 Prozent beteiligten Aktionär auch dessen für die Darlehensrückzahlung bürgende mittellose Ehefrau in Anspruch nimmt. Die Ehefrau hatte zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme ihren vormals 20%igen Aktienanteil bereits an Dritte veräußert, war aber noch Mitglied des Verwaltungsrates der Aktiengesellschaft. Das LG Bad Kreuznach hat die Ehefrau und ihren Ehemann zur Zahlung verurteilt.
Die Berufung der Ehefrau hatte Erfolg. Aufgrund der Mittellosigkeit der Ehefrau sei davon auszugehen, dass sie bei der Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung im Sinne des § 138 BGB krass überfordert gewesen sei. Der Bürgschaftsvertrag sei deshalb sittenwidrig. Es bestehe die tatsächliche Vermutung, dass sich die Ehefrau bei der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung allein von der emotionalen Verbundenheit zu ihrem Ehemann habe leiten lassen und die klagende Gesellschaft dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt habe. Für Letzteres sei bereits ausreichend, dass sie davon abgesehen habe, sich über die maßgeblichen finanziellen Umstände der Ehefrau zu informieren.
Der für die Widerlegung der Vermutung erforderliche Nachweis eines eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses der Ehefrau sei der Gesellschaft nicht gelungen. Die Tatsache, dass sie noch Mitglied des Verwaltungsrates der AG war, sei hierfür nicht ausreichend. Der Rechtsstreit sei mit den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen vergleichbar, in denen sich der mittellose Geschäftsführer einer Gesellschaft, an der ein Angehöriger als Gesellschafter beteiligt ist, für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft verbürgt habe. Ein Geschäftsführer habe nämlich kein wesentlich höheres finanzielles Interesse an der Tätigkeit der Gesellschaft, als beispielsweise ein Angestellter der Gesellschaft, dessen Arbeitsplatz seine Existenzgrundlage darstelle. Entsprechendes gelte im vorliegenden Fall der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, der überwiegend nur eine beratende oder beaufsichtigende Funktion habe.

Urteil des OLG Koblenz vom 28.02.2008 Az.: 6 U 1553/06

Quelle: Pressemitteilung Nr. 41/2008 des OLG Koblenz vom 13.03.2008

Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, Urteil vom 27.10.2006, Az.: 2 O 121/06


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Aktuelles aus dem Miet und Pachtrecht


BGH: Urteil zur Frage des Rechtsschutzes gegen Abmahnungen im Wohnraummietrecht

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Mieter einer Wohnung im Wege der Klage gegen eine von ihm als unberechtigt angesehene Abmahnung durch den Vermieter vorgehen kann.

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten. Mit einem als Abmahnung bezeichneten Schreiben teilte die Beklagte ihm mit, dass sie eine Beschwerde über ihn wegen Ruhestörung, häufig durch ein überlaut eingestelltes Fernsehgerät, erhalten habe. Für den Fall einer erneuten Beschwerde drohte sie ihm die fristlose Kündigung des Mietvertrags an. Der Kläger macht geltend, dass die Abmahnung unberechtigt sei. Mit der Klage beantragt er, die Abmahnung zu "beseitigen", hilfsweise sie zu unterlassen; weiter hilfsweise begehrt er die Feststellung ihrer Unrechtmäßigkeit. Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der BGH entschied, dass dahingestellt bleiben könne, ob die von der beklagten Vermieterin ausgesprochene Abmahnung unberechtigt war. Auch in einem solchen Fall könne der Mieter weder Beseitigung noch Unterlassung der Abmahnung verlangen. Ein solcher Anspruch sei im Mietvertragsrecht nicht geregelt und lasse sich auch nicht aus anderen Bestimmungen des BGB herleiten, weil eine unberechtigte Abmahnung den Mieter noch nicht in seinen Rechten verletze. Die Wirkungen einer Abmahnung erschöpften sich darin, ihm ein als Vertragsverletzung beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen. Der Vermieter erlange dadurch für einen späteren Rechtsstreit keinen Beweisvorsprung; vielmehr müsse er den vollen Beweis für die vorausgegangene Pflichtwidrigkeit führen, wenn der Mieter diese bestreite und es - etwa für die Frage der Berechtigung einer fristlosen Kündigung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten - auf die behauptete frühere Vertragsverletzung ankomme.
Die davon abweichende Beurteilung der Folgen einer fehlerhaften Abmahnung im Arbeitsrecht lasse sich auf das Mietvertragsrecht nicht übertragen. Im Arbeitsrecht werde dem Arbeitnehmer zwar ein Beseitigungsanspruch gegen eine zu Unrecht erteilte Abmahnung zugebilligt. Grundlage dessen sei jedoch eine sehr ausgeprägte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die im Mietvertragsrecht - wenn überhaupt - jedenfalls nicht in einem annähernd vergleichbaren Maße bestehe.
Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, weil eine solche Klage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand haben könne. Dem Kläger sei es aber nicht darum gegangen, die mietvertragliche Zulässigkeit eines bestimmten Gebrauchs der Mietsache oder dessen Grenzen klären zu lassen. Vielmehr habe er mit seinem Feststellungsbegehren lediglich die Tatsache klären wollen, ob er die ihm angelastete Vertragsverletzung begangen habe oder nicht; dies könne jedoch nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

Urteil des BGH vom 20.02.2008 Az.: VIII ZR 139/07

Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/2008 des BGH vom 20.02.2008

Vorinstanzen: AG Köln, Urteil vom 22.03.2006, Az.: 217 C 206/05

LG Köln, Urteil vom 03.05.2007, Az.: 1 S 150/06


BGH: Rauchen in Mietwohnungen kann vertragswidrig sein und Schadensersatzpflichten der Mieter begründen

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hatte darüber zu entscheiden, ob eine vom vertragsgemäßen Gebrauch einer gemieteten Wohnung nicht mehr umfasste Nutzung anzunehmen ist, wenn "exzessives" Rauchen des Mieters bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat.

Die Kläger waren von August 2002 bis Juli 2004 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Mit der Klage haben die Kläger Rückzahlung der geleisteten Kaution verlangt. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt. Sie hat behauptet, die Kläger hätten in der Wohnung stark geraucht. Bei deren Auszug seien Decken, Wände und Türen der Wohnung durch Zigarettenqualm stark vergilbt gewesen. Der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten "eingefressen". Dies habe eine Neutapezierung und Lackierarbeiten an den Türen erforderlich gemacht.
Die Vorinstanzen haben einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Der BGH hat entschieden, dass das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das gelte unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht. Der Vermieter werde dadurch nicht unbillig benachteiligt. Denn er habe die Möglichkeit, die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen - auch im Wege formularvertraglicher Vereinbarung - auf den Mieter abzuwälzen. Wenn es - wie im entschiedenen Fall - an einer wirksamen Vereinbarung zur Abwälzung der Renovierungspflichten fehle, so gehe dies zu Lasten des Vermieters als Verwender der unzulässigen Formularklausel.
Im entschiedenen Fall ließen sich die behaupteten Spuren des Tabakkonsums nach dem Vortrag der Beklagten durch das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken sowie die Lackierung von Türen beseitigen. Dabei handele es sich um Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten habe deshalb nicht bestanden.

Urteil des BGH vom 05.03.2008 Az.: VIII ZR 37/07

Quelle: Pressemitteilung Nr. 43/2008 des BGH vom 05.03.2008

Vorinstanzen: AG Bonn, Urteil vom 05.07.2006, Az.: 5 C 5/06

LG Bonn, Urteil vom 21.01.2007, Az.: 6 S 191/06


BGH: Urteil zur Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend verständlichen Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen

Nach einem Urteil des BGH ist eine in einem Mietvertrag enthaltene Abgeltungsklausel wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn diese nicht hinreichend klar und verständlich ist.

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers. Über die Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag in § 8 Ziffer 2 folgende Formularbestimmung: "Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen ... auszuführen bzw. ausführen zu lassen... Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen... spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten... spätestens nach sieben Jahren zu tätigen." § 12 Abs. 1 des Mietvertrags enthält eine Quotenabgeltungsklausel, die bestimmt: "Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen - vgl. § 8 Ziff. 2 - befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle - vgl. § 8 Ziff. 2 - vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind, und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis eines Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte Renovierung durch den Mieter." Der Kläger nimmt die Beklagten nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Kostenerstattung wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen in Anspruch. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung des Klägers im ersten Berufungsverfahren mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klausel in § 8 Ziffer 2 des Mietvertrags eine starre Regelung für die Fälligkeit der Schönheitsreparaturen enthalte, die den Mieter unangemessen benachteilige. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hat der BGH im ersten Revisionsverfahren das Berufungsurteil aufhoben und den Rechtsstreit an das LG zurückverwiesen, weil die Regelung in § 8 Ziffer 2 des Mietvertrags keinen starren Fristenplan enthält und den Mieter nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt (Urteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04).
Im zweiten Berufungsverfahren hat das LG die Berufung erneut zurückgewiesen. Es hat die Klausel über die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen in § 8 Ziffer 2 des Mietvertrags - aus anderen Gründen - erneut für unwirksam gehalten. Darüber hinaus hat es auch die Quotenabgeltungsklausel in § 12 Abs. 1 des Mietvertrags als unwirksam erachtet.
Die vom Berufungsgericht erneut zugelassene Revision des Klägers führte wiederum zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das LG habe einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen fälliger, aber von den Beklagten nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen nicht deshalb verneinen dürfen, weil es die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen in § 8 Ziffer 2 des Mietvertrags erneut, wenn auch mit anderer Begründung, für unwirksam gehalten hat. Im ersten Revisionsverfahren hat der BGH entschieden, dass diese Klausel wirksam ist. Daran war das LG gebunden. Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO habe das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung seines Urteils durch das Revisionsgericht unmittelbar beruht, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Im Ergebnis zutreffend habe das Berufungsgericht dagegen einen auf die Abgeltungsklausel in § 12 Abs. 1 des Mietvertrags gestützten Zahlungsanspruch des Vermieters verneint. Diese Klausel sei wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Sie sei schon deswegen nicht hinreichend klar und verständlich, weil ihr nicht entnommen werden kann, was unter einem "angelaufenen Renovierungsintervall" zu verstehen ist und wie das für die konkrete Berechnung der Abgeltungsquote maßgebliche Intervall ermittelt werden soll. Entgegen der Auffassung der Revision sei die Abgeltungsklausel auch nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für das vorliegende Vertragsverhältnis als wirksam zu behandeln, weil der Senat in früheren Entscheidungen vergleichbare Abgeltungsklauseln als zulässig angesehen hat.

Entscheidung des BGH vom 05.03.2008 Az.: VIII ZR 95/07

Quelle: Pressemitteilung Nr. 44/2008 des BGH vom 05.03.2008

Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2004, Az.: 23 C 6319/03

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2007, Az.: 21 S 241/04


BGH: Abrechnung der Wasserkosten nach dem Anteil der Wohnfläche, wenn nicht alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgerüstet sind

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter einer Wohnung bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung verbrauchsabhängig abrechnen muss oder ob er den Anteil der Wohnfläche zugrunde legen darf, wenn - bis auf eine - alle übrigen Wohnungen im Gebäude mit einem Wasserzähler ausgerüstet sind. Er bejahte diese Frage mit seinem Urteil.

Die Klägerin rechnete die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche der den Beklagten vermieteten Wohnung ab. Seit März 2003 sind - mit einer Ausnahme - alle Wohnungen des Gebäudes mit einem Wasserzähler ausgestattet, auch die Wohnung der Beklagten. In der Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2004 legte die Klägerin die Wasserkosten weiterhin nach dem Anteil der Wohnfläche auf die Mieter um. Dabei ergab sich zu Lasten der Beklagten ein Betrag von 557,60 EUR. Daraus resultierte eine Nachforderung in Höhe von 99,60 EUR, die unter anderem Gegenstand der Klage ist. Die Beklagten machten geltend, dass die Klägerin wegen der vorhandenen Wasserzähler verpflichtet sei, die Wasserkosten nach Verbrauch abzurechnen; unter Berücksichtigung der von der Wasseruhr abgelesenen Werte ergebe sich ein Betrag von lediglich 227,47 EUR und dementsprechend ein Guthaben zu ihren Gunsten. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.
Der BGH wies die Revision zurück. Er entschied, dass die Klägerin berechtigt ist, die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche auf die Mieter umzulegen. Diesen Abrechnungsmaßstab sehe § 556a Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich vor, sofern die Parteien - wie hier - nichts anderes vereinbart haben und keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen. Zu einer Abrechnung nach dem erfassten Wasserverbrauch wäre die Klägerin nach § 556a Abs. 1 S. 2 BGB nur verpflichtet, wenn alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgestattet wären; das sei hier jedoch nicht der Fall.
Bloße Zweifel der Beklagten an der Billigkeit der Wohnfläche als Umlagemaßstab genügten nicht, um eine Änderung des gesetzlichen Umlageschlüssels zu rechtfertigen. Lediglich für besondere Ausnahmefälle gehe der Gesetzgeber davon aus, dass ein Anspruch des Mieters auf ein Abweichen von dem in § 556a Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehenen Flächenschlüssel bestehen könne. Das setze voraus, dass es im Einzelfall zu einer krassen Unbilligkeit komme. Dieses Erfordernis sei hier jedoch nicht erfüllt.

Urteil des BGH vom 12.03.2008 Az.: VIII ZR 188/07

Quelle: Pressemitteilung Nr. 51/2008 des BGH vom 12.03.2008

Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Urteil vom 05.01.2007, Az.: 11 C 238/06

LG Berlin, Urteil vom 21.05.2007, Az.: 62 S 62/0


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Aktuelles aus dem Sozialrecht


BSG: Gutschrift von Arbeitslosengeld-Zahlungszeitraum für Überbrückungsgeld

Bei der Ermittlung eines "gutzuschreibenden" Zeitraums im Hinblick auf den Arbeitslosengeldanspruch ist nicht zu berücksichtigen, dass die BA keinen Ersatz für die aufgewendeten Sozialversicherungsbeiträge erlangt hat. Eine Minderung der "Gutschrift" im Hinblick hierauf wäre systemwidrig und bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Das entschied das BSG in einem Urteil.

Der Kläger war vom 01.10.1970 bis 30.09.1997 bei der T. AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 02.01.1997 gegen Zahlung eines monatlichen Überbrückungsgeldes für maximal 60 Monate, längstens bis zum frühestmöglichen Beginn einer Altersrente, aufgelöst. Das Überbrückungsgeld, auf das Leistungen der beklagten BA angerechnet werden sollten, zahlte die Arbeitgeberin in Absprache mit der Beklagten jedoch nicht in vollem Umfang an den Kläger, sondern in Höhe des dem Kläger von der Beklagten gezahlten Alg an die Beklagte. Insoweit "stellte" die Beklagte gegenüber dem Kläger ausdrücklich "das Ruhen des Alg-Anspruchs für die Zeit vom 01.10.1997 bis 02.01.1998 fest", weil das Arbeitsverhältnis des Klägers gegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung unter Nichteinhaltung der für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfrist aufgelöst worden sei. Wegen der Zahlung des Überbrückungsgeldes an die Beklagte bewilligte diese dem Kläger Alg auch nach Ablauf des normalen Alg-Zahlungszeitraums als Gutschrift für das von der Arbeitgeberin an sie gezahlte Überbrückungsgeld während des im "Ruhensbescheid" genannten Zeitraums. Dabei schrieb sie dem Kläger jedoch lediglich 47 Tage gut, weil sie während des Gleichwohlgewährungszeitraums Sozialversicherungsbeiträge habe entrichten müssen, für die sie vom Arbeitgeber keinen Ersatz bekommen habe. Während das SG Kassel die Klage abgewiesen hat, hatte sie beim LSG Hessen Erfolg. Nach Ansicht des LSG hat die Beklagte von der Arbeitgeberin Ersatz für ihre Aufwendungen an Alg für 94 Kalendertage erhalten. Auf die Nichterstattung der im Gleichwohlgewährungszeitraum entrichteten Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeberin könne sich die Beklagte bei der Berechnung der gutzuschreibenden Dauer des Alg-Anspruchs nicht berufen.
Ob der Kläger über den 20.09.2000 hinaus bis 06.11.2000 einen Anspruch auf Alg besitzt, konnte vor dem BSG nicht abschließend beurteilt werden; die Sache wurde deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Es fehlten ausreichende tatsächliche Feststellungen des LSG dazu, ob bzw. in welchem Umfang die Dauer des Alg-Anspruchs durch Erfüllung gemindert war. Dies gelte auch für die Frage, ob der Kläger wegen der Zahlung von Überbrückungsgeld seiner Arbeitgeberin an die Beklagte für den entsprechenden Zahlungszeitraum so zu stellen ist, als wenn Alg nicht gezahlt worden wäre ("Gutschrift"). Zwar habe die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2001 den Zeitraum, in dem der Alg-Anspruch ruhte bzw. geruht hätte, wenn die Arbeitgeberin ihre Leistung gegenüber dem Kläger erbracht hätte, verbindlich auf die Zeit vom 01.10.1997 bis 02.01.1998 festgelegt. Jedoch stehe damit noch nicht fest, dass überhaupt ein Fall der sogenannten Gleichwohlgewährung (Zahlung von Alg, soweit der Arbeitgeber die Entlassungsentschädigung nicht zahlt) vorlag. Dies würde voraussetzen, dass die Arbeitgeberin in dieser Zeit vor Bewilligung des Alg das Überbrückungsgeld nicht an den Kläger gezahlt habe, was das LSG nicht festgestellt habe. Zu Recht habe es das LSG jedoch abgelehnt, bei der Ermittlung des "gutzuschreibenden" Zeitraums zu berücksichtigen, dass die Beklagte keinen Ersatz für die aufgewendeten Sozialversicherungsbeiträge erlangt hat. Eine Minderung der "Gutschrift" im Hinblick hierauf wäre systemwidrig und bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

Urteil des BSG vom 29.01.2008 Az.: B 7/7a AL 58/06 R

Quelle: Pressemitteilung Nr. 3/2008 des BSG vom 29.01.2008

Vorinstanzen: SG Kassel , Az.: S 11 AL 1771/02

LSG Hessen, Az.: L 9 AL 1189/03


BSG: Kosten der Warmwasserbereitung können grundsätzlich von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden

Die Kosten der Warmwasserbereitung können nach einem Urteil des BSG grundsätzlich von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden

Der Kläger des Verfahrens begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er wendet sich vor allem gegen die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt. Der beklagte Grundsicherungsträger hat zum einen von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung einen Betrag von 9 EUR für die Bereitung von Warmwasser sowie 19 EUR für in der Pauschalmiete enthaltene Stromkosten abgezogen, weil die Kosten für Haushaltsenergie bereits in der Regelleistung enthalten seien. Dies hält der Kläger für rechtswidrig. Zum anderen macht der Kläger geltend, wegen der bei ihm ärztlicherseits diagnostizierten Krankheit "Schluckbeschwerden" bedürfe er einer "Vollkost-Ernährung". Hierbei handele es sich um eine kostenaufwändige Ernährung. Der von der Beklagten zugestandene Mehrbedarf in Höhe von 25,56 EUR monatlich sei bei weitem zu gering. Die Klage war in der ersten Instanz teilweise erfolgreich; das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Das BSG hob das zweitinstanzliche Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Dem Kläger stünden höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu. Grundsätzlich seien Leistungen für Warmwasserbereitung und Strom bereits in der Regelleistung enthalten. Der vom beklagten Grundsicherungsträger vorgenommene Abzug von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 28 EUR monatlich (9 EUR für die Bereitung von Warmwasser sowie 19 EUR für in der Pauschalmiete enthaltene Stromkosten) sei der Höhe nach allerdings nicht gerechtfertigt gewesen. Ein Abzug für Kosten der Haushaltsenergie sei insgesamt nur insoweit zulässig, als diese bereits in der Regelleistung enthalten seien. Dies sei in Höhe von 20,74 EUR monatlich der Fall; hiervon entfalle ein Anteil von 6,22 EUR auf die Kosten der Warmwasserbereitung.
Ob dem Kläger auch höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, weil er einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend machen kann, konnte der Senat wegen unzureichender Feststellungen des Landessozialgerichts nicht entscheiden. Das LSG habe keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die dem Kläger von seiner Hausärztin bescheinigten Erkrankungen einen höheren Aufwand bei der Ernährung zur Folge haben. Der Beklagte habe die Höhe des Mehrbedarfs wegen der Erforderlichkeit von "Vollkost-Ernährung" nicht allein deshalb auf monatlich 25,56 EUR begrenzen können, weil dieser Betrag in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge für "Vollkost-Ernährung" aufgeführt werde. Die Empfehlungen seien generelle Anhaltspunkte für die Verwaltungspraxis, die den Grundsicherungsträger dann nicht von der Notwendigkeit entbinden würden, den Sachverhalt weiter aufzuklären, wenn der Hilfebedürftige einen höheren Bedarf (etwa wegen des Vorliegens mehrerer Erkrankungen) geltend mache.

Urteil des BSG vom 27.02.2008 Az.: B 14/7b AS 64/06 R

Quelle: Medieninformation Nr. 9/2008 des BSG vom 27.02.2008

Vorinstanzen: SG Konstanz, Az.: S 9 AS 1228/05

LSG Baden-Württemberg, Az.: L 12 AS 1706/06


SG DORTMUND: Privatinsolvenz schützt nicht vor Aufrechnung der Rente

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist trotz des Restschuldbefreiungsverfahrens in der Privatinsolvenz nicht gehindert, unpfändbare Rentenzahlbeträge gegen Rückzahlungsforderungen aus vorangegangenen Überzahlungen aufzurechnen. Das entschied das SG Dortmund im Falle einer 57-jährigen Witwe aus dem sauerländischen Welver.

Die DRV Bund stellte eine Überzahlung ihrer Witwenrente i.H.v. 7714 Euro fest, weil sie rentenminderndes Einkommen erzielt hatte. Nachdem das AG Arnsberg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Witwe eröffnet hatte, meldete die DRV den überzahlten Rentenbetrag als Insolvenzforderung an. Zugleich rechnete sie von der laufenden Rente i.H.v. 894 Euro monatlich 100 Euro auf.
Die hiergegen bei dem SG Dortmund erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, die DRV dürfe ihren Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen bis zur Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit mit der laufenden Witwenrente nach § 51 Abs. 2 SGB I aufrechnen. Die Aufrechnungserklärung sei trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und des andauernden Restschuldbefreiungsverfahrens wirksam. Die Beklagte rechne Forderungen auf, die als unpfändbarer Teil der Rente nicht zur Insolvenzmasse gehörten. Sozialleistungsträger würden im Interesse der Versichertengemeinschaft dahingehend privilegiert, auch dann aufrechnen zu können, wenn die Einzelzwangsvollstreckung und damit die Pfändung ausgeschlossen sei. Dies gelte auch dann, wenn über das Vermögen des Versicherten ein Insolvenzverfahren eröffnet sei. Die DRV könne ihre Rückzahlungsforderung durch Aufrechnung ungeachtet dessen tilgen, dass die Schuldnerin im Rahmen der Restschuldbefreiung nach der sog. Wohlverhaltensphase von allen anderen Verbindlichkeiten befreit werde.

Urteil des SG Dortmund vom 21.02.2008 Az.: S 26 R 320/06

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 10.03.2008


BSG: Berücksichigung des Kindergeldes für volljährige Kinder als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II

Nach einem Urteil des BSG ist das Kindergeld für volljährige Kinder für die Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Einkommen des Klägers gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigen.

Der Kläger, der mit seinen beiden volljährigen Kindern zusammen lebt, wendet sich dagegen, dass die Beklagte das Kindergeld für beide Kinder i.H.v. 308 EUR monatlich bei ihm als Einkommen berücksichtigt und die für ihn bestimmten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechend niedriger festsetzt. Die Familienkasse überweise das Kindergeld unmittelbar auf die Konten der Kinder. Die beklagte BA macht geltend, der Kläger sei der Kindergeldberechtigte, weil er die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen habe; nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II sei das Kindergeld nur bei minderjährigen Kindern als deren Einkommen zu werten. Das SG München hat der Klage stattgegeben; das LSG Bayern hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das LSG hat vor allem darauf abgestellt, dass sowohl das Steuerrecht als auch das Zivilrecht das Kindergeld nicht dem Kind als Einkommen zurechne. Einkommensmindernd sei die Weiterleitung des Kindergeldes nach der Arbeitslosengeld II-Verordnung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie an außerhalb des Haushaltes lebende Kinder erfolge. Der streitige Leistungszeitraum liegt vor dem 01.07.2006.
Laut BSG hat das LSG zu Recht entschieden, dass das Kindergeld für die beiden volljährigen Kinder im streitigen Zeitraum als Einkommen des Klägers gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigen war. Auch aus anderen Gründen hätte der Kläger keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II.

Urteil des BSG vom 06.12.2007 Az.: B 14/7b AS 54/06 R

Quelle: Pressemitteilung Nr. 59/2007 des BSG vom 03.03.2008

Vorinstanzen: SG München, Az.: S 52 AS 694/05

LSG Bayern, Az.: L 7 AS 100/96


BSG: Berücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II

Die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Regelleistung, einschließlich der Kosten der Unterkunft, ist unter Berücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen zu ermitteln.

Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung des Betrages der ihm gewährten Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Grundrente gewährt würde. Die Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das LSG Baden-Württemberg hat die Zurückweisung der Berufung u.a. damit begründet, dass das für die Zahlung der Unfallrente maßgebende SGB VII eine entsprechende Anwendung des BVG nicht vorsehe, weswegen die Privilegierung der Grundrente nach dem BVG in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht einschlägig sei.
Das BSG bestätigte das Urteil des LSG im Ergebnis. Dem Kläger stünden im Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2005 keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu, als von der Beklagten bewilligt. Die beklagte BA habe die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Regelleistung, einschließlich der Kosten der Unterkunft, zu Recht unter Berücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen ermittelt.

Urteil des BSG vom 06.12.2008 Az.: B 14/7b AS 22/06 R

Quelle: Pressemitteilung Nr. 59/2007 des BSG vom 03.03.2008

Vorinstanzen: SG Reutlingen, Az.: S 9 AS 541/05

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2006, Az.: L 12 AS 376/06


BSG: Versicherungsschutz für Unfall auf dem Weg zum Arbeitsamt

Auch die Meldepflicht für Teilnehmer an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für den Fall einer Einladung durch das Arbeitsamt zu einer Berufsberatung gemäß § 269 Abs. 2 S. 3 SGB III a.F. führt nach einem Urteil des BSG zum Unfallversicherungsschutz.

Die Klägerin war nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosenhilfe vom 12.03. bis zum 31.08.2001 bei dem C-Verein beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag war ihre Einstellung im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung (ABM) erfolgt; das Arbeitsverhältnis sollte mit Ende des ABM-Zuweisungszeitraums beendet sein. Das zuständige Arbeitsamt (AA) lud die Klägerin und drei weitere Teilnehmerinnen dieser ABM zu einer Informationsveranstaltung in seinen Räumen ein; dort sollten neue Arbeitsstellen angeboten, Arbeitslosmeldungen entgegengenommen sowie Auskunft und Rat zur Entwicklung des Arbeitsmarktes gegeben werden. Ein Mitarbeiter des C-Vereins fuhr die vier Teilnehmerinnen der ABM mit einem Kfz zum AA. Bei der Hinfahrt kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Pkw, bei dem sich die Klägerin erhebliche Verletzungen zuzog. Die Beklagte zu 2 (BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege), der der C-Verein den Unfall angezeigt hatte, gab das Verfahren zuständigkeitshalber an die Beklagte zu 1 (Unfallkasse des Bundes) ab, die die Anerkennung des Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall ablehnte. Die Klägerin habe nicht zum versicherten Personenkreis des § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII gehört, weil sie während der Teilnahme an einer ABM nicht - wie erforderlich - der allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften des SGB III unterlegen habe. Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos. Das SG Chemnitz hat festgestellt, dass ein Arbeitsunfall vorliege und die Beklagte zu 1 verurteilt, der Klägerin wegen der Folgen dieses Unfalls Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Das LSG Sachsen hat die Berufung der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Das BSG bestätigte die Entscheidung des LSG. Der Verkehrsunfall auf dem Weg zum AA sei ein Arbeitsunfall gewesen, denn die Klägerin habe dabei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Zwar habe sie nicht der allgemeinen Meldepflicht nach § 309 Abs. 1 S. 1 SGB III unterlegen, weil sie als Teilnehmerin einer Maßnahme zur ABM nicht arbeitslos gewesen sei. Aber auch die Meldepflicht für Teilnehmer an einer ABM für den Fall einer Einladung durch das Arbeitsamt zu einer Berufsberatung gemäß § 269 Abs. 2 S. 3 SGB III a.F. führe zum Unfallversicherungsschutz, weil es dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII entspreche, einem Personenkreis Unfallversicherungsschutz zu gewähren, der sich aufgrund eines bestehenden öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses nicht ohne rechtliche Nachteile einer konkreten Meldepflicht entziehen könne. Der fehlende Leistungsbezug des Personenkreises der ABM-Teilnehmer rechtfertige keine andere Beurteilung, weil die dem Träger der ABM durch die Arbeitsverwaltung gezahlte ABM-Förderung letztlich auch dem ABM-Teilnehmer wirtschaftlich zugute komme.

Urteil des BSG vom 05.02.2008 Az.: B 2 U 25/06 R

Quelle: Pressemitteilung Nr. 8/2008 des BSG vom 08.02.2008

Vorinstanzen: SG Chemnitz, Az.: S 8 U 128/02

LSG Sachsen, Az.: L 2 U 95/04


BSG: Kein Anspruch auf Kostenerstattung einer Brustvergrößerung bei Brustasymmetrie

Das BSG weist in einem Urteil darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung Krankheitswert im Rechtssinne nicht schon jeder körperlichen Unregelmäßigkeit zukommt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder dass er an einer Abweichung vom Regelfall leidet, die entstellend wirkt.

Bei der 1988 geborenen Klägerin, bei der beklagten Betriebskrankenkasse krankenversichert, bildete sich die linke Brust größer aus als die rechte. Die Beklagte gewährte deshalb der damals 15-jährigen im Juli 2003 Brustprothesen für den BH und den Badeanzug. Eine hormonelle Behandlung blieb ohne Erfolg. Die Beklagte lehnte den auf Bescheinigungen von Prof. Dr. J. und Dr. Z. gestützten Antrag der Klägerin von Anfang 2004 ab, die Kosten einer Brustvergrößerungsoperation zu übernehmen: Entsprechend der Beurteilung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bestehe kein krankhafter Befund, dessen Behandlung zur Zeit medizinisch eine Mammaprothetik erfordere. Das Wachstum der Brust sei noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin ließ im Zeitraum Mai bis August 2004 ihre rechte Brust operativ von Prof. Dr. J. vergrößern. Ihre Eltern trugen die Kosten. Klage und Berufung, gerichtet auf Erstattung von 4.642,50 Euro Behandlungs- und 677,60 Euro Fahrkosten abzüglich gesetzlicher Zuzahlungen, sind ohne Erfolg geblieben.
Das BSG wies hat die Revision der Klägerin zurück. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Die Klägerin habe von der Beklagten weder die Brustangleichungsoperation als Naturalleistung verlangen können noch - infolgedessen - die anlässlich einer solchen Hauptleistung erforderlichen Fahrkosten. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 3 S. 1 Fall 2 SGB V seien nicht erfüllt. Die Brustasymmetrie der Klägerin sei keine Krankheit im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gewesen. Krankheitswert im Rechtssinne komme nach der Rechtsprechung des Senats nicht schon jeder körperlichen Unregelmäßigkeit zu. Erforderlich sei vielmehr, dass der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt werde oder dass er an einer Abweichung vom Regelfall leide, die entstellend wirke. Beides sei nach den Feststellungen des LSG bei der Klägerin nicht der Fall gewesen, insbesondere habe die Brustasymmetrie nicht entstellend gewirkt. Eine Entstellung bestehe, wenn Versicherte objektiv an einer körperlichen Auffälligkeit von so beachtlicher Erheblichkeit leiden, dass sie die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gefährde. Dieses Ausmaß sei bei der Klägerin nicht erreicht gewesen. Das LSG habe hierfür als entscheidend ansehen dürfen, dass sich bei der Klägerin die Asymmetrie der Brüste im Alltag durch die vorhandenen Prothesen verdecken ließ, die auch unter einem Badeanzug getragen werden konnten. Die Brustoperation sei auch nicht zur Behandlung einer psychischen Erkrankung notwendig gewesen. Eine psychische Erkrankung hätte lediglich einen Anspruch auf psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung begründen können.

Urteil des BSG vom 28.02.2008 Az.: B 1 KR 19/07 R

Quelle: Pressemitteilung Nr. 8/2008 des BSG vom 29.02.2008

Vorinstanzen: SG Koblenz, Az.: S 5 KR 662/04

LSG Rheinland-Pfalz, Az.: L 5 KR 220/06


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Aktuelles aus dem Strafrecht



BGH: Verurteilungen wegen Betruges in Zusammenhang mit der Sporthallenprivatisierung in Schwerin sind rechtskräftig

Die Verurteilungen wegen Betruges in Zusammenhang mit der Sporthallenprivatisierung in Schwerin sind nach einem Beschluss des BGH rechtskräftig.

Das LG Schwerin hat die beiden Angeklagten, den Geschäftsführer der Schweriner Hallengesellschaft mbH und den seinerzeitigen Ersten Beigeordneten und Stellvertreter des Oberbürgermeisters der Stadt Schwerin, wegen Betruges verurteilt. Die Tat steht in Zusammenhang mit dem Projekt, die Sport- und Kongresshalle sowie die Halle am Fernsehturm der Stadt Schwerin zu privatisieren. Nach den getroffenen Feststellungen erlangten die Angeklagten im Oktober 1998 unter der wahrheitswidrigen Vorspiegelung, die Gesamtfinanzierung des Investitionsvorhabens sei gesichert, die Freigabe eines bei einem Notar treuhänderisch hinterlegten, aus dem Vermögen der städtischen Wohnungsgesellschaft mbH stammenden Betrages von über 6.260.000 DM, wovon 2.916.791,38 DM auf das Konto des angeklagten Geschäftsführers überwiesen wurden. Der Verbleib des überwiegenden Teils dieser Summe ist ungeklärt. Gegen den Geschäftsführer hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten festgesetzt. Gegen den ehemaligen Ersten Beigeordneten der Stadt Schwerin hat das Landgericht auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten als unbegründet. Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.

Beschluss des BGH vom 04.03.2008 Az.: 4 StR 589/07

Quelle: Pressemitteilung Nr. 49/2008 des BGH vom 10.03.2008

Vorinstanz: LG Schwerin, Urteil vom 16.04.2007, Az.: 31 Kls 3/02


OLG HAMM: Handy-Nutzung am Steuer

Eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nach einer Entscheidung OLG Hamm nicht vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist. Das OLG hat damit ein Urteil des AG Iserlohn, das den Fahrer noch zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 40,00 Euro verurteilt hatte, aufgehoben und den Fahrer freigesprochen.

Nach den der Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen hatte sich der Fahrer mit dem von ihm geführten Pkw einer Rotlicht zeigenden Ampel in Hemer genähert. Da die Ampel rot zeigte, schaltete er den Motor ab, nahm dann sein Mobiltelefon und telefonierte kurz mit einem Bekannten. Sodann beendete er das Telefongespräch. Anschließend schaltete die Ampel auf grün. Der Fahrer startete den Motor und fuhr weiter.
Nach Auffassung des OLG Hamm liegt kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vor, wonach einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Dieses Verbot gelte nämlich nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Eine Auslegung der Vorschrift, dass dem Ausschalten des Motors eines vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stehenden Kraftfahrzeugs keine Bedeutung beizumessen sei, stelle eine nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar.

Beschluss des OLG Hamm vom 06.09.2007 Az.: 2 Ss OWi 190/07

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.03.2008


BUNDESTAGSABGEORDNETE wollen Patientenverfügung rechtlich absichern

Durch eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung soll für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Dabei müsse der Wille des Betroffenen - unabhängig von Art und Stadium der Erkrankungbeachtet werden, fordern 118 Abgeordnete der SPD-Fraktion, unter ihnen Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, 43 Parlamentarier der FDP-Fraktion, 25 Abgeordnete der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und 24 Parlamentarier der Fraktion DIE LINKE in einem Entwurf für ein 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (BT-Drs. 16/8442). Dabei solle nach dem Willen der Abgeordneten die Tötung auf Verlangen in einer Patientenverfügung unwirksam sein. Besonders schwerwiegende Entscheidungen eines Betreuers oder Bevollmächtigten über die Zustimmung oder Ablehnung ärztlicher Maßnahmen sollen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden müssen.

Die Abgeordneten begründen ihre Initiative damit, viele Menschen wollten Gewissheit haben, dass sie über die Art und Weise ihrer medizinischen Behandlung selbst bestimmen können, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls entscheidungsunfähig werden. Dazu diene eine Patientenverfügung. Der Bundesgerichtshof habe in den Beschlüssen vom 17.03.2003 und 08.06.2005 die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts bei ärztlichen Maßnahmen und die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung bestätigt. Auch die Bundesärztekammer habe sich dem Grundsatz nach angeschlossen. Dennoch bestehe in der Praxis zum Teil noch Verunsicherung im Umgang mit Patientenverfügungen. Das betreffe insbesondere ihre Bindungswirkung und Geltung in allen Stadien einer Erkrankung. Die Abgeordneten betonen, Patientenverfügungen, in denen für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit vorsorglich Festlegungen über bestimmte medizinische Maßnahmen in bestimmten Situationen getroffenen werden, hätten als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts zunehmende Bedeutung erlangt. Eine Umfrage aus dem Jahre 2000 habe ergeben, dass 81 Prozent der Befragten für den Fall ihrer Entscheidungsunfähigkeit vorsorgen wollten. Nach einer Schätzung der Deutschen Hospiz-Stiftung aus dem Jahr 2005 hätten bereits rund 8,6 Millionen Menschen eine Patientenverfügung verfasst.
Der Gesetzesentwurf sieht deshalb vor, die Patientenverfügung als Rechtsinstitut im Betreuungsrecht zu verankern. Nach der Vorstellung der Verfasser sollte das Gesetz so schnell wie möglich in Kraft treten, um die Rechtssicherheit für die beteiligten Patienten, Betreuer und Bevollmächtigten, aber auch für die Ärzte zu erhöhen.
Den Gesetzentwurf der Abgeordneten finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 16/8442


BVERFG: Eilantrag in Sachen "Vorratsdatenspeicherung" teilweise erfolgreich

Das BVerfG gab dem Eilantrag in Sachen "Vorratsdatenspeicherung" per Beschluss teilweise statt.

Gegenstand der von acht Bürgern erhobenen Verfassungsbeschwerde sind die neu geschaffenen §§ 113a, 113b TKG. § 113a TKG regelt die Speicherungspflicht für Daten. § 113b TKG regelt die Verwendung der gespeicherten Daten.
Der Antrag der Beschwerdeführer, §§ 113a, 113b TKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg. Das BVerfG ließ die Anwendung von § 113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde habe der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie seien jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO sei, die auch im Einzelfall schwer wiege, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet sei und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen sei von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen.
Zugleich wurde der Bundesregierung aufgegeben, dem BVerfG zum 01.09.2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Im Übrigen lehnte der Erste Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab; insbesondere lehnte er die Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG, der allein die Speicherungspflicht für Daten regelt, ab.

Beschluss des BVerfG vom 11.03.2008 Az.: 1 BvR 256/08

Quelle: Pressemitteilung Nr. 37/2008 des BVerfG vom 19.03.2008

 


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Aktuelles aus dem Verbraucherrecht


BUNDESREGIERUNG will gegen unerlaubte Telefonwerbung vorgehen

Bundesministerin Brigitte Zypries und Bundesminister Horst Seehofer haben am 11.03.2008 ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung gegen unerlaubte Telefonwerbung vorgestellt. Die förmliche Beteiligung der Ressorts zu dem Gesetzesvorhaben soll alsbald erfolgen. Im Fall des Einverständnisses der Ressorts kann der Entwurf danach zügig an die Länder und betroffenen Verbände versandt und dann vom Bundeskabinett beschlossen werden.

Nach Angaben von Zypries und Seehofer hat sich unerwünschte Telefonwerbung zu einem flächendeckenden Problem entwickelt. So fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung nach einer Umfrage des forsa-Instituts vom Herbst 2007 durch unlautere Werbeanrufe belästigt. Rund 64 Prozent der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor. Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis bisher auf Schwierigkeiten.
Nach Angaben von Bundesjustizministerin Zypries sollen sich Verbraucher künftig leichter von Verträgen lösen können, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot hinwegsetzen, müssen künftig damit rechnen, mit empfindlichen Bußgeldern belegt zu werden. Außerdem darf bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer nicht mehr unterdrückt werden. Bei Verstößen drohen nach dem Maßnahmenpaket ebenfalls Bußgelder.
Nach Angaben von Bundesverbraucherschutzminister Horst Seehofer schützt das nun vorgelegte Maßnahmenpaket Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten Werbeanrufen, ohne aber die Wirtschaft mit unpraktikablen Regelungen zu belasten. Schließlich gingen die Verbraucher zunehmend dazu über, Waren und Dienstleistungen telefonisch oder über das Internet zu bestellen. Dies solle natürlich auch weiterhin reibungslos möglich sein, so Seehofer weiter.
Zu den Maßnahmen im Einzelnen:

. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen mehr Möglichkeiten bekommen, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen können künftig wie andere Verträge, die Verbraucher im Wege des sogenannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen haben, widerrufen werden. Es soll für das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die geplante Regelung ermöglicht es dem Verbraucher vielmehr, an dem Vertrag festzuhalten, wenn er dies möchte. Die Widerrufsfrist soll abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat betragen und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.
. Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 UWG sollen künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So soll verhindert werden, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
. Bei Werbeanrufen soll der Anrufer künftig seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken dürfen, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht ebenfalls ein Bußgeld.
. Schließlich sollen Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft besser vor "untergeschobenen Verträgen" über Telekommunikationsdienstleistungen (sog. Slamming) geschützt werden. Sowohl bei einem Wechsel des Anbieters als auch bei einer Änderung der Betreibervorauswahl (Preselection) soll der neue Vertragspartner künftig in Textform nachweisen müssen, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Der Telefonanschluss des Verbrauchers wird erst danach auf den neuen Telefondienstanbieter umgestellt. Eine entsprechende Regelung soll in ein Gesetz zur Novellierung des TKG aufgenommen werden.
Die Regelungen zum Schutz vor "untergeschobenen Verträgen" und die Erweiterung der Widerrufsrechte bieten nach Ansicht des Bundesjustizministeriums zielgerichtete und überzeugende Lösungen für alle Bereiche, in denen Telefonwerbung besonders beklagt wird.


Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung verkündet

Die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 04.03.2008 ist am 12.03.2008 im Bundesgesetzblatt (BGBI. I S. 292) verkündet worden. Damit werden die Muster für Belehrungen noch klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen. Die Neufassung wird am 01.04.2008 in Kraft treten.

Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.
Um den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, hat das Bundesministerium der Justiz im Jahre 2002 Muster für die Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet, die in zwei Anlagen zur BGB-Informationspflichten-Verordnung enthalten sind. Wenn diese Muster verwendet werden, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches an eine Belehrung als erfüllt. Allerdings steht es jedem Unternehmen frei, über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, ohne eines der Muster zu verwenden.
In der Vergangenheit haben Gerichte vereinzelt die Auffassung vertreten, die bislang geltenden Muster genügten nicht sämtlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und seien deshalb unwirksam. Deshalb kam es in letzter Zeit verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Unternehmen, welche die Muster in ihrer bisherigen Fassung bei Fernabsatzgeschäften als Vorlage verwendet hatten. Dies hat bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung geführt.
Mit der Neufassung der beiden Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung hat das Bundesministerium der Justiz auf die Bedenken reagiert. Die Änderung der Muster in der Verordnung ist unverzichtbar, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der Muster kurzfristig die Grundlage zu entziehen. In einem zweiten Schritt wird das Bundesministerium der Justiz Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten, das auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten wird.
Für Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern entsprechen, gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 01.10.2008, damit den Unternehmen genügend Zeit bleibt, sich auf die Änderungen einzustellen.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries betonte, der Handel über das Internet habe sich zu einem der wichtigsten Wirtschaftsfaktoren entwickelt. Im letzten Jahr hätten die Verbraucher nach jüngsten Erhebungen mehr als 17,2 Milliarden Euro im Internet ausgegeben - mehr als dreimal soviel wie 2002. Durch die Neufassung der Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung würden nun den Kunden zukünftig ihre Rechte noch klarer vor Augen geführt. Zudem gebe man Unternehmen die nötige Rechtssicherheit, um in diesem Zukunftsmarkt erfolgreich tätig zu sein.


BUNDESMINISTER GLOS schlägt Maßnahmen für mehr Transparenz und Verbraucherschutz im Telekommunikationsbereich vor

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vorgelegt. Er befindet sich nun in der Ressortabstimmung. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor so genannten "untergeschobenen" Verträgen geschützt werden. Damit ist der Wechsel eines Telefonanbieters oder die Umstellung der Betreibervorauswahl auf Initiative eines neuen Anbieters gemeint, ohne dass der Anschlussinhaber dem zugestimmt hat.

Dem neuen Anbieter ist es derzeit möglich, mündlich den Telefonvertrag des Kunden ohne dessen Einverständnis beim bisherigen Anbieter zu ändern. In der letzten Zeit ist es hier verstärkt zu Missbräuchen gekommen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, sagte hierzu, künftig solle ein neuer Anbieter den Telefonvertrag nur noch dann ändern können, wenn er nachweisen könne, dass der Kunde dies auch wirklich möchte. Eine Umstellung des Vertrages durch den neuen Anbieter auf Zuruf, soll künftig durch die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus ist eine Neugestaltung des 0180-Rufnummernbereichs geplant. 0180-Nummern werden von vielen Unternehmen als Servicenummern benutzt. Feste Preise gelten bislang nur für Anrufe aus den Festnetzen. Die Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen sind hingegen häufig recht hoch und für die Verbraucherinnen und Verbraucher nur schwer erkennbar. Zukünftig solle es auch feste Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen geben, die den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Werbung mitgeteilt werden müssen, erläuterte Bundesminister Glos. Die Neuregelung soll auch den Weg für kostenlose Warteschleifen frei machen. Bislang hängen viele Verbraucherinnen und Verbraucher oft in teuren Warteschleifen fest. Zukünftig soll es für die Unternehmen möglich sein, kostenlose Warteschleifen auch für Anrufe bei 0180-Nummern einzurichten.
Der Gesetzentwurf sorgt ferner dafür, dass die Bundesnetzagentur bei Verstößen gegen die seit vergangenem Sommer geltenden Roaming-Gebühren Bußgelder verhängen kann.
Die förmliche Abstimmung der Ressorts zu dem Gesetzesvorhaben ist eingeleitet.

 


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Aktuelles aus dem Verkehrsrecht


VG DRESDEN: Gelten Parkverbote auch für schwerbehinderte Verkehrsteilnehmer?

Auch Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit besonderen Parkrechten müssen bestimmte Parkverbote beachten. Darauf weist das VG Dresden hin. Das Auto eines schwerbehinderten Verkehrsteilnehmers war von einem für Busse reservierten Parkstreifen abgeschleppt worden. Die Richter wiesen die Klage des Mannes gegen die ihm auferlegten Abschleppkosten ab.

Der Kläger hatte seinen PKW im April 2006 in der Innenstadt von Bautzen auf einem Parkstreifen abgestellt, der für Busse reserviert war. Nachdem das zuständige Polizeirevier darüber informiert worden war, dass u.a. durch das Auto des Klägers an- und abfahrende Busse behindert würden, verfügten die Beamten die Umsetzung des Wagens. Dem Kläger wurde für diese Maßnahme ein Betrag in Höhe von 210 EUR in Rechnung gestellt. Dagegen richtete sich seine Klage vor dem VG Dresden. Der Mann argumentierte damit, dass sein Ausweis für Schwerbehinderte sowie sein Presseausweis gut sichtbar an der vorderen Fahrzeugscheibe ausgelegen hätten. Zudem dürfe er über die zugelassene Parkzeit hinaus auf Parkplätzen parken, im Anwohnerparkbereich bis zu drei Stunden. Außerdem sei die Abschleppaktion unverhältnismäßig gewesen. Die Parkzeit für Busse sei auf eine Stunde beschränkt gewesen. Er habe dort nur zwei Stunden geparkt. Die Polizeibeamten hätten anhand seiner eingestellten Parkscheibe erkennen müssen, dass er innerhalb der nächsten Stunde zurückkehren werde.
Die Richter folgten in ihrem Urteil dieser Argumentation nicht. Für Schwerbehinderte existierten zahlreiche Parkerleichterungen, zu denen allerdings das Parken auf Busparkplätzen nicht zähle. Es könne erwartet werden, dass sich auch schwerbehinderte Verkehrsteilnehmer an die übrigen, für alle Verkehrsteilnehmer geltenden Halte- und Parkverbote halten.

Urteil des VG Dresden vom 22.06.2007 Az.: 14 K 2188/06

Quelle: Pressemitteilung des VG Dresden vom 31.01.2008


VG BERLIN: Umsetzen eines PKW auch bei umgedrehten mobilen Halteverbotsschildern zulässig

Mobile Halte- und Parkverbotsschilder verlieren ihre Wirksamkeit auch dann nicht, wenn sie umgedreht sind, solange sie weiterhin eindeutig einem Straßenabschnitt zugeordnet werden können. Mit dieser Begründung hat das VG Berlin jetzt die Klage eines Autofahrers gegen einen Kostenbescheid wegen der polizeilich angeordneten Umsetzung seines PKW abgewiesen. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte eine Firma im Juni 2006 mobile Halteverbotszeichen sechs Tage vor geplanten Bauarbeiten aufgestellt; diese Schilder waren möglicherweise zeitweise nicht durchgehend zur Straße hin ausgerichtet. Der Kläger hatte den Schildern daher keine Beachtung geschenkt und sein Fahrzeug in dem ausgeschilderten Bereich geparkt.

Die Kammer hielt dem mit Kosten von 149 Euro belasteten Kläger entgegen, dass Verkehrszeichen ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer entfalteten, wenn sie so aufgestellt oder angebracht seien, dass sie von einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt wahrgenommen werden könnten. Auf die tatsächliche Wahrnehmung komme es nicht an. Dabei seien im ruhenden Verkehr strenge Anforderungen zu stellen. Ein Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstelle, müsse sich gründlich vergewissern, ob der gewählte Parkplatz einer Parkbeschränkung unterliege. Insbesondere in Großstädten würden häufiger für einen Straßenbereich kurzfristig nacheinander wirksame Regelungen eingerichtet und neben fest installierten Verkehrsschildern oft auch noch bewegliche Verkehrsschilder für zeitlich befristete Regelungen aufgestellt. Dies müssten Verkehrsteilnehmer stets im Blick haben.
Sei ein mobiles Verkehrszeichen zudem mit einem Zusatzschild versehen, das seine zeitliche Geltung auf einen nach Datum und Uhrzeit bestimmten sowie in der Zukunft liegenden Zeitraum festlege, beanspruche es in jedem Fall Geltung. Die Ausrichtung eines mobilen Verkehrszeichens besage wenig über die (zukünftige) Wirksamkeit der Verkehrsregelung, weil derartige Zeichen nach allgemeiner Lebenserfahrung häufig von Unbefugten umgedreht würden. Mit der Entscheidung folgte das Gericht der ständigen Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte.

Urteil des VG Berlin vom 16.01.2008 Az.: 11 A 720/07

Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/2008 des VG Berlin vom 12.02.2008


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Aktuelles aus dem Versicherungsrecht


BUNDESREGIERUNG hält Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte in wenigen Monaten für möglich

Die Bundesregierung rechnet damit, dass die Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte an die Versicherten in diesem Jahr beginnen kann. In ihrer Antwort (BT-Drs. 16/8334) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 16/8106) schreibt die Regierung, dass die Ausstattung der Arztpraxen und Krankenhäusern mit Kartenterminals zum Einlesen der Daten der elektronischen Gesundheitskarte im zweiten Quartal 2008 gestartet werden solle.

Im Anschluss könnten die Krankenkassen die Karten an die Versicherten ausgeben. Datenschutzrechtliche Bedenken tritt die Regierung erneut entgegen. Das Schutzniveau könne dauerhaft realisiert und dynamisch den Erfordernissen angepasst werden, heißt es. Der Schutz der Gesundheitsdaten vor unberechtigtem Zugriff habe höchste Priorität. So habe das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch die Veröffentlichung von technischen Richtlinien eine weitere Basis für die technische Umsetzung des Sicherheits- und Schutzniveaus geschaffen. Derzeit engagierten sich in Testregionen rund 190 Ärzte, 115 Apotheken und elf Krankenhäuser bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und dem Aufbau der Telematikinfrastruktur.
Die Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 16/8334 (PDF) auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion BT-Drs. 16/8106 (PDF) finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages

12.03.2008

FDP hat Bedenken zur elektronischen Gesundheitskarte

Quelle: Bundestag
Pressemitteilung hib Nr. 80/2008 vom 13.03.2008


OLG HAMM: Hausratversicherung bei Wohnungswechsel

In einem Urteil hat das OLG Hamm eine Versicherung verurteilt, dem Kläger, der für seine Wohnung, aus der er gerade auszog, eine Hausratversicherung abgeschlossen hatte, für die bei einem Einbruch auf dem Betriebsgelände des Klägers entwendeten Hausratsgegenstände Ersatz zu leisten. Das Gericht hat damit ein die Klage abweisendes Urteil des LG Dortmund abgeändert.

Zur Begründung führte der Versicherungssenat aus, dass der Kläger die Versicherung aus dem Gesichtspunkt der sog. "Außenversicherung" in Anspruch nehmen könne, wonach Hausratsgegenstände versichert sind, die sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befinden. "Vorübergehend" bedeute hierbei, dass eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den Versicherungsort bestehen muss, wobei eine beabsichtigte dauernde Entfernung der Sache aus der Wohnung den Versicherungsschutz ausschließt. In dem vorliegenden Fall, in dem die alte Wohnung noch besteht, die neue aber noch nicht bezogen ist, befinde sich der Versicherungsnehmer regelmäßig in einer schwierigen Situation. In dieser Übergangssituation erscheine es zugunsten des Versicherungsnehmers gerechtfertigt anzunehmen, dass Sachen des täglichen Gebrauchs, die täglich benutzt werden können und die sich nur zufällig außerhalb der alten bzw. neuen Wohnung befunden haben (z.B. im Auto oder bei Verwandten) versichert sind. Lege man diesen Maßstab an, so seien die vorliegend entwendeten zwei Kameras, die Lesebrille, die Sonnenbrille und die Kleidungsstücke des Klägers versichert gewesen. Zum einen handele es sich dabei um Dinge des täglichen Gebrauchs. Zum anderen sollten diese Gegenstände nicht dauerhaft in den Betriebsräumen des Klägers verbleiben.

Urteil des OLG Hamm vom 07.09.2007 Az.: 20 U 54/07

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 18.03.2008




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Aktuelles aus dem Verwaltungsrecht


OVG NORDRHEIN-WESTFALEN: Internetwerbung für private Sportwetten kann auch nach der Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols untersagt werden

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss entschieden, dass Werbung für private Sportwetten auf Internetseiten auch nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen untersagt werden kann.

Die in Nordrhein-Westfalen ansässige Antragstellerin wirbt auf ihrer Internetseite für Sportwetten privater Anbieter wie bwin, bet365 u.a. Die für die Aufsicht über Telemedien in Nordrhein-Westfalen zuständige Bezirksregierung Düsseldorf (Antragsgegnerin) untersagte der Antragstellerin diese Werbung und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an. Deshalb beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Köln, die aufschiebende Wirkung der gegen die Untersagung ebenfalls beim Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage wiederherzustellen. Diesen Antrag lehnte das VG Köln im Juli 2007 ab.
Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde, die das OVG nunmehr mit dem auf der Grundlage des seit dem 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrags und des zugehörigen nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zurückgewiesen hat. Die Werbung für private Sportwettenveranstalter dürfe untersagt werden, weil es sich um Werbung für in Nordrhein-Westfalen unerlaubte und auch nicht erlaubnisfrei mögliche Glücksspiele handele. Mit dem von allen 16 Landesparlamenten ratifizierten Glücksspielstaatsvertrag und der entsprechenden landesrechtlichen Umsetzung sei das staatliche Sportwettenmonopol ab dem 01.01.2008 vorerst für vier Jahre fortgeschrieben worden. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung genüge dieses staatliche Sportwettenmonopol sowohl den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Zwar greife das staatliche Wettmonopol in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit und in die europarechtlich als Grundfreiheit geschützte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der privaten Sportwettenveranstalter ein. Dieser Eingriff sei aber aller Voraussicht nach gerechtfertigt, weil das staatliche Wettmonopol die Glücksspielsucht vermeiden und bekämpfen, das Glücksspielangebot kanalisieren und begrenzen, dem Schutz der Jugend und der Spieler dienen und Begleit- und Folgekriminalität vermeiden solle. Soweit die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden Bereiche des gewerblichen Automatenspiels und der Pferdewetten den Zielen und Maßstäben des neuen Glücksspielstaatsvertrags nicht genügten, sei dies unbedenklich, weil nicht sämtliche Glücksspielsektoren einheitlich geregelt werden müssten. Das gelte jedenfalls so lange, wie die einzelnen sektorspezifischen Regelungen sich in der Zielsetzung entsprächen, jede Regelung für sich erforderlich und geeignet sei und die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis stünden.

Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2008

Az.: 13 B 1215/07

Quelle: Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.02.2008


VG BERLIN: Postmindestlohnverordnung rechtswidrig

Die Erstreckung des Mindestlohns auf die gesamte Branche Briefdienstleistungen ist rechtswidrig. Das hat das VG Berlin mit einem Urteil entschieden.

Geklagt hatten Unternehmen der PIN- bzw. TNT-Gruppe sowie der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e. V. (BdKEP), ein Arbeitgeberverband von Konkurrenten der Deutschen Post AG. In der Sache ging es um einen Tarifvertrag, den der Arbeitgeberverband Postdienste e. V., hinter dem im Wesentlichen die Deutsche Post AG steht, mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen hatte. Er sieht für Briefzusteller einen Mindestlohn von 9,80 Euro (West) bzw. 9,00 Euro (Ost) vor. Demgegenüber sehen Tarifverträge zwischen dem BdKEP bzw. einer weiteren Arbeitgebervereinigung von Postkonkurrenten und der Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) einen Mindestlohn von 7,50 Euro (West) bzw. 6,50 Euro (Ost) vor; die GNBZ organisiert bei den Wettbewerbern der Post beschäftigte Arbeitnehmer und hat dort nach eigenen Angaben ca. 1.300 Mitglieder.
Die Tarifverträge bei den Postkonkurrenten erklärte die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Ergebnis für unbeachtlich, weil der zwischen Post und Verdi geschlossene Tarifvertrag auch für "alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer", die unter seinen Geltungsbereich fallen, Anwendung finde. Zu Unrecht, wie das VG Berlin nun entschied. Denn damit habe der Minister die gesetzliche Ermächtigung überschritten, die nur Verordnungen erlaube, die (überhaupt) nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen.
Die Kammer ließ offen, ob die Klage von PIN und TNT auch wegen Verletzung von deren Rechten aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit) auch deshalb begründet wäre, weil eine Vielzahl von Konkurrenten der Deutschen Post AG in ihrer Existenz bedroht wäre, wofür die Kammer aufgrund des derzeit bekannten Sachverhalts Anhaltspunkte sah.

Urteil des VG Berlin vom 07.03.2008 Az.: 4 A 439/07

Quelle: Pressemitteilung Nr. 9/2008 des VG Berlin vom 07.03.2008


 

 



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